Inhaltsverzeichnis der Einwendungen vom 30.8.2008

Teil 1: Einwendungen bezüglich kommunalpolitischer und stadtplanerischer Aspekte etc.

Teil 2: Einwendungen bezüglich Immissionen und Emissionen, Verunreinigungen etc.

Teil 3: Einwendungen bezüglich Gesundheit, Sicherheit, Störfallrisiken etc.

Teil 4: Einwendungen bezüglich Kultur und Ethik etc.

Definitionen für die folgenden Einwendungen

Teil 1: Einwendungen bezüglich kommunalpolitischer und stadtplanerischer Aspekte etc. 3

Garantenstellung_Einwendung 3

Methodik_Einwendung 4

Räumliche Nähe _Einwendung 5

Naherholung_Einwendung 6

Ortscharakter_Erste_Einwendung 7

Ortscharakter_zweite_Einwendung 8

Ortscharakter_dritte_Einwendung 9

Planungsalternativen_erste_Einwendung 12

Planungsalternativen_zweite_Einwendung 12

Planungsalternativen_dritte_Einwendung 13

Regionales_Raumordnungsprogramm_Einwendung 14

Tierkörper_erste_Einwendung 16

Tierkörper_zweite_Einwendung 17

Trennungsgrundsatz_Einwendung 17

Umweltschadengesetz_Einwendung 18

Verkehr_Einwendung 19

Wertverlust_Einwendung 20

Agenda 21_Einwendung 21

Ausgleich_Einwendung 22

Einstellplatz_Einwendung 23

Bauausführung_erste_Einwendung 24

Bauausfuehrung_zweite_Einwendung 25

200 Arbeitsplätze_Einwendung 26

Forschungseinrichtung_Einwendung 27

Gefahrenabwehr_Einwendung 27

Gefälligkeitsplanung_Einwendung 29

Grundstücks-Kaufvertrag-Einwendung 30

Information_Einwendung 31

Kein öffentliches Interesse_Einwendung 32

Kampfmittel_Einwendung 34

Rückbauverpflichtung_Einwendung 34

Stadtentwicklung_Einwendung 36

Standortalternativen_erste_Einwendung 36

Standortalternativen_zweite_Einwendung 37

Image-Einwendung 38

Teil 2: Einwendungen bezüglich Immissionen und Emissionen, Verunreinigungen etc. 40

Luft_Klima_Einwendung 40

Prionen_Einwendung 41

Ratten_Einwendung 42

Lärm_erste_Einwendung 43

Lärm_zweite_Einwendung 46

Umwelthygiene_Einwendung 47

Energie_erste_Einwendung 47

Energie_zweite_Einwendung 48

Emission_erste_Einwendung 49

Emission_zweite_Einwendung 51

Chemie_Einwendung 52

Schutz_Boden_erste_Einwendung 53

Schutz_Boden_zweite_Einwendung 54

Abluft_Einwendung 55

Abwärme_Einwendung 57

Abwasser_erste_Einwendung 59

Abwasser_zweite_Einwendung 62

Abwasser_dritte_Einwendung 63

Abwasser_vierte_Einwendung 65

Abwasser_fünfte_Einwendung 66

Abwasser_sechste_Einwendung 67

Energieverbrauch_erste_Einwendung 69

Energieverbrauch_zweite_Einwendung 71

Entsorgung_Einwendung 71

Grundwasser_Einwendung 73

Kanalisation_erste_Einwendung 74

Kanalisation_zweite_Einwendung 76

Klimaschutz_Einwendung 77

TA - Luft_Einwendung 80

Teil 3: Einwendungen bezüglich Gesundheit, Sicherheit, Störfallrisiken etc. 83

Störfall_Einwendung 83

GenTG_Einwendung 83

Gesundheit_erste_Einwendung 86

Gesundheit_zweite_Einwendung 89

S3_Risiko_Einwendung 90

S4_Risiko_Einwendung 91

Sicherheit_Einwendung 93

Schutzmaßnahmen_erste Einwendung 94

Schutzmaßnahmen_zweite_Einwendung 96

Schutzgut_Mensch_erste_Einwendung 97

Schutzgut_Mensch_zweite_Einwendung 99

Schutzgut_Tiere_Pflanzen_Einwendung 99

Schutzgut Wasser_zweite_Einwendung 100

Technik_Einwendung 102

Teil 4: Einwendungen bezüglich Kultur und Ethik etc. 104

Landschaft_erste Einwendung 104

Landschaft_zweite_Einwendung 104

Kultur- und Sachgüter_Einwendung 105

Tierschutz_erste_Einwendung 106

Tierschutz_zweite_Einwendung 107

Vegetation_Einwendung 108


Teil 1: Einwendungen bezüglich kommunalpolitischer und stadtplanerischer Aspekte etc.


Garantenstellung_Einwendung


Wie die hier erhobenen Einwendungen deutlich aufzeigen, ist fraglich, ob die Landeshauptstadt Hannover ihren gegenüber den betroffenen Bürgern bestehenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.

Die Landeshauptstadt Hannover und die in dieser Sache am Entscheidungsprozess beteiligten Personen stehen gegenüber den betroffenen Bürgern in einer Garantenstellung.

Hierbei kann zunächst dahin gestellt bleiben, ob es sich um eine Garantenstellung als Beschützergarant handelt oder um eine solche als Überwachungsgarant. Dieses wird in einem Ereignisfall bezüglich jeder involvierten Person (ggf. am Entscheidungsprozess beteiligte Person, verantwortlicher Vertreter einer Institution, besondere Amtsstellung, z.B. auch Feuerwehr) von den Ermittlungsbehörden zu überprüfen sein. Die am Entscheidungsprozess Beteiligten stehen in einer besonderen Pflichtenposition gegenüber der Bevölkerung (insbesondere alte und kranke Menschen, behinderte Menschen, Kinder etc.).

Jedenfalls ist das Rechtsgut Gesundheit / Unversehrtheit des Körpers dieser betroffenen Menschen zu schützen.

Die Rechtspflicht zum Schutz vor einer bestimmten Gefahrenquelle besteht. Dieses insbesondere, da diese Gefahrenquelle erst geschaffen wird und zwar auch durch aktives Zutun (Entscheidungen) der vorerwähnten Garanten. Insoweit dürfte hier auch Ingerenz vorliegen.

Ein Großteil der hier angesprochenen Garanten steht in einer Pflichtenposition, in der sie gegenüber den betroffenen Bürgern dafür einzustehen haben, dass sich die Gefahren, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehen, nicht realisieren.

Die erhobenen Einwendungen dokumentieren, dass die Landeshauptstadt Hannover bzw. die in dieser Sache am Entscheidungsprozess beteiligten Personen auf die sich aus dem Boehringer-Projekt ergebenden Risiken und auf ihre Garantenstellung frühzeitig und umfassend hingewiesen worden sind. Alle betroffenen Bürger wünschen sich, dass es nie einen Ereignisfall geben wird. Falls doch, dann werden diese dokumentierten Einwendungen an die ermittelnde Staatsanwaltschaft übergeben.

Sollte es bis jetzt den einen oder anderen Bürger geben, der zum Boehringer-Projekt höflich, politisch oder anders motiviert schweigt, so werden sich die Verantwortlichen in einem Ereignisfall einem Heer bestens qualifizierter Anzeigeerstatter und Kläger gegenüber sehen.

Mit dieser Einwendung soll lediglich entsprechend der vom Gesetzgeber erwünschten Präventivwirkung aufgezeigt werden, dass die Bestimmungen des Strafrechts zu den (Spiel)Regeln gehören, die zu beachten sind - auch wenn sich alle einig sind. Die Exekutive ist – den Vätern des Grundgesetzes sei es gedankt - unabhängig von der Politik, nimmt keine Spenden an und lässt sich von Versprechungen, Arbeitsplätze zu schaffen, ebenfalls nicht beeinflussen.


Methodik_Einwendung


Methodik und Grundlagen bezüglich der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen UVP sind nicht angegeben. Die Lesbarkeit und die Nachvollziehbarkeit der Begründung sind hierdurch zu sehr eingeschränkt und die Voraussetzungen für eine Beurteilung nach UVPG § 9 Abs. 1 lit. b nicht ausreichend gegeben.

Die schriftlichen Ausführungen des Bebauungsplanes Nr. 1708 sind völlig unzureichend. Gemäß BauGB Anlage 2 ( zu § 13 lit. a Abs. 1 Satz 2 Nr.2) sind unter Abs.1.4 die für den jeweiligen Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme nicht aufgeführt worden und nach Abs. 2. 3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit ( zum Beispiel bei Unfällen nicht aufgeführt worden.

Zu den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gehören nach UVPG § 3 lit. c Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 3 lit. e und 3 lit. f - siehe auch Anlage 2 - unter § 2 Abs.1 zu den Merkmalen die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung. Dies ist nicht berücksichtigt worden.

Nach den von der Fa. Boehringer veröffentlichten Unterlagen sind folgende Aspekte des geplanten Betriebes bei der UVP zu berücksichtigen:

die Herstellung von Arzneimitteln – gleichwie ob biologisch oder chemisch

die Beseitigung von Tierkörpern

die Intensivhaltung von Schweinen und anderen Tieren

der Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur

chemischen Emulsionsspaltung von Abfällen usw.

Diese Vorhaben sind UVP-pflichtig gemäß Anlage 2 UVPG und sind im bisherigen Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1708 nicht in Betracht gezogen worden. Diesbezüglich wird hier auf UVPG Anlage 1 Nr. 4 / Nr. 7.19 / Nr. 7.8 und Nr. 8.5 Bezug genommen und durch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Bundes-Immissionsschutzgesetz - 4.BImSchG- § 4 lit. a / § 4.3 lit. b bestätigt. Nach UVPG § 6 Abs. 1 sind die nötigen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vom Träger des Vorhabens (hier: Fa. Boehringer) der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen. Dazu müssen alle Gefahrenstoffe (z.B. Krankheitserreger mit denen experimentiert werden soll) abschließend benannt werden. Dies ist nicht geschehen, da die Fa. Boehringer befürchtet, dass daraus Rückschlüsse auf ihre Arbeit gezogen werden könnten. Auch insoweit ist nach UVPG § 9 Abs.1 die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal das Verfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 wie auch Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen muss. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist die geplante Anlage der Fa. Boehringer unter den gegebenen Umständen nicht genehmigungsfähig.


Räumliche Nähe _Einwendung


Auslöser für sämtliche Risiken und Beeinträchtigungen sowie für den vermeidbaren Naturverbrauch ist der heutige Wunsch des Unternehmens Boehringer, fussläufig zur TiHo zu gelangen. Begründet wird dieses mit einem Interesse an der Zusammenarbeit. Boehringers Wunsch wurde ausdrücklich damit begründet, „man möchte einfach nur über die Straße gehen müssen“. Diese spontane Zusammenarbeit, die Boehringer als Argument glauben zu machen sucht, gibt es in der Praxis nicht - und wenn überhaupt, dann nur für wenige vorübergehende bzw. kurzfristige Gelegenheiten, die eine dauernde Beeinträchtigung der Einwohner nicht rechtfertigen. Denn wenn Boehringer an Impfstoffen forscht, dann gibt es unweigerlich Sicherheitsmechanismen, wie z.B. Zugangskontrollen, vorgängige Geheimhaltungs­vereinbarungen etc., die ein spontanes Zusammenkommen von Wissenschaftlern unmöglich machen bzw. nur auf einen ausgewählten begrenzten Personenkreis beschränken.

Wenn jemand gern reist, dann sind es nach der allgemeinen Lebenserfahrung Wissenschaftler. Die seitens Boehringer erwünschte fußläufige Nähe zur TiHo stellt somit keinen vernünftigen Grund dar, der den Betrieb der eigenen Anlage an genau diesem Ort notwendig machen würde.

Die Sicherheitsmassnahmen und die hieraus resultierende nicht artgerechte Haltung der Tiere sind nur wegen der Nähe zu den Wohngebieten erforderlich. Dafür darf man Tiere nicht derart leiden lassen. Ohne Nähe zu Wohngebieten wäre aber auch eine tierartgerechtere Haltung zum Wohl der Tiere möglich.

Boehringer wird nicht zu Studenten und / oder Doktoranden in die TiHo gehen, sondern umgekehrt. Boehringer hat auch ohne fussläufige Nähe die Möglichkeit, Studenten, Doktoranden, d. h. spätere Veterinäre, für sich zu interessieren.

Es ist überhaupt nicht dargelegt, wie viele Personen und wie oft am Tag von der TiHo zu Boehringer gehen und vice versa zur TiHo. Die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zur TiHo ist eine reine Behauptung und Hypothese. Die Hypothese Boehringers, Forschung sei nur in räumlicher Nähe zur TiHo möglich, muß schlicht als völlig sachfremd bezeichnet werden. Boehringer selbst widerlegt diese Behauptung sogar: Denn am ursprünglich gewünschten Standort Tübingen gibt es keine TiHo.

Wäre der von Boehringer als Argument vorgetragene Wunsch, die TiHo fussläufig zu erreichen, Voraussetzung für die hier geplante Forschung, gäbe es eine solche Forschung auf der Welt bisher gar nicht.


Naherholung_Einwendung


Der Bereich des Bebauungsplanes 1708 wird von dem im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) rechtskräftig festgelegt als "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" sowie als "Vorsorgegebiet für Erholung".

Die Bevölkerung hat die vorstehende rechtskräftige Erfassung als "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" sowie als "Vorsorgegebiet für Erholung" auch angenommen. Der Bereich wird daher von Spaziergängern, Joggern, Tierhaltern zur Erholung und von Kindern zum Spielen genutzt. Dieses Naherholungsgebiet ginge bei einer Bebauung mit einer Anlage im industriellen Zuschnitt für die Allgemeinheit verloren. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten, die daher vorrangig zu nutzen sind.


Ortscharakter_Erste_Einwendung


Es ist ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens das derzeitige Ortsbild / der derzeitige Charakter des Orts rechtserheblich gestört wird. Es handelt sich um eine schleichende Verfremdung des Gebiets.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart (etwa als reines oder allgemeines Wohngebiet) haben die Anwohner einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietsuntypische Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für sie führt.

Bei der geplanten Anlage der Fa. Boehringer handelt es sich um ein solches baugebietsuntypisches Vorhaben. Der Abwehranspruch wird vielmehr bereits durch die baubehördliche Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch nach der Rechtsprechung das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine schleichende Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.9.1993,4 C 28.91, NJW 1994 S. 1546; BVerwG, Beschluss v. 2.2.2000, 4 B 87.99, DWW 2000 S. 161).


Ortscharakter_zweite_Einwendung


Bei der Planung/Durchführung des Bauvorhabens wird das derzeitige Ortsbild/der derzeitige Ortscharakter erheblich gestört. Diese Standortprägung ist Wohngebiet / Kleingärten.

Prägend ist u. a. die 1924–1929 erbaute Gartenstadt Kirchrode. Bereits in den frühen 50iger Jahren des 20. Jahrhunderts hat sich in Fortsetzung dessen dieses Wohngebiet weiter in Richtung Westfalenhof ausgedehnt (z.B. der Greitheweg), welches sich bis heute dort aufgrund der Planungen der Stadt Hannover kontinuierlich weiterentwickelt. Dieses zeigt u.a. auch der zeitlich früher beschlossene Flächennutzungsplan 202.1 betreffend Wohnbebauung mit EFH und RH).

Weiter ist die betroffene Fläche durch die seit ca. 60 Jahren bestehende Nutzung als Kleingärten und z.T. als Eigentumsgärten geprägt. Die TiHo kam erst später in diesen Bereich und zog mit bestimmten Instituten vom Bischofsholer Damm nach und nach auf das heutige Gelände “Westfalenhof“. Dieses ist in den Angaben der TiHo auf deren website selbst dokumentiert.

Beispiele: „1974 wurden der Klinikneubau und Umzug auf den "Westfalenhof" im Stadtteil Hannover-Kirchrode abgeschlossen.“

http://www.tiho-hannover.de/einricht/klig/geschichte.htm

„Räumlich war das junge und expandierende Institut im schon erwähnten „Virushaus“ und anderen verstreut gelegenen Räumen auf dem Hochschulgelände untergebracht. Dieser provisorische Zustand wurde 1974 unter der Leitung von Professor Bernd Liess, der 1968 als Nachfolger Mussgays berufen worden war, mit dem Umzug in das „1. Dreierinstitut“ auf dem Gelände des Westfalenhofes beendet.“

http://viro08.tiho-hannover.de/allgemein/geschichte.htm

Eine Standortprägung durch pharmazeutische Unternehmen ist dort nicht gegeben. Eine solche Neuprägung des Standortes würde erst durch das Bauvorhaben der Fa. Boehringer, dem weiteren Ausbau durch die Fa. Boehringer und der weiteren Ansiedlung von Pharmaunternehmen sowie vergleichbaren Unternehmen erfolgen. Das Bebauungsvorhaben der Fa. Boehringer steht daher nicht mit der Standortprägung im Einklang. Der Ortsteilcharakter der Umgebung ist eindeutig Wohngebiet und Kleingärten. Bei der geplanten Anlage der Fa. Boehringer handelt es sich aber um ein für das Baugebiet untypisches Vorhaben.

Das Vorhaben dient einer schleichenden Verfremdung des Gebiets. Boehringer plant den Standort auszubauen - es sollen also weitere Pharmazie-Unternehmen folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan Nachbar schützende Funktion. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart (etwa als reines oder allgemeines Wohngebiet) haben die Anwohner einen Anspruch auch dann, wenn ein für das Baugebiet untypische Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für sie führt.


Ortscharakter_dritte_Einwendung


Es ist ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens das derzeitige Ortsbild / der derzeitige Charakter des Orts rechtserheblich gestört wird. Diese Standortprägung ist Wohngebiet / Kleingärten. Prägend ist die 1924–1929 erbaute Gartenstadt Kirchrode, seinerzeit durch den Genossenschaftsverein Landbau Niedersachsen E.G.M.B.H errichtet. Aus dieser Zeit existieren noch sehr viele gut erhaltene Wohnhäuser. Die Grundstücke in diesem Bereich haben eine Größe von ca. 1000 qm. Es gibt auch größere Grundstücke (bis 2500 qm).

Die städtebauliche Form der Gartenstadt ist ein von dem Briten Ebenezer Howard im Jahr 1898 in England entworfenes Modell der planmäßigen Stadtentwicklung als Reaktion auf die schlechten Wohn- und Lebensverhältnisse in den stark gewachsenen Großstädten und der Bedrängung durch Industrieunternehmen, die europaweit und insbesondere in Deutschland (z.B. Eden bei Oranienburg, Gartenstadt Karlsruhe in Karlsruhe-Rüppurr, Augsburger Thelottviertel, großen Anklang gefunden hat, da sie das Grundbedürfnis des Menschen, in natürlicher Umgebung gesund zu wohnen, erfüllt. Das Gartenstadt-Modell wurde noch vor den städtebaulichen Modellen von Bandstadt und Ville Radieuse von Le Corbusier (Editions de l'Architecture d'Aujourd'hui, Bologne-sur-Seine 1935, Baukunst 9/1955, Nürnberger Presse 1955) zum erfolgreichsten Modell der städtebaulichen Planung im frühen 20. Jahrhundert. Siehe auch Bauwelt 3/1979. THEMA: 75 Jahre Gartenstadt.  Bertelsmann Berlin 1979 INHALT: Mervyn Miller: Letchworth Garden City Dokumentation einer englischen Idee.

Diese Standortprägung ist zugleich Kulturgut und sollte Hannover erhalten bleiben. Bereits in den frühen 50iger Jahren hat sich in Fortsetzung dessen - weiter in Richtung Westfalenhof - dieses Wohngebiet ausgedehnt (z. B. der Greitheweg), welches sich bis heute dort aufgrund der Planungen der Stadt Hannover kontinuierlich weiterentwickelt. Dieses zeigt u. a. auch der zeitlich früher beschlossene Flächennutzungsplan 202.1. Dieses bereits durchgeführte Änderungsverfahren Teilbereich 202.1 (Wohnbebauung mit EFH und RH) hat damit auch Vorrang vor dem jetzt in die Diskussion kommenden Standortwunsch der Fa. Boehringer.

Weiter ist die betroffene Fläche durch die seit ca. 60 Jahren bestehende Nutzung als Kleingärten, z.T. Eigentumsgärten geprägt. Diese Nutzung durch den Menschen zu Erholungszwecken kommt dem Wohnzweck gleich, zumal es dort insbesondere auch EFH gibt, die dauerhaft bewohnt sind. Die Menschen leben dort in Ihren „grünen Wohnzimmern“. Geprägt durch das Schutzgut Natur sowie durch die Menschen, die dort im Einklang mit der Natur leben.

Die Stadt Hannover hat bislang stets Ansiedlungswünsche im Hinblick auf die zu schützende Wohnbesiedlung und dem Erhalt der für das Schutzgut Mensch wichtigen Schutzgüter Umwelt und Natur abgelehnt. Die Preussag durfte daher dort nicht bauen und musste auf die Karl-Wiechert-Allee ausweichen. Jetzt plötzlich soll das Schutzgut zum Nutzgut werden - und das aufgrund rein wirtschaftlicher Interessen und den schon viel zitierten Fussfaulheiten.

Die TiHo selbst verfügt über genügend Flächen zu Forschungszwecken im Außenbereich von Hannover, so dass die geplanten Änderungen des FNP und des Bebauungsplanes nicht der gebotenen Abwägung zwischen den hier bestehenden wirtschaftlichen Interessen der Fa. Boehringer und dem durch die Baumaßnahme bedingten Verbrauch an Umwelt und Natur entspricht.

Das Land Niedersachsen hat den „Westfalenhof“ nach Aufgabe durch den Kommandeur der britischen Besatzungstruppen für die bauliche Erweiterung der Tierärztlichen Hochschule erworben und 1953 an die TiHo übergeben. Die TiHo kam somit erst später in diesen Bereich. Siehe hierzu: Lochmann, Ernst-Heinrich (Hrsg.): 200 Jahre Tierärztliche Hochschule, 1778-1978. Verlag M. & H. Schaper, Hannover (1978) ISBN 3-7944-0101-8. Im Jahre 1958 zogen das Institut für Parasitologie und veterinärmedizinische Zoologie sowie bald danach das Botanische Institut in das sogenannte Herrenhaus ein. In den folgenden Jahren entstanden für diese Institute in unmittelbarer Nähe Erweiterungsbauten, die in ihrer Formensprache die vorhandene Wohnbebauung aufnahmen. Im Jahre 1967 konnte auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Bünteweges ein Neubau für das Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung und für das Institut für Tierhygiene in Benutzung genommen werden. Auch hier wurden nur maximal zweigeschossige Gebäude errichtet.

Aus Kostenüberlegungen wurde von der bisher geübten Praxis Abstand genommen, Gebäude zu errichten, die sich harmonisch in die Gartenstadt Kirchrode einfügen. In den Jahren 1974 und 1977 wurden sogenannte siebengeschossige Dreierinstitute für die Geflügelkrankheiten, für Parasitologie, für Virologie, für Pharmakologie, Toxikologie und Pharmazie, für physiologische Chemie und für Zoologie errichtet. Mit dem Neubau des Instituts für Pathologie am Ende der 80iger Jahre wurde auf dem Gelände des Westfalenhofes auf eine zumindest dreigeschossige Bauweise zurückgekehrt.

Insbesondere ist die Wohnanlage „Büntepark“ für Behinderte der Waldsiedlung Lebenshilfe für Behinderte e.V. als Treuhänder der Pickerdstiftung mit 48 Wohneinheiten für Bewohner mit geistiger Behinderung direkter Nachbar des seitens der Fa. Boehringer in Aussicht genommenen Standortes. Der zeitlich früher beschlossene Flächennutzungsplan 202. Änderungsverfahren Teilbereich 202.1 hat aus all diesen Gründen Vorrang vor dem jetzt in die Diskussion kommenden Standortwunsch der Fa. Boehringer.

Eine Standortprägung durch pharmazeutische Unternehmen ist dort nicht gegeben. Eine solche Neuprägung des Standortes würde erst durch das Bauvorhaben der Fa. Boehringer, den weiteren Ausbau durch die Fa. Boehringer und die weitere Ansiedlung von Pharmaunternehmen sowie vergleichbare Unternehmen erfolgen.

Das Bebauungsvorhaben der Fa. Boehringer steht nicht mit der Standortprägung im Einklang. Der Ortsteilcharakter der Umgebung ist eindeutig Wohngebiet und Kleingärten. Bei der geplanten Anlage der Fa. Boehringer handelt es sich um ein Baugebiet untypisches Vorhaben.

Das Vorhaben dient einer schleichenden Verfremdung des Gebiets. Boehringer plant den Standort auszubauen - es sollen weitere Pharmazie-Unternehmen folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan Nachbar schützende Funktion. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart (etwa als reines oder allgemeines Wohngebiet) haben die Anwohner einen Anspruch auch dann, wenn das Baugebiet untypische Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für sie führt.


Planungsalternativen_erste_Einwendung


In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nicht geprüft. Gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten benannt werden. Standortalternativen wurden nicht ernsthaft geprüft. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten, die daher vorrangig zu nutzen sind.


Planungsalternativen_zweite_Einwendung


Für den Änderungsbereich in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nicht geprüft. Für die Nachnutzung bisheriger und ehemaliger Kleingartenflächen kommt in Anbetracht des heute hohen Stellenwertes der Umwelt und der Bedürfnisse der Bevölkerung grundsätzlich nur eine Nutzung gemäß den rechtskräftigen Festlegungen des geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) in Betracht. Der Bereich des Bebauungsplanes 1708 wird von dem im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) rechtskräftig festgelegten "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" sowie von dem "Vorsorgegebiet für Erholung" erfasst. Dieses ergibt sich u. a. eindeutig aus der Anlage 0705 /2008 2 betreffend Bebauungsplan Seiten 4 unten und 5 oben.

Der Erläuterungskarte ist hierzu zu entnehmen: „In diesem Gebiet müssen alle raumbedeutsamen Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.“ ... „Die Freiräume des regional bedeutsamen Freiraumsystems sollen weder durch bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung noch durch andere Nutzungen in ihren ökologischen und sozialen Funktionen beeinträchtigt werden.“

Die städtebaulichen Ziele lassen sich auch mit bereits vorgenutzten Flächen erreichen. Der Wunsch nach fussläufiger Bequemlichkeit wegen der Nähe zur TiHo ist rechtlich unbeachtlich und würde bei ausschlaggebender Beachtung zu einer fehlerhaften Entscheidung führen.

Mit Grund und Boden soll gem. §1a Abs.2 BauGB sparsam umgegangen werden. Der im Plangebiet anzutreffende Boden verliert aufgrund der geplanten Nutzung im wesentlichen seine natürlichen Funktionen insbesondere mit der Folge einer stark reduzierten Oberflächenwasserversickerung. Der Boden hat aufgrund seiner Vornutzung als Kleingartengelände und der zwischenzeitlichen Brache noch seine natürlichen Funktionen. Der Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muss auf das Unvermeidliche beschränkt werden.

Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist.


Planungsalternativen_dritte_Einwendung


Das Plan- / Bauvorhaben bereitet die Ausdehnung der weiteren Bebauung nach Osten und Süden vor:

Das Bauvorhaben soll nur das erste in diesem Bereich sein. Die Fa. Boehringer selbst plant bereits konkrete Erweiterungen (2. Stallgebäude) ein. Weiter will sich die Fa. Boehringer die Option für eine Produktionsanlage für Tierimpfstoffe o.ä. frei halten. Ferner soll das Boehringer-Bauvorhaben eine Magnetwirkung für gleichartige Vorhaben entfalten. Weitere Unternehmen sollen sich dort ansiedeln.

Wem es mit der Agenda 21 ernst ist, würde bereits das erste Bauvorhaben dort nicht zulassen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die jetzigen Planer und Politiker behaupten, dies nicht im Sinn zu haben - sie laden, ob sie es wollen oder nicht, spätere Planer ein, genau hier weiter zu machen. Der Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muss auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden:

Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, hin, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist.


Regionales_Raumordnungsprogramm_Einwendung


Das Vorhaben steht im Widerspruch mit den rechtskräftigen Festlegungen des geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005). Der Bereich des Bebauungsplanes 1708 wird von dem im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) rechtskräftig festgelegt als "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" sowie als "Vorsorgegebiet für Erholung". Dieses ergibt sich u. a. eindeutig aus der Anlage 0705 /2008 2 betreffend Bebauungsplan Seiten 4 unten und 5 oben.

Der Erläuterungskarte ist hierzu zu entnehmen:

„In diesem Gebiet müssen alle raumbedeutsamen Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.“ ... „Die Freiräume des regional bedeutsamen Freiraumsystems sollen weder durch bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung noch durch andere Nutzungen in ihren ökologischen und sozialen Funktionen beeinträchtigt werden.“ Nach den eigenen Festlegungen darf dort mithin gar nicht gebaut werden! Die Landeshauptstadt Hannover möchte aber die rechtskräftigen Festlegungen "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" und "Vorsorgegebiet für Erholung" – weil dieses ja im Wege steht, ändern.

Begründung: „Angesichts des im Maßstab 1:50.000 erstellten RROP und der dementsprechenden nicht parzellenscharfen Festlegung ist zunächst davon auszugehen, dass die raumordnerischen Vorgaben dem Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 1708 nicht entgegenstehen.“

So einfach geht das mit der Natur – der Plan soll ungenau sein! Solche Gebiete werden aber vor Ort in Augenschein genommen, bewertet und kartographisch erfasst. Bei einem solchen Verfahren sind zeichnerische Irrtümer ausgeschlossen.

Mit Grund und Boden soll gem. §1a Abs.2 BauGB sparsam umgegangen werden. Der im Plangebiet anzutreffende Boden verliert aufgrund der geplanten Nutzung im wesentlichen seine natürlichen Funktionen insbesondere mit der Folge einer stark reduzierten Oberflächenwasserversickerung.

Der Boden hat aufgrund seiner Vornutzung als Kleingartengelände und der zwischenzeitlichen Brache noch seine natürlichen Funktionen. Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muss auf das unvermeidliche beschränkt werden. Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist. Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn die Landeshauptstädte nicht mit gutem Beispiel voran gehen?

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer hier überflüssig ist. Eine zukunftsorientierte Berücksichtigung des Schutzguts Klima/Luft gehört zum Grundbestand jeder modernen Städteplanung – nicht nur im Klimajahr 2008.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

Eine zukunftsorientierte Berücksichtigung des Schutzguts Klima/Luft gehört zum Grundbestand jeder modernen Städteplanung – nicht nur im Klimajahr 2008.


Tierkörper_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen, zwingend anzuwendenden Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 eingehalten werden, so dass diesbezüglich nicht ersichtlich ist, dass gesundheitliche Risiken, mithin eine Gefährdung der hannoverschen Bürger unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.

Mit dem Gesetz (TierNebG) werden Vorgaben der EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Tierkörperbeseitigung umgesetzt, insbesondere werden – nach Gesundheitsgefährdung gestaffelt – 3 Kategorien von beseitigungspflichtigem Material eingeführt, von denen das Material der Kategorien 1 und 2 nur noch in einem dafür zugelassenen Betrieb beseitigt werden darf. Das Gesetz gilt insbesondere auch für Darminhalt und Gülle. Das Material wird in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anhand der davon ausgehenden Gefahr in drei Kategorien eingeteilt.

Die Kategorie 1 enthält Fleisch und tierische Nebenprodukte mit dem höchsten Risiko, z.B. Nutztiere, die aus Krankheitsgründen getötet wurden oder verendeten, insbesondere TSE verseuchte Tierleichen. Außerdem mit Chemikalien oder verbotenen Stoffen kontaminierte Tiere und Versuchstiere. Die Körper der getöteten Versuchstiere und die Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen sind der Risiko Kategorie 1 zuzuordnen. Ergänzend wird auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) verwiesen. Eine Beurteilung ist insbesondere auch deswegen schwierig, da es sich bei der geplanten Anlage um eine erste Realisierung einer so großen und komplexen Anlage handelt.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Tierkörper_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens berücksichtigt wird, dass es sich bei der Anlage auch um eine Tierkörperbeseitigungsanlage handelt. Es werden dort auf Dauer kontinuierlich Tierkörper von Versuchstieren, die der Risiko Kategorie 1 zuzuordnen sind, beseitigt. Dies gilt nicht nur für die Tierkörper selbst, sondern auch für die Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen (Darminhalt und Gülle) der getöteten Versuchstiere.

Eine solche Anlage darf nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung entstehen und betrieben werden. An die Anlage grenzt unmittelbar die Wohnanlage der Lebenshilfe mit 48 Wohneinheiten und den betreuenden Mitarbeitern. Weiterhin befinden sich Wohngebiete in wenigen 100 m Entfernung. Die Tierkörperbeseitigung betreffend der Versuchstiere stellt ein gesundheitliches Risiko dar, mithin eine Gefährdung der hannoverschen Bürger.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Trennungsgrundsatz_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens der sog. Trennungsgrundsatz beachtet wird. Im öffentlichen Baurecht beziehungsweise im Immissionsschutzrecht und Planungsrecht verpflichtet der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) die planenden Städte und Gemeinden dazu, sich gegenseitig ausschließende Nutzungen wie Wohn- und Gewerbegebiete räumlich voneinander zu trennen, um schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige Nutzungen zu vermeiden.

Eine solche Anlage darf nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung entstehen und betrieben werden. An die Anlage grenzt unmittelbar die Wohnanlage der Lebenshilfe mit 48 Wohneinheiten und den betreuenden Mitarbeitern. Weiter befinden sich Wohngebiete in wenigen 100 m Entfernung. Die Anlage und die hiervon ausgehenden Emissionen sowie Gefährdungspotentiale stellen ein gesundheitliches Risiko dar, mithin eine Gefährdung der hannoverschen Bürger.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Umweltschadengesetz_Einwendung


Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadengesetz- USchadG)

Die Stadt Hannover ist in Kenntnis der hinterlassenen Umweltschäden der Fa. Boehringer in Hamburg-Billstedt gehalten, vor dem Beginn von Planungs- und Baumaßnahmen von dieser eine ausreichende Sicherheitsleistung oder den Abschluss einer ausreichenden Versicherung zu fordern, welche die Kosten einer Vermeidung und Sanierung von eventuellen zukünftigen Umweltschäden vollständig abdeckt oder abdecken wird. Andernfalls setzt sich die Stadt Hannover wissentlich und vorsätzlich der Gefahr aus, diese Kosten selbst vollständig tragen zu müssen. Die von der Fa. Boehringer verursachten Umweltschäden sind aufgrund der Veröffentlichungen in den Tageszeitungen allgemein bekannt. Für den Fall der Unkenntnis seitens der zuständigen Behörden wird hiermit auf folgende öffentlich zugängliche Quellen verwiesen:

DER SPIEGEL Ausgabe 32 / 1991 vom 05.08.1991, Seite 108-120,

Autor: Cordt Schnibben

Titel: „Der Tod aus Ingelheim

DER SPIEGEL Ausgabe 48 / 1992 vom 23.11.1992, Seite 64 - 67 a

Titel: „Eine unselige Geschichte

Gemäß den Regelungen des Umweltschadengesetzes § 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, trägt der Verantwortliche die Kosten der Vermeidungs- Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes durch die Landesbehörden erlassen die Länder die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABI. EU Nr. L 143 S. 56) notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiung und Kostenerstattungen einschließlich der Fristenregelungen. Es ist also der Stadt Hannover anheim gestellt, eine eventuelle Kostenlast dem Betreiber der Anlage aufzuerlegen und dem Land Niedersachsen hierfür eine Regelung zu finden. Ein Tätigwerden der Stadt Hannover ist gem. Umweltschadensgesetz zwingend erforderlich gem. USchadG § 7 - Allgemeine Pflichten und Befugnisse der Behörde. Bei dieser Gelegenheit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behandlungskosten von den Krankenkassen nicht getragen werden, insbesondere bei solchen Krankheitsfällen, die durch Krankheitserreger entstanden sind, die von dem geplanten Impfstoff-Versuchslabor der Fa. Boehringer ausgegangen sind. Eine Mithaftung der Stadt Hannover ist auch aufgrund mangelhafter Planung wegen der Nichteinhaltung von Abständen bei der Ansiedlung eines gefahrenträchtigen Betriebes möglich.


Verkehr_Einwendung


Es ist von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auszugehen. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen ist überhaupt noch nicht erfasst und im Hinblick auf Maßnahmen bewertet. Die zeitliche Lage dieses zusätzlichen Verkehrsaufkommens ist nicht angegeben, so dass eine Aussage / Bewertung überhaupt noch nicht vorgenommen werden kann.

Es ist völlig unzureichend, wenn einfach im Rahmen der Planung unterstellt wird, dass die verfügbaren Stellplätze ausreichen. Es muss eine ausreichend hoch bemessene Spitzenlast ermittelt werden, dieses sowohl für Ziel- als auch Quellverkehre. Ansonsten ist eine Abschätzung der Folgen und erforderlichen Maßnahmen, die dann mit Blick auch auf die zukünftigen Entwicklungen zugrunde gelegt werden müssen, nicht möglich.

Die verkehrliche Situation wird noch dadurch verschärft, dass sich die Belastung des gesamten umgebenden Straßennetzes durch den Parksuchverkehr mit entsprechenden Rückstaulängen drastisch erhöht. Die der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu Grunde liegende Verkehrsprognose ist unzutreffend.

Es ist davon auszugehen, dass auch von den Anliefertätigkeiten eine erhebliche zusätzliche verkehrliche Situation ausgehen wird.


Wertverlust_Einwendung


Bei den Bewohnern wächst u.a. die Sorge um die Werthaltigkeit ihres Eigentums in Verbindung auch in Verbindung mit ihren Versorgungsüberlegungen. Diese Überlegungen sind beachtlich. In dem Plangebiet sind bereits Verkäufe wegen des Vorhabens konkret gescheitert. Das Kaufinteresse wurde wegen der Planung des Vorhabens zurückgezogen. HochTief hat die Grundstücke für die 120 RH/EFH in unmittelbarer Nähe nicht gekauft!

Wenn im Umkreis von 2 km (das entspricht einer Fläche von 3 Mio. Quadratmetern) der Grundstückspreis um durchschnittlich 100 Euro pro m² sinkt, würde das einen Wertverlust von insgesamt 300 Millionen Euro hervorrufen. Im Umkreis von 3 km wären es sogar 675 Millionen Euro - eine riesige Wertvernichtung, initiiert durch die Stadt.

Die Stadt Hannover steht in der Pflicht, für die ihr anvertrauten Bürger die gesetzlichen Aufgaben zu leisten und im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflichten auch auf ihre Fragen und Befürchtungen einzugehen. Die Bürger zahlen Steuern und Abgaben. Sie gaben einen politischen Vertretungsauftrag an die gewählten Vertreter.


Agenda 21_Einwendung


AGENDA 21

Lokal Handeln in globaler Partnerschaft ( nur Lippenbekenntnisse?)

Die Ansiedlung des geplanten Forschungsvorhabens in dieser Dimension mitten in bewohntem Gebiet widerspricht den Zielen der Agenda 21, die ein hohes Gut für uns alle ist. Was ist die Natur wert, wenn sie an das nächstbeste Industrieunternehmen verkauft wird? – Denn ein Verkauf ist es.

Auf http://www.hannover.de/de/buerger/buergerbet/agenda21/agenda.html steht dazu:

„Die Agenda 21 ist ein weltweites Aktionsprogramm gegen die drängenden Probleme des 21. Jahrhunderts. Ihr Leitbild ist die Nachhaltigkeit. Nachhaltig bedeutet, dass wir heute so leben und handeln, dass auch unsere Kinder und Enkelkinder eine l(i)ebenswerte Welt vorfinden können. Sie betrifft alle Politikbereiche und wendet sich an alle gesellschaftlichen Gruppen und Privatpersonen.“

Die Stadt Hannover sollte zugunsten Ihrer Bürger einer klimaverträglichen und damit einer der Gesundheit dienenden Stadtplanung den Vorzug geben. Die Klimaverträglichkeit für ein solches Bauvorhaben ist nicht gegeben. Wie soll das globale Ziel erreicht werden, wenn nicht alle Landeshauptstädte in Westeuropa mit gutem Beispiel voran gehen?

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer hier überflüssig ist.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Ausgleich_Einwendung


Die in den Planunterlagen dargestellten Ausgleichsmaßnahmen sind völlig unzureichend.

Es soll zudem an einem Ort ausgeglichen werden, an dem Bepflanzungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erforderlich sind, da dort vergleichsweise bereits Vegetation vorhanden ist und dortige Bepflanzungsmaßnahmen schon gar nicht den Ausgleich für die Beeinträchtigung der Natur schaffen, die durch das Bauvorhaben verursacht wird.

Geeignete ausreichende Maßnahmen würden bedeuten, dass Bauruinensubstanz und versiegelte Fläche mindestens im gleichen Umfang renaturiert werden, wie Bausubstanz und versiegelte Flächen durch das Bauvorhaben geschaffen werden, wobei aber auch hierbei übersehen würde, dass gewachsener, unbelasteter Boden mit seinen speziellen Eigenschaften und seiner Biologie quasi nicht zu ersetzen ist.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Einstellplatz_Einwendung


Einstellplatzverpflichtung

Selbstverständlich wird die Erfüllung der Einstellplatzverpflichtung erst im Baugenehmigungsverfahren überprüft. Aber der Bebauungsplan schafft Nutzungsrechte, deren Rechtsfolgen auch leistbar sein müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Vorstehendes bislang berücksichtigt ist.

Nach der Niedersächsischen Bauordnung muss die Einstellplatzverpflichtung auf dem Baugrundstück erfüllt werden: „Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die .. zu erwartenden Kraftfahrzeuge .. aufnehmen können“. In der Begründung zum B-Plan wird überhaupt nicht angegeben, wie der Stellplatzbedarf ermittelt wurde.

Angegeben ist, dass 50 bis 200 Arbeitslätze entstehen sollen. Weiter sollen Forscher zum gemeinsamen Forschen erscheinen. Anlieferverkehr und auch Besucherverkehr ist zu erwarten. Besonders zu den Zeiten der landwirtschaftlichen Messen und Ausstellungen in Hannover ist mit einem sehr hohen Aufkommen von Besucherverkehr auszugehen.

300 Pkw-Stellplätze sollten ausreichend bemessen sein.

Die Stellplätze müssen ausreichend bemessen sein, damit nicht durch ein Zuparken der ohnehin überlastete Bünteweg noch weiter belastet wird. Für die Anwohner ist es nicht tragbar, dass die ohnehin knapp bemessenen Parkflächen durch Fremdnutzer beparkt werden und die Verkehrsflächen in den engen Straßen der angrenzenden Wohngebiete verstellt werden.

Aus der Begründung ist nicht erkennbar, ob der Projektträger je Anstrengungen in dieser Richtung gemeinsam mit der Stadt unternommen hat.

Der offensichtliche Mangel an Stellplätzen für das Boehringer Vorhaben verstößt daher gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil das schon heute feststehende fehlende Stellplatzangebot auf dem Betriebsgrundstück zu einer unzumutbaren Belastung der Umgebung und der angrenzenden Wohnviertel durch Parksuchverkehr führen wird.

Die Folge wäre neben der Beeinträchtigung der schützenswerten Interessen der Anwohner ein erhöhtes Arbeitsaufkommen bei den Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Hannover aufgrund der dauernden Beschwerden der Anwohner, die die Stadt Hannover auf ihre Versäumnisse hinweisen werden.

Eine Auflage gegenüber der Fa. Boehringer, dass allen Mitarbeitern sog. Jobtickets zur Verfügung stellt, stellt (leider) noch lange nicht sicher, dass die Mitarbeiter auch die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Zusätzlich müssten die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen beinhalten.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Bauausführung_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens die für ein solches Projekt erforderlichen Maßnahmen angewendet werden.

Das gesamte Bauvorhaben muss als abgesichertes, geschlossenes System erstellt werden, in dem es ausschließlich eine auf das Mindestmaß des unbedingt Erforderlichen reduzierte Anzahl von definierten Öffnungen/Zugängen gibt. Sämtliche Abluft darf nur nach außen dringen, wenn zuvor für diese Charge überprüft ist, dass die Abluft keine Krankheitserreger, Prionen oder Allergene etc. mehr enthält. Alle sicherheitsrelevanten Anlagenteile müssen mindestens zweifach voll funktionsfähig vorhanden sein. Die Funktionsfähigkeit des (mindestens) zweiten Systems muss in regelmäßigen und zusätzlich in unregelmäßigen Abständen überprüft werden. Der Betrieb der Anlage muss ständig durch die zuständigen und verantwortlichen Aufsichtsbehörden überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Bauausfuehrung_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens die für ein solches Projekt erforderlichen Maßnahmen angewendet werden.

Von einem solchen Bauvorhaben gehen vielfältige negative Auswirkungen aus, wie in den weiteren beigefügten Einwendungen dargelegt wird. Aufgrund der Auswirkungen (insbesondere Emissionen, Veränderungen der bestehenden intakten Natur) eines solchen Bauvorhabens sollte der Raumbedarf und damit der Gebäudebedarf bzw. alle Baumaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


200 Arbeitsplätze_Einwendung


Das Versprechen von Boehringer, es würden bis zu 200 Arbeitsplätze entstehen, ist nicht abgesichert. Die Stadt Hannover bzw. deren Vertreter begründen jedoch ihre Entscheidung u. a. damit, Boehringer würde bis zu 200 neue Arbeitsplätze schaffen. Damit dieses nicht nur eine Worthülse bleibt und wenn es der Stadt Hannover mit den 200 neuen Arbeitsplätzen wirklich ernst ist, soll Boehringer das Versprechen mittels einer Ausgleichsabgabe (notariell beurkundete Zusage mittels Bankbürgschaft gesichert), deren betragliche Höhe hoch anzusetzen ist (50 % des brutto Verdienstes bezüglich der betroffenen Stelle), absichern, damit ein Anreiz entsteht, die neuen Stellen tatsächlich zu schaffen / zu besetzen. Weiter sollte Boehringer im Vorfeld die Dotierung konkretisieren, damit die Ausgleichsabgabe festgesetzt werden kann.

Für ein Unternehmen wie Boehringer ist Vorstehendes keine wirtschaftliche Hürde, wie die von Boehringer veröffentlichten Zahlen zeigen:

http://www.boehringer-ingelheim.de/service/serviceshop/pdf/Unternehmensbericht_2007.pdf


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Forschungseinrichtung_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine Forschungseinrichtung der Wissenschaft handelt. Die Bauplanung ist insoweit irreführend. Vielmehr handelt es sich um die Forschungs- und Entwicklungs-Abteilung eines industriellen Pharmakonzerns.

Die wirtschaftlichen Interessen eines Pharmakonzerns werden bevorzugt gegenüber den berechtigten Grundbedürfnissen der Stadtbevölkerung bezüglich dem gesunden Wohnen. Die Landeshauptstadt Hannover würde bei einer Realisierung dieses Projektes gegen ihre elementaren Fürsorgepflichten gegenüber ihren Bürgern verstossen.


Gefahrenabwehr_Einwendung


Verpflichtung zur Gefahrenabwehr

Zwar ist das Thema Gefahrenabwehr nicht bereits Thema des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens. Vorgängig handelt es sich jedoch um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der Nutzungsrechte schafft, deren Rechtsfolgen auch leistbar sein müssen. Dieses ist aber nicht der Fall.

Es ist insbesondere nach Durchführung der 2. Veranstaltung am 29.05.08 offensichtlich, dass weder Boehringer noch die Landeshauptstadt Hannover auf einen Störfall eingerichtet sind. Der Beitrag des Branddirektors der Stadt Hannover Claus Lange hat Befremden und Beunruhigung bei den anwesenden betroffenen Einwohnern ausgelöst. In einem Störfall soll sich die Bevölkerung freuen, dass die Feuerwehr bereits 6 Minuten nach der Alarmierung vor Ort angekommen sei.

Nur – und das wäre die Hauptsache – was passiert nach dem Eintreffen am Unglücksort?! „Die Stadt würde im Ernstfall Anwohner nicht evakuieren, sondern im Umkreis von 500 Metern mit Lautsprecherdurchsagen informieren“, sagte Lange. (2. Veranstaltung am 29.05.08: Claus Lange, Leiter der Feuerwehr Hannover; HAZ v. 30.05.2008 „Pharmakonzern stößt auf Misstrauen). Soll das eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellen? Was ist im übrigen mit den restlichen Bewohnern von Hannover? Krankheitserreger kennen bekanntlich keine Entfernungsbeschränkung.

Eine Evakuierung ist seitens der Stadt Hannover nicht vorgesehen. Alte, kranke und behinderte Menschen müssen sich anscheinend selbst retten/evakuieren. Was ist mit den Kindergärten? Krankenhäusern? Kinderkrankenhaus? Altenwohnheime? etc. Vielleicht ist aber eine Evakuierung auch nicht gewünscht, da im Falle einer Evakuierung die kontaminierten Menschen die weitere Bevölkerung anstecken könnten.

Es existiert kein Notfallkonzept. Die Erarbeitung von Notfallkonzepten für die denkbaren Störfälle wäre aber zwingend erforderlich und muss geschehen, bevor über den Standort der Anlage entschieden wird.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Gefälligkeitsplanung_Einwendung


Die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Beabauungsplanes stellen eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Fa. Boehringer dar, die durch den Werdegang dieses Projektes dokumentiert wird. Diese Gefälligkeitsplanung ist geleitet durch rein kommerzielle Interessen Weniger, nämlich der Fa. Boehringer. Diese finanziellen Interessen bestehen u. a. darin, äusserst preiswerte und engagierte Mitarbeiter in Gestalt von Studenten und Doktoranden zur Verfügung zu haben und diesen späteren Veterinären die Boehringer Produkte näher zu bringen. Die Lage mitten in einer Großstadt ist für das geplante „Europäische Forschungszentrum für Tierimpfstoffe“ der Fa. Boehringer ein wirtschaftlich nicht zu unterschätzender Standortvorteil. Zudem besteht die Möglichkeit, daß das Forschungszentrum der Fa. Boehringer durch die unmittelbare Nachbarschaft zur TiHo von deren Renommee profitieren wird.

Schutzgut Demokratie

Das Schutzgut Demokratie wird in vorher abgestimmten Prozessen ausgehebelt, da die demokratisch gewählten Vertreter nicht mehr frei (im Sinne der freien Meinungsäusserung und der Meinungsvielfalt) stimmen können. Eine solche Eintracht bei den demokratisch gewählten Vertretern hat es zuvor noch nie gegeben – vor allen Dingen nicht in einer Angelegenheit, die weitreichende negative Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bevölkerung in Hannover haben kann.

Mit oben angesiedelten Vorabstimmungen wird die Demokratie, die für die gesetzlich geregelten Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse erforderlich ist, ausgeschaltet.


Grundstücks-Kaufvertrag-Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, welche Inhalte der zwischen der Fa. Boehringer und der Stadt Hannover geschlossene Grundstückskaufvertrag hat. Insoweit werden die beteiligten Bürger von der Möglichkeit, diesbezüglich Einwendungen zu erheben, ausgeschlossen.

Antrag:

Der zwischen der Fa. Boehringer und der Stadt Hannover geschlossene Grundstückskaufvertrag ist den beteiligten Bürgern offen zu legen.

Wurde der Fa. Boehringer das Grundstück zu dem Preis - der möglicherweise ein zu beanstandender Vorzugspreis ist - ohne Bauverpflichtung überlassen?

Vorbehalt:

Die besondere Komplexität und Spezialität dieses Bauvorhabens erfordern eine vorherige entsprechend gründliche Information und Beteiligung der betroffenen Bürger. Dieses ist bislang nicht gegeben.

Insoweit widerspreche ich jeglicher Präklusionswirkung bezüglich solcher Einwendungen und Ergänzungen zu den von mir erhobenen Einwendungen, die ich mangels Information zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage war, zu erheben. Da die Stadt Hannover in der Informationspflicht ist, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Information.


Information_Einwendung


Für eine umfassende Wahrnehmung der Rechte aus der Bürgerbeteiligung fehlen ausreichende und notwendige Informationen. Jeglicher Präklusionswirkung wird daher widersprochen.

Die vom Gesetzgeber in § 3 Baugesetzbuch statuierte Bürgerbeteiligung, die u. a. der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) dient, ist aufgrund des Informationsdefizits der betroffenen Bürger nicht gegeben. Es fehlen derzeit wichtige Informationen, was insbesondere dadurch belegt wird, dass die Informationsveranstaltung der Stadt Hannover am 02.04.08, die aus Zeitgründen um 22:00 Uhr beendet wurde, von der Fa. Boehringer fortgesetzt werden musste. Aber auch die nächste Veranstaltung am 29.05.08 brachte keine Antworten auf die dort gestellten Fragen. Als „indifferent und vernebelt“ empfand ein Zuhörer diese Informationen – ein Eindruck, den die Fa. Boehringer und Claus Lange im Laufe von beinahe dreieinhalb Stunden nicht ausräumen konnten.

Zur Glaubhaftmachung wird auf den Bericht in der HAZ am 30.05.08 verwiesen. Versicherungen an Eides statt von teilnehmenden Bürger können beigebracht werden. Die Stadt Hannover hat die 15 an sie gerichteten präzisen Fragen z. T. oberflächlich, z. T. ausweichend und z. T. völlig neben der Sache beantwortet, woraus nur geschlossen werden kann, dass selbst die Landeshauptstadt Hannover nicht genügend informiert ist.

Beweis: Inhaltliche Analyse der Antworten der Stadt Hannover zu den gestellten Fragen

Die betroffenen Bürger in den umliegenden Stadtteilen, auch in Bemerode und in Wülferode sind in der erforderlichen Gesamtheit überhaupt noch nicht genügend informiert worden, um ihre Interessen im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung hinreichend erkennen, geschweige denn wahrnehmen zu können.

Die frühzeitige Beteiligung ist an den Bürgern vorbeigegangen. Dieses war bereits der Fall bezüglich des Verwaltungsausschuss-Beschlusses vom 20.12.2007. Die ursprüngliche Flächennutzungsplan-Änderung war in der Zeit vom 04.01. bis 04.02.2008 ausgelegt; die betroffenen Bürger waren nachweislich nicht in der Lage, Auswirkungen und Beeinträchtigungen zu erkennen, um so Ihre Interessen und Rechte im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bürgerbeteiligung wahrnehmen zu können.

Beweis: Zitat aus der Beschlussdrucksache 0706/2008 „Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sind Bedenken oder Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern nicht eingegangen.“

Soweit überhaupt Informationen gegeben wurden, waren diese völlig unzureichend, da sie lückenhaft und insbesondere nicht auf den hier maßgeblichen Empfängerhorizont ausgerichtet waren. Die Komplexität und Spezialität dieses Bauvorhabens erfordern eine entsprechend gründliche Information und Beteiligung der betroffenen Bürger, wenn das gesetzgeberische Ziel aus der Beteiligung erreicht werden soll.

Das zahlreiche Erscheinen und die geäußerten Proteste der Bürger am 02.04.08 belegen eindeutig, dass wie vorstehend ausgeführt völlig unzureichend informiert worden ist. Die Bürger konnten daher ihre Rechte im vorangegangenen Änderungsverfahren beim Flächennutzungsplan nicht wahrnehmen. Dieser Fehler ist auch für das weitere Verfahren signifikant.

Die Komplexität und die Spezialität dieses Bauvorhabens erfordern eine vorherige entsprechend gründliche Information und Beteiligung der betroffenen Bürger. Diese ist nicht gegeben.

Insoweit wird hiermit jeglicher Präklusionswirkung widersprochen. Dies gilt auch bezüglich solcher Einwendungen und Ergänzungen zu den erhobenen Einwendungen, die - mangels Information - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erhoben werden konnten.


Kein öffentliches Interesse_Einwendung


Es besteht kein allgemeines öffentliches Interesse an der Änderung des FNP und des Bebauungsplanes.

Die Durchführung des 202.2 Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan und die Änderung des Bebauungsplanes 1708 verfolgen keine allgemeinen Ziele und Zwecke sondern dienen einzig der Ansiedlung der Fa. Boehringer, einem einzelnen industriellen Pharmaunternehmen. Dieser Sachzusammenhang ist offensichtlich. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die betroffene Fläche allein für die Belange der Fa. Boehringer maßgeschneidert ist.

Nichtig ist ein Bebauungsplan dann, wenn durch ihn ausschließlich eine Einzelregelung im Interesse eines einzelnen Grundstückseigentümers getroffen wird. Nach dem vorliegenden Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes ist diese Vorgehensweise bei der Planung unzulässig - der Bebauungsplan Nr. 1708 ist somit nichtig.

(OVG Saar, U, 17.10.69, - 2_R_46/69 – Bebauungsplan- AS_11.325-334 )

Die Bewertung des Änderungsverfahren 202.2 sowie des Bebauungsplanes 1708 können mithin nicht ohne einbeziehende Bewertung der von Fa. Boehringer ausgehenden Beeinträchtigungen erfolgen.

Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Änderung des FNP und des Bebauungsplanes besteht nicht.

Die Landeshauptstadt Hannover verfügt über hinreichende Alternativstandorte – der durch das Bebauungsvorhaben der Fa. Boehringer verursachte Verbrauch an Natur/Umwelt ist auch hinsichtlich einer normalen Stadtentwicklung nicht erforderlich.

Mögliche Alternativstandorte werden von der Landeshauptstadt Hannover von vorneherein ausgeschlossen, obwohl sie im Rahmen einer Güterabwägung bezüglich umweltwirksamer Beeinträchtigungen auf die gesetzlich geregelten Schutzgüter nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen. Statt der vorerwähnten Güterabwegung wird als entscheidendem Kriterium allein Vorrang gegeben, dass einige wenige Mitarbeiter der Fa. Boehringer schnell zu Fuß die TiHo erreichen können – das ist kein ausreichend städteplanerisches Argument! Eine zweifelsfreie umweltgerechte Abwägung aller Varianten aus der gebotenen "Schutzgütersicht" ist dadurch unmöglich gemacht worden. Die gebotene und erforderliche Güterabwegung darf nicht zu einer reinen Formsache verkümmern.

Es geht hier nicht um eine objektiv überwindbare Entfernung, sondern um rein subjektiv bewertete Wegeslängen für einzelne Personen. Hierfür darf die Bevölkerung keinem Risiko ausgesetzt werden.


Kampfmittel_Einwendung


Bekanntlich ist die Landeshauptstadt Hannover im Zweiten Weltkrieg erheblichen Bombardierungen ausgesetzt gewesen. Nach vorliegenden Informationen zeigen Luftaufnahmen Bombardierungen im Teil A des Änderungsbereichs. Es ist damit zunächst davon auszugehen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass hier eine unter Sicherheitsaspekten höchst umstrittene und von vielen Bürgern abgelehnte Anlage nach dem GenTG entstehen soll, sind gründliche Untersuchungen betr. Kampfmittel erforderlich. Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. bei Einzelmaßnahmen ist im Hinblick auf etwaige im Boden verbliebene Kampfmittelreste die Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes erforderlich. Während solcher Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass keine Gefahr für die Bevölkerung besteht.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Rückbauverpflichtung_Einwendung


Mit dem Bauträger ist keine Rückbauverpflichtung für den Fall des Scheiterns des Vorhabens oder der späteren Aufgabe des Standortes vereinbart.

In der sechsteiligen Sendefolge des Deutschlandfunks über „die Zukunft der europäischen Stadt“ wurde neben anderen Karl Ganser u.a. zu den ihm wesentlich erscheinenden zukünftigen Entwicklungen befragt.

Außer seiner Forderung, endlich die „Stiftung Baukultur“ als Appellationsinstanz für die Öffentlichkeit zu gründen, waren das die Feststellung, dass die historisch langen Phasen des Wachstums am Ende sind und die Städte mit ihren Planungsansätzen sich auf Schrumpfen einzustellen haben sowie die Feststellung, dass der Glaube, Bauten seien für die Ewigkeit zu errichten, durch das Entstehen einer Wegwerfarchitektur mit immer kürzeren Verwertungszeiten konterkariert wird. Daher müsse im Baugenehmigungsverfahren konkurssicher und verpflichtend der Rückbau zum Verfallszeitpunkt abgesichert werden. Ähnlich argumentierte Walter Siebel bei der von der NWZ organisierten Podiumsdiskussion bezüglich des ECE-Projektes in Oldenburg, einem baulichen Projekt mit ähnlicher Größenordnung wie der des Boehringer-Vorhabens.

Bezüglich des Boehringer-Projektes kommt erschwerend hinzu, dass es sich um große Sonderbauten handelt, die einer späteren Umnutzung nicht zugänglich sind (!).

Hat sich die Landeshauptstadt Hannover bis heute ausreichend darüber informiert, welche juristische Person den Forschungsbetrieb errichtet und später betreibt?

Der Boehringer Konzern mit seinem Haftungskapital? Bleibt diese jur. Person der Betreiber? (Anm.: Der Verkauf an eine kleine Forschungs-GmbH kann später nicht verhindert werden). Erhält die Stadt Hannover eine Garantie für den Rückbau, wenn Boehringer einmal Hannover wieder verlässt?

Die Hinterlassenschaften in Hamburg Moorfleet sind auch der Landeshauptstadt Hannover bekannt. Da solches bekannt ist, besteht ein entsprechender Handlungsbedarf auf Seiten der Landeshauptstadt Hannover. Solche Fakten müssen bei einer pflichtgemäßen Ausübung der übertragenen Aufgaben beachtet werden.

Die Freie und Hansestadt Hamburg würde ein Boehringer Unternehmen sicherlich nie wieder ohne eine solche Rückbauverpflichtung ansiedeln lassen.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Stadtentwicklung_Einwendung


Dieses Vorhaben verhindert den weiteren Ausbau der angrenzenden Wohngebiete, da wohl niemand mehr bereit sein wird, hier weiter zuzuziehen. Dieses ist ein Schaden für die Stadt Hannover!

HochTief hat die Grundstücke für die 120 RH/EFH in unmittelbarer Nähe nicht gekauft!

Welcher Bürger zieht überhaupt noch nach Hannover, einer Stadt der anscheinend Geld zur Sanierung des Haushalts wichtiger ist, als die Grundbedürfnisse ihrer Bürger nach Sicherheit und einem gesunden Wohnen sicher zu stellen?!

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbewohner allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Standortalternativen_erste_Einwendung


In Betracht kommende Standortalternativen sind nicht geprüft.

Gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten benannt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wird das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) auf der Ostseeinsel Riems bis 2010 zum zentralen Tierseuchenforschungsstandort Deutschlands ausbauen, wofür Investitionen in Höhe von 150 Millionen EUR vorgesehen sind – warum muss an zwei Stellen geforscht werden?!

Bitte beachten Sie, dass es hier auf den Kern reduziert um das Schutzgut Mensch kontra wirtschaftlicher Interessen geht. Die erforderliche Sicherheit ist nicht gegeben; grundlegende Fragen sind nicht geklärt!

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Standortalternativen_zweite_Einwendung


Ein Standort in fussläufiger Nähe zur TiHo ist nicht zwingend erforderlich. Boehringer suchte den Standort damit zu begründen, dass auch mal ein Blick über die Schulter ins Mikroskop erforderlich sei. Eine standortunanhängige Betrachtung ist aber möglich: Der Blick durch das Mikroskop ist auch aus der Ferne – im Prinzip sogar von jedem Standort auf der Welt – aus möglich. Auf diese Weise könnte Boehringer weltweit ihre eigenen Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Universitäten etc. zuschalten.

Durch moderne Digital-Technik ist es bereits heute möglich, Bildinformationen gezielt und verschlüsselt dorthin zu bringen, wo sie zur Entscheidungsfindung benötigt werden.

Vorteile sind:

optimale Zeitgestaltung bezüglich der Betrachtung

optimierter Personaleinsatz

Betrachtung kann sofort dokumentiert werden

zielgerichtet können weitere Stellen/Personen einbezogen werden

Kosten und Ressourcen sparend

Neben der Livebetrachtung ist die Speicherung von Standbildern oder von Videosequenzen sinnvoll, beispielsweise zu Dokumentationszwecken. Der Betrachter ist im Internet-Zeitalter nicht mehr an eine feste Arbeitsstation gebunden. Die Videobilder können sogar auch auf ein mobiles Empfangsgerät, etwa einem Handy, übertragen werden. Die drahtlose Übertragung ermöglicht den direkten Bildzugriff von mobilen, standortunabhängigen Empfangsgeräten. Die Sendeeinheit kann sich direkt am Mikroskop befinden. Der Bediener könnte sich von seinem mobilen Empfangsgerät (Notebook) mittels einer UMTS-Mobilfunkübertragung mit der Videoanlage verbinden und Livebilder und gespeicherte Bilder ansehen sowie bewegliche Kameras steuern. Dabei bieten sich dem Anwender schon bei geringen Bandbreiten (380 kbit/s) erstaunliche Bildqualitäten mit hoher Detailauflösung. Die Bandbreite der Mobilfunkanbieter ist heute schon in einigen Regionen mit 1,45 mbit/s deutlich erhöht. Damit ist auch eine verschlüsselte Übertragung der Bilddaten möglich. Damit ist den Standortalternativen der Vorzug zu geben.

Bitte beachten Sie, dass es hier auf den Kern reduziert um das Schutzgut Mensch kontra wirtschaftlicher Interessen geht. Die erforderliche Sicherheit ist nicht gegeben; grundlegende Fragen nicht geklärt!

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Image-Einwendung


Die Ansiedlung eines Stalls mit 1.000 Schweinen mitten in bewohntem Gebiet ist ein Schildbürgerstreich. Das Ansehen der Stadt wird durch eine derartige Forschungsanlage erheblich geschädigt. Die ganze Welt lacht über unsere Stadt, wenn der Mega-Stall in ihr Einzug hält. Der Stadtrat macht sich selber und die Landeshauptstadt lächerlich – und das nur, damit einige wenige Menschen und die Fa. Boehringer einen Vorteil erhalten.

Die Bürger - und auch andere, die sich überlegen, ob sie herziehen wollen - werden sich zwangsläufig fragen, was die Kommunalpolitik hier in Hannover noch so alles möglich machen wird.

Auch innerhalb der Stadt werden die Stadtteile, die die Anlage umgeben, mit dem Image des Schweineviertels leben müssen. Da die Anlage im westlichsten Zipfel von Kirchrode geplant ist und somit eigentlich nur verwaltungstechnisch zu Kirchrode gehört, sind die nahen Stadtteile Bult, Waldheim, Waldhausen, Südstadt und Döhren genauso betroffen: Das Kinderkrankenhaus auf der Bult ist 1.300 m von der geplanten Anlage entfernt, das Zentrum von Kirchrode ist etwas über 2 km entfernt, der Stephansplatz in der Südstadt, der Fiedelerplatz in Döhren und das Südufer des Maschsees sind auch nur etwa 3 km entfernt!

Teil 2: Einwendungen bezüglich Immissionen und Emissionen, Verunreinigungen etc.


Luft_Klima_Einwendung


Schutzgut Luft und Klima

Die Schutzgüter Luft und Klima werden durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt. Im Fall der Bebauung von Landschaftsräumen - hier mit einer Anlage im industriellen Zuschnitt mit hohem Energiebedarf - sind Umweltauswirkungen aus ansteigender verkehrlicher und allgemeiner Erwärmung aufgrund Überbauung und abnehmender Luftzirkulation zu erwarten. Die klimatische Funktion des Plangebiets ergibt sich aus der Lage außerhalb bebauter Bereiche. Es bildet einen Übergang aus offenem Freilandklima insbesondere zwischen der nahen Eilenriede und der angrenzenden nicht bebauten Flächen wie z.B. auch die Kleingärten.

Bewertung

Klimatische Beeinträchtigungen durch das Plangebiet aus Versiegelung, Überbauung sowie Verkehrsemissionen und Heizungsanlagen sind aufgrund der differenzierten Nutzung und der begrenzten Größe des Gebietes zu erwarten. Für das Schutzgut Luft / Klima ergibt sich somit eine erhebliche Beeinträchtigung, die schon nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu unterbleiben hat.

Maßnahmen

Eine Begrenzung der Gebäudehöhen im Plangebiet, ein Freihalten größerer Bereiche und eine Öffnung zwischen Baukörpern, um Staueffekte zu vermeiden, könnte zu einer Abhilfe führen; dies ist im vorliegenden Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Die Anpflanzung von Bäumen und der Erhalt vorhandener Baumgruppen ist anzustreben. Da sich Sand- und Rasenflächen deutlich stärker aufheizen, ist es sehr sinnvoll, in direkter Umgebung der geplanten Sport- und Freizeitflächen großzügige Anpflanzungen von Sträuchern und Büschen vorzusehen, um die Heizwirkung dieser Flächen zu kompensieren. Auch dieses ist im vorliegenden Bebauungsplan nicht berücksichtigt.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Prionen_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens der Austrag von Prionen insbesondere aus den geplanten Grossställen und/oder der Forschungsabteilung der Fa. Boehringer über Luft, Abwasser, Anhaftungen an Kleidung, Schuhen, Abfällen etc. ausgeschlossen ist.

Prionen sind infektiöse Eiweißpartikel, die z.B. BSE bei Kühen oder Scrapie bei Schafen hervorrufen. Wie lange Prionen im Boden überleben, untersuchte das Fraunhofer Institut im Auftrag des Umweltbundesamtes (siehe unten). In den Boden eingebrachte Scrapie-Erreger blieben unter natürlichen Witterungsbedingungen über 29 Monate (!) infektiös. Prionen sind sehr widerstandsfähig gegen übliche Desinfektions- bzw. Sterilisationsverfahren.

Ob es nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, den Austrag von Prionen über Luft, Abwasser, Anhaftungen an Kleidung, Schuhen, Abfällen etc. auszuschliessen, ist nicht bekannt.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Quelle: Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Förderkennzeichen (UFOPLAN) 202 73 265 / 201 73 241, Bewertung des Vorkommens und der Auswirkung von infektiösen Biomolekülen in Böden unter besonderer Berücksichtigung ihrer Persistenz. Projektleitung: Dr. Björn Seidel, Dr. Werner Kördel, Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie (Fraunhofer IME), Bereich: Angewandte Oekologie, Institutsleitung: Prof. Dr. Rainer Fischer, IM AUFTRAG DES UMWELTBUNDESAMTES, September 2007


Ratten_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens der ungeeignete bauliche Zustand der Kanalisation der Hauptstadt Hannover sachgerecht berücksichtigt wird. Hierbei werden letztlich die Vorschriften zur Gefahrenabwehr nicht beachtet. Wie erst wieder in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) am 18.05.2008 zu lesen war (Artikel „Stadt fürchtet Rattenplage“), ist die Situation der Kanalisation in der Landeshauptstadt Hannover durch im letzten Weltkrieg entstandenen Schäden verschärft.

Die Stadt fürchtet eine Rattenplage und bittet die Bevölkerung um Mithilfe. Dem Artikel in der HAZ zufolge sollen laut Frau Kornelia Hülter, Chefin des Abfallbetriebes aha, in der Region zurzeit 3,5 Ratten auf jeden Einwohner kommen – die Tendenz sei steigend. Bei der Stadtentwässerung seien derzeit sechs Mitarbeiter ständig mit der Bekämpfung von Rattenbeschäftigt. Die Situation in der Landeshauptstadt werde allerdings durch die Kriegsschäden deswegen verschärft, so Herr Günter Schaper vom Niedersächsischen Verband der Schädlingsbekämpfer, weil durch Bruchstellen Wanderratten an die Oberfläche gelangten. Hier könne durch Rattenkot eine Vielzahl von Krankheiten übertragen werden. Die Stadt bittet, Mülltonnen und Komposthaufen zu verschließen und keine Essensreste in der Kanalisation zu entsorgen. Die Fa. Boehringer will langfristig aber in Form der in Lauge gelösten Schweinekadaver eine Art Fleischbrühe über die Kanalisation entsorgen! Was passiert, wenn zufällig ein paar hierin befindliche zuvor von Boehringer erforschte Krankheitserreger auf die Ratten übergehen und sich über die Millionen Ratten in der ganzen Region verbreiten?

Das Problem und alle weiteren hiermit verbundenen Probleme (Chemikalien etc.) ließe sich ganz einfach vermeiden, wenn die Anlage nicht im Stadtgebiet gebaut oder zumindest die Tierkörperentsorgung nicht vor Ort geschehen würde. Die getöteten Tiere könnten in verschlossenen Behältern zur Entsorgung gefahren werden. Dieses würde auch die Belastung der Filteranlagen reduzieren, da aus der chemischen Katalyse hoch belastete Abluft resultiert. Dieses wiederum würde die Emissionen reduzieren.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn, und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Lärm_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Lärm eingehalten werden. Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass die Entstehung einer Lärmquelle bereits vermieden oder zumindest minimiert wird – aktiver Lärmschutz. Weiter ist es technisch möglich, Gebäude so zu isolieren und auszustatten, dass kein hierin produzierter Lärm nach draussen dringt – passiver Lärmschutz.

Es ist mindestens der Stand der Technik wie in § 7 a Abs. 5 WHG definiert einzuhalten, soweit nicht andere Vorschriften zu einzelnen Bereichen / Aspekten, weitergehende Anforderungen stellen:

Stand der Technik im Sinne des dortigen Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik:

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3266)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Einsatz abfallarmer Technologie,

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

Berechnungen des Umweltbundesamtes (UBA) ergeben, dass etwa 13 Millionen der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland unter Lärm leiden. Gesundheitsrisiken und zunehmende Schlafstörungen können die Folge sein. So zeigen Studien für das UBA, dass Verkehrslärm zunehmend Schlafstörungen verursacht und sich das Risiko erhöht, besonders an Störungen des Herz-Kreislauf-Systems zu erkranken. Das als Anlage beigefügte Merkblatt des Umweltbundesamtes (UBA) erkläre ich zum Inhalt meiner Einwendung.

http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3203.pdf


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Lärm_zweite_Einwendung


Lärmreflektion

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Lärm eingehalten werden. Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass die Entstehung einer Lärmquelle bereits vermieden oder zumindest minimiert wird (aktiver Lärmschutz). Weiter ist es technisch möglich, Gebäude so zu isolieren und auszustatten, dass kein hierin produzierte Lärm nach draussen dringt (passiver Lärmschutz).

Hier aber ist aufgrund der großflächigen Bauten mit einer höheren Lärmbelästigung durch die so entstandene Reflektion der Schallwellen zu rechnen. Dieser zusätzlichen Lärmbelästigung ist durch geeignete Maßnahmen entgegen zu wirken. Die Flächen der Gebäude müssen so ausgestattet werden, dass keine Lärmreflektion statt findet.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes, mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Umwelthygiene_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die Anforderungen an die Umwelthygiene sichergestellt sind. Die Umwelthygiene umfasst die Hygiene der Luft, des Wassers und des Abwassers, der Abfallstoffe und der Arbeitshygiene; sie umfasst weiter den Einfluss auf das Krankheits- und Seuchengeschehen (Parasitologie, Bakteriologie und Virologie). Ob es nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, die Umwelthygiene bei einer solchen Anlage, die erstmalig in Europa errichtet werden soll, sicherzustellen.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Energie_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die heute möglichen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit zumindest ein Teil des hohen Energieverbrauches der kommerziellen Einrichtung selbst erzeugt wird. Beispielsweise könnte das Dach sowie flächige nach Süden hin ausgerichtete Flächen mit einer Photovoltaikanlage, wie dieses z. B. in unmittelbarer Nähe bei einem Haus am Bünteweg (Bünteweg 18) seit Jahren der Fall ist, ausgestattet werden.

Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass nur sehr wenig Energie benötigt wird. Weiter ist es technisch möglich, Einrichtungen von Gebäuden so zu erstellen und auszustatten, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Dieses ist zum Beispiel bei der Passivhaustechnologie der Fall. Sämtliche Gebäude sollten in Passivhaustechnologie erstellt und betrieben werden. Dieses ist erforderlich, da das für das die angrenzenden Wohngebiete wichtige Kleinklima nicht durch Abwärme etc. gestört werden darf.

Vorstehendes ist einem internationalen Konzern mit Umsatzerlösen i.H.v. 10952 Mio. EUR, einem Jahresergebnis von 1812 Mio. EUR, Ergebnis in % gemessen am Umsatz 16,5 %, auch wirtschaftlich zuzumuten.

Für ein Unternehmen wie Boehringer ist Vorstehendes mithin keine wirtschaftliche Hürde, wie die von Boehringer veröffentlichten Zahlen zeigen:

http://www.boehringer-ingelheim.de/service/serviceshop/pdf/Unternehmensbericht_2007.pdf


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Energie_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die heute möglichen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit zumindest ein Teil des hohen Energieverbrauches der kommerziellen Einrichtung selbst erzeugt wird. Für die gesamten Gebäude könnte Fernwärme eingesetzt werden. Fernwärme ist in Hannover verfügbar. Bei Fernwärme würden entsprechend weniger Emissionen vor Ort verursacht werden. Dieses ist nicht nur im Klimajahr 2008 angezeigt. Sicherlich gibt es noch weitere Energieeinsparpotentiale, die mittels eines Gutachtens ermittelt werden könnten.

Vorstehendes ist einem internationalen Konzern mit Umsatzerlösen i.H.v. 10952 Mio. EUR, einem Jahresergebnis von 1812 Mio. EUR , Ergebnis in % gemessen am Umsatz 16,5 %, auch wirtschaftlich zuzumuten.

Für ein Unternehmen wie Boehringer ist Vorstehendes keine wirtschaftliche Hürde, wie die von Boehringer veröffentlichten Zahlen zeigen:

http://www.boehringer-ingelheim.de/service/serviceshop/pdf/Unternehmensbericht_2007.pdf


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Emission_erste_Einwendung


Emissionen der Anlage

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Emissionen eingehalten werden. Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass die Entstehung von Emissionen ausgeschlossen oder zumindest so weit wie technisch möglich minimiert werden.

Bei der Konzeption der Anlage ist mindestens der Stand der Technik wie in § 7 a Abs. 5 WHG definiert einzuhalten, soweit nicht andere Vorschriften zu einzelnen Bereichen/Aspekten, weitergehende Anforderungen stellen.

Für eine Beteiligung der Bürger ist es erforderlich, dass zunächst einmal dargelegt wird, welche Arten von Emissionen, insbesondere welche Schadstoffe in welchen Konzentrationen und Mengen von der Anlage emittiert werden (Darlegung insbesondere unter Beachtung der TA Luft).

Wie verhalten sich die emittierten Stoffe in der Umwelt?

Welche Verteilung der jeweils emittierten Stoffe erfolgt in welchen Abstandszonen?

Welche Anreicherung der jeweils emittierten Stoffe in welchen Abstandszonen?

Erfolgt ein Abbau der jeweils emittierten Stoffe? – Falls ja, in welcher Zeit?

Es fehlt eine aussagekräftige und nachvollziehbare Ausbreitungsberechnung (Immissionsausbreitungsprognose).

Es fehlen jegliche Untersuchungen im Hinblick auf diffuse Emissionen (Transport, Anlage selbst).

Es fehlen Geruchsgutachten für alle Anlagenteile.

Welche weiteren Emissionen erfolgen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage?

Wie viele Schadstoffemissionen erfolgen z. B. durch den Anlieferverkehr, durch die Besucher?


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Emission_zweite_Einwendung


Emissionen der Anlage

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Emissionen eingehalten werden. Dieses gilt insbesondere für den späteren Betrieb. Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass die Entstehung von Emissionen ausgeschlossen oder zumindest so weit wie technisch möglich minimiert werden.

Für eine Beteiligung der Bürger ist es erforderlich, dass die Fa. Boehringer laufend darüber informiert, welche Arten von Emissionen, insbesondere welche Schadstoffe in welchen Konzentrationen und Mengen von der Anlage emittiert werden (Darlegung insbesondere unter Beachtung der TA Luft).

Die Fa. Behringer ist hierzu durch eine Auflage zu verpflichten, einen öffentlichen Zugang für die Einsichtnahme in diese Daten des Anlagen-Schadstoffaustrages per Internet bzw. online zu schaffen und für die Zeit des Betriebes der Anlage aufrecht zu erhalten. Die Richtigkeit dieser Daten betreffend der Emissionen müsste durch das Gewerbeaufsichtsamt ständig geprüft werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Chemie_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens bezüglich des Einsatzes und der Lagerung der chemischen Substanzen (große Mengen an Salzsäure und anderen Chemikalien für die chemische Hydrolyse), die einschlägigen Vorschriften / Sicherheitsbestimmungen beachtet werden.

Diese großen Mengen an umweltgefährlichen Chemikalien sind nur deswegen erforderlich, weil auch die Massentierhaltung betr. der Versuchstiere auf dem Grundstück stattfindet. Welche chemischen Substanzen und welche Mengen hiervon sollen für eine alkalische Hydrolyse eingesetzt werden? Welche Gefahren für die Umwelt gehen hiervon aus?

Ist die Entsorgung mit den Entsorgern/Anlagenbetreibern (mit wem konkret) abgestimmt?

Es sollte nur soviel vor Ort gelagert werden, wie unbedingt erforderlich. Bspw. nicht mehr, als die Menge, die für 1 Woche erforderlich ist. Die Lagerung und der Umgang mit den Chemikalien vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Schutz_Boden_erste_Einwendung


Schutzgut Boden

Mit dem Schutzgut Boden wird nicht gemäß §1a Abs.2 BauGB sparsam umgegangen. Mit Grund und Boden soll gem. §1a Abs.2 BauGB sparsam umgegangen werden. Der im Plangebiet anzutreffende Boden verliert aufgrund der geplanten Nutzung im wesentlichen seine natürlichen Funktionen insbesondere mit der Folge einer stark reduzierten Oberflächenwasserversickerung.

Der Boden hat aufgrund seiner Vornutzung als Kleingartengelände und der zwischenzeitlichen Brache noch seine natürlichen Funktionen. Das Planungsgebiet ist Bestandteil des örtlichen Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen; es gibt ein gutes Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen. Vorstehendes ist als erhebliche Belastung des gesetzlichen Schutzgutes Boden zu beurteilen und muss daher unterbleiben.

Bewertung

Das Bauvorhaben der Fa. Boehringer führt zu einer erheblichen Belastung des Schutzgutes Boden. Diese erhebliche Beeinträchtigung erfolgt gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit / der Bürger an der Vorhaltung von Vorranggebieten für Freiraumfunktionen sowie an der Vorhaltung von Vorsorgegebieten für Erholung. Die vorstehenden Verstöße sind zudem vermeidbar, da genügend Flächen insbesondere um Hannover herum vorhanden sind, die bereits vorgenutzt sind.


Funktion (§ 2 BBodSchG)

Natürliche Funktionen: Boden ist gem. § 2 BBodSchG Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (Lebensraumfunktion) Standortpotenzial für die natürliche Vegetation (Arten- und Biotopschutzfunktion). Aufgrund der bisherigen Nutzung und der bisherigen Brache besitzt das Gebiet ein hohes Standortpotential für die natürliche Vegetation (Arten- und Biotopschutzfunktion). Das Schutzgut Boden ist:

Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen.

Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen.

Rückhaltevermögen des Bodens für wasserlösliche Stoffe (z.B. Nitrat).

Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-,

Puffer und Stoffumwandlungseigenschaften.

Rückhaltevermögen des Bodens für Schwermetalle.

Puffervermögen des Bodens für versauernd wirkende Einträge.

Puffervermögen für organische Schadstoffe.

Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden.

Natürliche Ertragsfähigkeit forstwirtschaftlich genutzter Böden.


Schutz_Boden_zweite_Einwendung


Schutzgut Boden

Mit dem Schutzgut Boden wird nicht sparsam im Sinne des geltenden Rechts umgegangen. Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muss auf das Unvermeidliche beschränkt werden. Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist. Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn die Landeshauptstädte nicht mit gutem Beispiel vorangehen?

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer hier überflüssig ist.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abluft_Einwendung


Nach dem ersten Grundsatz des BImSchG müssen Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Einwirkungen ist vorzubeugen. Dass dieses ausreichend geschehen ist, ist nicht ersichtlich.

Es ist nicht überprüft, welche Bestandteile in der Abluft vorhanden sein werden. Es ist insbesondere noch nicht überprüft, ob die Abluft allergieauslösende Stoffe (organisch/anorganisch) enthalten wird. Welche Substanzen in welcher Menge werden in die Luft der Wohnstadt Hannover abgegeben? Diese Frage gilt insbesondere auch bezüglich der Abluft aus der geplanten Behandlung der Tierkadaver. Wie viel zig-tausend Kubikmeter Abluft sind das pro Tag?

Das Vorsorgegebot des § 5 BImSchG geht weit über den Schutz vor schädlichen Auswirkungen hinaus, der sich an den gesetzlichen Belastungs-Grenzwerten bzw. Richt- oder Anhaltswerten orientiert. So sind z.B. nachgewiesenermaßen auch Einwirkungen auf den Menschen, die unterhalb der von der Industrie festgelegten Richtwerte liegen, oft bereits in hohem Maße gesundheitsschädlich.

Das Vorsorgegebot nach BImSchG fordert den Einsatz des technisch Möglichen, um einen Abstand zu den Grenz- bzw. Richtwerten zu erhalten und damit verbleibende Risiken zu mindern. Die Richtlinien des Europäischen Parlamentes zum Gesundheitsschutz zeigen ebenfalls die eindeutige Tendenz, dem vorbeugenden Gesundheitsschutz Vorrang zu verleihen und bereits an der Entstehungsquelle schädlicher Emissionen Vorsorge zu treffen, um das Maß der unvermeidbaren Emissionen auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken. Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik ist daher an den Emissionsquellen auch dann gefordert, wenn die prognostizierten Immissionen noch weit unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte liegen.

Daraus leiten wir die Forderung ab, dass in der gesamten Betriebsanlage des Betriebsgeländes alle nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik möglichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen auszuschließen, auch bereits bevor Immissions-Grenz- oder Richtwerte erreicht oder überschritten werden.

Diese Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik hat in jedem Falle zu erfolgen, unabhängig vor der Immissionssituation am Einwirkungsort. Anstelle der wirtschaftlichen Aufwandsminimierung im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte durch die Antragstellerin muss dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für die betroffenen Menschen Vorrang eingeräumt werden. Dies muss im Rahmen der Abwägung und Beurteilung der vorgelegten Antragsunterlagen gewissenhaft und verantwortungsvoll Berücksichtigung finden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwärme_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Abwärme eingehalten werden. Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass nur sehr wenig Abwärme entsteht/anfällt. Weiter ist es technisch möglich, Gebäude so zu isolieren und auszustatten, dass keine hierin produzierte Abwärme nach draussen dringt.

Es ist der Stand der Technik wie in § 7 a Abs. 5 WHG definiert einzuhalten, soweit nicht andere Vorschriften zu einzelnen Bereichen/Aspekten weitergehende Anforderungen stellen:

Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik:

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3266)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Einsatz abfallarmer Technologie,

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

Wärmerückgewinnungsanlage vor Ort als Auflage

Abhilfe zur Minimierung der Abwärmeemissionen könnte die Auflage einer Wärmerückgewinnung vor Ort schaffen.

Bei einer Wärmerückgewinnung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden.

Der Betrieb der Wärmerückgewinnung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt ist.


Abwasser_erste_Einwendung


Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens insbesondere § 7 a WHG, der die gesetzlichen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser regelt, eingehalten wird.

§ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser:

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik:

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3266)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Einsatz abfallarmer Technologie,

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe für das dann nach Mehrfachnutzung entstehende Abwasser könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwasser_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die technischen Möglichkeiten zur Abwasservermeidung genutzt werden.

Wiederaufbereitungsanlagen für Abwasser,

damit das Umweltmedium Wasser, welches allgemein anerkannt lebenswichtig und daher durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit geschützt ist, bei der kommerziellen Verwendung durch die Fa. Boehringer mehrfach verwendet werden kann. Trinkwasser Ressourcen sind für die Bevölkerung zu schützen. Die Nutzung der Wiederaufbereitungsanlage im Betrieb und der Verbrauch von Trinkwasser muss selbstverständlich im späteren Betrieb der Anlage kontrolliert werden, damit „die bequeme Seite des Faktors Mensch“ ausgeschaltet wird.

Da das Abwasser der Fa. Boehringer höher belastet ist, sollte zum Anreiz einer Vermeidung von Abwasser eine höhere Abwassergebühr per Einzelbescheid festgesetzt werden. Dieses Maßnahme ist im Hinblick auf das hier zu berücksichtigende Gemeinwohl nicht nur angezeigt, sondern auch gerechtfertigt. Nach einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes verbrauchen Kläranlagen mehr Strom als Schulen, Krankenhäuser oder die Straßenbeleuchtung. In einem Fachgespräch am 29. Januar 2007 sind die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes des Umweltbundesamtes vorgestellt worden – soweit der Landeshauptstadt Hannover nicht bereits bekannt, zu erfragen beim Umweltbundesamt. Die hohen Kosten für die Klärung der Abwässer aus der kommerziell genutzten Anlage der Fa. Boehringer können nicht durch die Gebühren der privaten Haushalte der Bürger von Hannover subventioniert werden. Vorstehendes sollte zugleich für das Trinkwasser gelten, welches die Fa. Boehringer für ihre Anlage verbrauchen will.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe für das dann nach Mehrfachnutzung entstehende Abwasser könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwasser_dritte_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die technischen Möglichkeiten zur Abwasservermeidung genutzt werden.

Wiederaufbereitungsanlage für Abwasser als Auflage

Wiederaufbereitungsanlage für Abwasser, damit das Umweltmedium Wasser, welches allgemein anerkannt lebenswichtig und daher durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit geschützt ist, bei der kommerziellen Verwendung durch die Fa. Boehringer mehrfach verwendet werden kann. Trinkwasser Ressourcen sind für die Bevölkerung zu schützen.

Die Nutzung der Wiederaufbereitungsanlage im Betrieb und der Verbrauch von Trinkwasser muss selbstverständlich im späteren Betrieb der Anlage kontrolliert werden, damit „die bequeme Seite des Faktors Mensch“ ausgeschaltet wird. Da das Abwasser der Fa. Boehringer höher belastet ist, sollte zum Anreiz einer Vermeidung von Abwasser eine höhere Abwassergebühr per Einzelbescheid festgesetzt werden. Dieses Maßnahme ist im Hinblick auf das hier zu berücksichtigende Gemeinwohl nicht nur angezeigt, sondern auch gerechtfertigt.

Nach einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes verbrauchen Kläranlagen mehr Strom als Schulen, Krankenhäuser oder die Straßenbeleuchtung. In einem Fachgespräch am 29. Januar 2007 sind die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes des Umweltbundesamtes vorgestellt worden – zu erfragen beim Umweltbundesamt. Die hohen Kosten für die Klärung der Abwässer aus der kommerziell genutzten Anlage der Fa. Boehringer können nicht durch die Gebühren der privaten Haushalte der Bürger von Hannover subventioniert werden.

Vorstehendes sollte zugleich für das Trinkwasser gelten, welches die Fa. Boehringer für ihre Anlage verbrauchen will.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe für das dann nach Mehrfachnutzung entstehende Abwasser könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwasser_vierte_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das WHG eingehalten werden. Dieses bezieht sich insbesondere auf:

Wassergefährdung durch Abfallbehandlung und Abfallzwischenlagerung und Entsorgung von Feststoffen über das Abwasser

Ist eine Entsorgung von Feststoffen etc. über das Abwasser technisch absolut ausgeschlossen? Wird dieses während des Betriebes kontrolliert?

Gefährdung des Grundwassers während der Bauphase

Wassergefährdung beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage

Wassergefährdung während eines Störfalles beim Betrieb der Anlage

Verbleibnachweis von schadstoffhaltigen Brauch-, Schmutz-, und Oberflächenwasser

Überprüfung der Qualität der Abwässer


Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen/Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwasser_fünfte_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des WHG eingehalten werden. Vorstehendes betrifft eine erforderliche besondere Behandlung des Niederschlagswassers, welches auf dem gesamten Betriebsgrundstück anfällt. Das Niederschlagswasser kommt mit den äusseren Betriebseinrichtungen unmittelbar in Berührung.

Eine Vermischung mit aus Anlagenteilen austretendem Kondensatwasser, wie dieses bspw. bei Temperaturunterschieden zwischen Anlagenteilen und Prozessluft der Fall ist, ist bei der Anlagenkonzeption nicht ausgeschlossen. Auch muss im Hinblick auf die Menge eine Regulierung vorgesehen werden.

Um eine gedrosselte Abgabe des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation zu gewährleisten, sollte in der Anlage eine Vorklärung und ein Rückhaltebecken mit Möglichkeit der gedrosselten Abgabe vorgesehen werden. Die Drosselmenge muss mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen ist vorzuklären, damit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser entstehen können.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen, in der auch das anfallende Niederschlagswasser mit einbezogen wird. Über ein entsprechendes eigenständiges getrenntes System würde dann auch in einem möglichen Störfall das Löschwasser aufgefangen werden. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Abwasser_sechste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens bezüglich der Abwasserentsorgungssituation der ungeeignete bauliche Zustand der Kanalisation der Hauptstadt Hannover sachgerecht berücksichtigt wird. Hierbei werden letztlich die abwasserrechtlichen Vorschriften nicht beachtet.

Wie erst wieder in der HAZ vom 18.05.2008 zu lesen war (Artikel: Stadt fürchtet Rattenplage), ist die Situation der Kanalisation in der Landeshauptstadt Hannover durch im Krieg entstandene Schäden verschärft. Es gibt Bruchstellen. Aufgrund von Schäden und Bruchstellen ist eine Gefährdung des Grundwassers durch aus der Kanalisation austretende Krankheitserreger in einem Störfall oder dem nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage möglich.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen, in der auch das anfallende Niederschlagswasser mit einbezogen wird. Über ein entsprechendes eigenständiges getrenntes System würde dann auch in einem möglichen Störfall das Löschwasser aufgefangen werden. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen /Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen bei hierfür zugelassenen Entsorgungsbetrieben) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.

Es sollte so wenig wie möglich Abwasser vor Ort entstehen. Bei einer Trennung von Labor und Stall könnte die anfallende Abwassermenge minimiert werden. Kontaminierte Flüssigkeiten könnten in Spezialtanks durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen abgeholt und entsorgt werden. Die Kanalisation der Landeshauptstadt Hannover würde nicht gefährdet werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes, mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Energieverbrauch_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einflüssen durch vermeidbaren Energieverbrauch eingehalten werden.

Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass nur sehr wenig Energie benötigt wird. Weiter ist es technisch möglich, Einrichtungen von Gebäuden so zu erstellen und auszustatten, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Dieses ist zum Beispiel bei der Passivhaustechnologie der Fall.

Es ist der Stand der Technik wie in § 7 a Abs. 5 WHG definiert einzuhalten, soweit nicht andere Vorschriften zu einzelnen Bereichen/Aspekten, weitergehende Anforderungen stellen:

Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3266)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Einsatz abfallarmer Technologie,

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Energieverbrauch_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einflüssen durch vermeidbaren Energieverbrauch eingehalten werden.

Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren, dass nur sehr wenig Energie benötigt wird.

Zum Anreiz eines niedrigeren Energieverbrauches sollte ein höherer Stromtarif festgesetzt werden. Diese Maßnahme ist im Hinblick auf die hier zu berücksichtigenden Umweltschutzbelange nicht nur angezeigt, sondern auch gerechtfertigt.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Entsorgung_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung das mit hohen Risiken behaftete Entsorgungsproblem gelöst ist, mithin im Zusammenhang mit der Entsorgung keinerlei Risiken entstehen können. Es liegen keine nachvollziehbaren Daten vor.

Die gesamte Entsorgung ist nicht geklärt. Unmengen an Abwasser und Abluft werden kontaminiert. Ein weiteres Problem stellt die Entsorgung der kontaminierten Tierkadaver dar; weiterhin Mengen an Gülle und Mist. Die Entsorgung vor Ort (beispielsweise in großen Verbrennungsöfen oder alkalische Hydrolyse) ist völlig indiskutabel. Jeder einzelne Lastwagen mit kontaminierten Abfällen, der durch Hannover fährt, stellt ein weiteres Gefahrenpotential dar. Es müssten aber ganze Lastwagen-Kolonnen sein, Tag für Tag.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber anwesenden Öffentlichkeit.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Grundwasser_Einwendung


Das Ausbaggern für große und flächendeckende Unterkellerungen sowie die weiteren umfangreichen Tiefbauarbeiten in unmittelbarer Nähe zu diesem schützenswerten Gebiet sind mit der damit verbundenen Grundwasser-absenkenden Wirkung rein physikalisch höchst zweifelhaft und biologisch nachteilig bzw. schädlich und daher zu unterlassen.

Ein gleichwertiger Ersatz des entfallenden - über lange Zeit gewachsenen- Ökosystems in diesem Bereich ist nicht möglich. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere, wirtschaftlich gleichwertige Standortmöglichkeiten, die daher vorrangig zu nutzen sind.

Die ökologische Besonderheit des feuchten Gebietes "Heistergraben" und „Bünte“ ist gekennzeichnet durch seinen zum Teil sehr alten Baumbestand. Es befindet sich dort eine ca. 200 Jahre alte Eiche mit einem Durchmesser der Krone von ca. 22 m. Auch gerade seine biologische Vielfalt prädestiniert dieses über Jahrzehnte natürlich gewachsene Gebiet mit seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften. U. a. sind dort eine Vielzahl von Fluginsekten zu beobachten.

Die potentielle / reale Grundwasserneubildungsrate ist in dem Planungsgebiet mit ermittelten 180-270 mm/a als hoch und damit für den Grundwasserhaushalt, der die angrenzende Eilenriede versorgt, als bedeutend und notwendig für den typischen Baumbestand in der Umgebung einzustufen.

Das Bauvorhaben hat industrielle Ausmasse und wird zu einer weitgehenden Versiegelung des Bodens und Verlust seiner natürlichen Funktionen, wie Aufnahme und Versickerung von Niederschlagswasser führen. Dieses wird zwangsläufig auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der dort lebenden Tiere und der dortigen vielfältigen Flora führen.

Aufgrund dieser Auswirkungen sollte der Raumbedarf und damit der Gebäudebedarf bzw. alle Baumaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Kanalisation_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, ob bei der Planung des Bauvorhabens die technische Situation der Kanalisation, durch die die Abwässer quer durch Hannover geleitet werden sollen, hinreichend im Hinblick auf den Ausschluss von Risiken hin überprüft worden ist.

Es bestehen also für die Anwohner in Kirchrode und längs der Kanalisation erhebliche Zweifel an der Sicherheit und Zulässigkeit des geplanten Vorhabens – auch insbesondere im Hinblick auf die offensichtliche Nichteinhaltung der Richtlinie des „Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser“ (91 / 27 / EWG).

Weiterhin ist völlig ungeklärt, in welchem Umfang aus der zukünftigen Anlage der Fa. Boehringer neben Fett, Eiweiß auch Natriumhydroxid / Kaliumhydroxid (Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1) und Säuren ohne weitere Vorbehandlung in das kommunale Abwassersystem eingeleitet werden.

Neben diesen Einwendungen kann weiterhin für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund zukünftiger EU-Richtlinien der gesamte flüssige Abfall, also auch die aufgelösten Schweine (2000 Stück p./A.), in die Kanalisation abgeleitet werden kann. Es sollte Ihrer Stelle bekannt sein, dass entsprechend der Richtlinie Artikel 2, Abs.8 eine Zweitbehandlung (Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren) hierfür notwendig ist, da die geplanten Bauten der Fa. Boehringer einem Betrieb entspricht, der gem. Anhang 1, Tabelle 1 Industriebranchen Abs. 5 entspricht.

Gemäß Richtlinie v, 21.05.1991 ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die Entsorgung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm durch regelmäßige Berichte informiert wird. Es fehlen somit die Berichte des augenblicklichen Standes zur Beurteilung der Situation, als auch die fällige Prognose für die Belastung durch die geplante Anlage der Fa. Boehringer.

Es fehlt auf dem geplanten Gelände an einer Wiederaufbereitungsanlage für Abwasser. Das Umweltmedium Wasser ist allgemein anerkannt lebenswichtig und daher durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit geschützt. Es soll bei der kommerziellen Verwendung durch die Fa. Boehringer mehrfach verwendet werden. Trinkwasser-Ressourcen sind für die Bevölkerung zu schützen.

Die Kanalisation der Landeshauptstadt Hannover ist nicht hinreichend dahingehend überprüft worden, ob diese für solche Abwässer ausgelegt ist. Aus diesem Grunde sollten die bei dem Betrieb der Anlage anfallenden Abwässer vor Ort gesammelt und dort behandelt werden – ggf. sollten sie in geeigneten Tanklastwagen abgefahren werden und nicht in die Kläranlage der Stadt Hannover verbracht werden.

Bei einer Verpflichtung der Fa. Boehringer- wie vorstehend- würde die Fa. Boehringer sich bemühen, so wenig Abwasser wie nötig entstehen zu lassen. Auch würde die Firma sich bemühen, den Verschmutzungsgrad und die Art der Verschmutzung so gering und so risikoarm wie nur möglich zu halten.

Vorstehendes sind geeignete Maßnahmen zur Risikominderung. Diese Maßnahmen sind auch umsetzbar und für den Bauträger zumutbar.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Kanalisation_zweite_Einwendung


Die geplante Anlage birgt die Gefahr, daß in der Kanalisation neue Gerüche entstehen, die bisher nicht vorhanden waren. Sollte es zum Ausströmen von Gerüchen aus der Kanalisation kommen, werden bautechnische Änderungen an der Kanalisation nötig, deren Kosten schnell die Baukosten der gesamten Forschungsanlage übersteigen können. Diese Kosten müßte dann die Stadt Hannover tragen. Die Stadt Hannover soll daher darauf hinwirken, daß die Fa. Boehringer sich vertraglich zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet.

Die Stadt Hannover hat nach dem endgültigen Ratsbeschluß über die Änderung der Bauleitpläne zugunsten der Fa. Boehringer keine Möglichkeit mehr, eine derartige Verpflichtung gegenüber der Fa. Boehringer durchzusetzen. Daher soll die Stadt Hannover die Änderung der Bauleitpläne nicht beschließen, bevor die Fa. Boehringer sich vertraglich gegenüber unserer Stadt verpflichtet hat.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Klimaschutz_Einwendung


Der wichtige Klimaschutz wird nicht beachtet.

In dieser Anlage werden jeden Tag (24 Std./365 Tage) hohe Mengen an Energie (für Ventilation, Heizung, Kühlung, Tierkörperbeseitigung, Sterilisierung, Filterung, Klimatisierung, Beleuchtung etc.) freigesetzt, letztlich in Form von Abwärme. Dies wird sich zwangsläufig auch negativ auf das Kleinklima der angrenzenden Wohngebiete auswirken. Ganz zu schweigen von den großen Mengen an Chemikalien für die alkalische Hydrolyse und für die anschließende Neutralisation mit Säure. Die Fa. Boehringer hat noch keinerlei verbindliche Werte nennen können hinsichtlich der in Zukunft auszustoßenden Schadstoffe und Krankheitserreger, Abluftmassen und deren Temperaturen.

Klima Schutzjahr 2008

Eine zukunftsorientierte Berücksichtigung des Schutzguts Klima/Luft gehört zum Grundbestand jeder modernen Städteplanung – nicht nur im Klimajahr 2008.

Stadtklima

Die Klimasituation in der Stadt Hannover ist aufgrund der derzeit noch vorhandenen Grünlandtrassen, insbesondere mit Nordwest- und Südostausrichtung als ausreichend zu bewerten. Eine große Rolle hierbei spielt insbesondere der Einfluss der Eilenriede mit ihren angrenzenden Grünbereichen, zu denen das Plangebiet aber auch das dort relativ schwach bebaute Wohngebiet von Kirchrode zählen. Diese Grünzone im Plangebiet spielt als Luftleitbahn und Austauschzone eine große Rolle. Gefördert wird dies durch häufige Luftströmungen aus Nordwest, der häufigsten Windrichtung in diesem Gebiet.

Die im Plangebiet verlaufende Grünzone hat nicht nur kanalisierende Wirkung auf den Wind, sondern sorgt gerade bei Schwachwind-Wetterlagen für Luftaustauschbewegungen zwischen der nahen Eilenriede und den angrenzenden Wohngebieten. Dieses gilt insbesondere für die Kaltluftzuflüsse aus der Eilenriede.

Vorstehendes ist im Hinblick auf die in Städten vorhandene Problematik des Luftaustausches innerhalb der Stadt zu bewerten. Die Windgeschwindigkeiten sind in Stadtgebieten im Vergleich zum Freiland um bis zu 50 % geringer. Gerade in innerstädtischen Bereichen ist wegen der stärkeren Schadstoffemissionen eine gute Durchlüftung wichtig.

Daneben besteht innerhalb von Stadtbereichen das Problem der Überwärmung. Dies kann in den Sommermonaten zu Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und der Gesundheit führen. Der für die Bevölkerung notwendige Luftaustausch benötigt insbesondere bei windschwachen Wetterlagen Luftschneisen und Luftleitbahnen, damit Flurwinde mit geringer Geschwindigkeit die Stadtgebiete durchströmen können.

Eine solche Belüftungsbahn ist z.B. die breite Grünlandtrasse zwischen Eilenriede und Bünteweg, auf der nachts Flurwinde für die Zufuhr von Luft aus der nahen Eilenriede aufgrund der wenig bebauten Flächen des Wohngebietes Kirchrode bis zum Kronsberg sorgen.

Die Grünflächen im Plangebiet sind Ausgleichsräume mit hoher lokaler Bedeutung. Neben ihrer Abkühlungswirkung haben sie auch eine Filterfunktion für Schadstoffe. Dies gilt insbesondere für die vielen Bäume und Büsche in diesem Gebiet.

Die Stadt Hannover sollte zugunsten Ihrer Bürger einer klimaverträglichen und damit einer der Gesundheit dienenden Stadtplanung den Vorzug geben: Schonung des Freiraums, insbesondere der großflächigen regional bedeutsamen Ausgleichsräume, besonders Freihaltung von Frischluftschneisen

Erhalt des wichtigen Schutzguts „Klima“ für die angrenzenden Wohngebiete durch Beibehalt der rechtskräftigen Festlegung "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" und "Vorsorgegebiet für Erholung" und durch Verhinderung der Versiegelung der Flächen durch Bebauung. Die Klimaverträglichkeit für ein solches Bauvorhaben ist nicht gegeben.

Durch die Anlage von Straßen auf dem Betriebsgelände sowie durch die zum Teil sehr hohe und massive großflächige Bebauung selbst werden bisher unversiegelte Flächen versiegelt. Diese versiegelten Flächen und deren Bebauung verhalten sich klimatisch negativ im Vergleich zu den vorhandenen Vegetationsflächen. Es ist davon auszugehen, dass es verstärkt zu Aufheizungseffekten am Tage und nächtlicher Abstrahlung der Wärme kommt.

Das Klima im Plangebiet wird entsprechend der Bestandssituation durch die intakten Grünflächen mit aufstehendem Bewuchs geprägt. Wesentlich für den Planbereich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Freiflächensituation mit entsprechender Kaltluftentstehung, welche dem zur Erwärmung tendierenden Siedlungsklima entgegenwirkt. Als zusätzliche Frischluftproduzenten sind die Gehölzbestände der angrenzenden Bereiche, die Grünflächen und Gärten zu nennen. Diese Funktionen müssen für die Stadtbevölkerung erhalten bleiben – nicht nur im Klimaschutzjahr 2008.

Mit Grund und Boden soll gem. §1a Abs.2 BauGB sparsam umgegangen werden. Der im Plangebiet anzutreffende Boden verliert aufgrund der geplanten Nutzung im wesentlichen seine natürlichen Funktionen insbesondere mit der Folge einer stark reduzierten Oberflächenwasserversickerung.

Der Boden hat aufgrund seiner Vornutzung als Kleingartengelände und der zwischenzeitlichen Brache noch seine natürlichen Funktionen. Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muß auf das Unvermeidliche beschränkt werden.

Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist.

Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn die Landeshauptstädte nicht mit gutem Beispiel voran gehen?

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch innerhalb des Stadtgebietes für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer überflüssig ist.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


TA - Luft_Einwendung


Bei dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 1708 sind die Vorschriften des Umweltschutzes nach UVPG nicht eingehalten worden. Insbesondere sind Bestimmungen zum Umweltbericht nach UVPG § 14g nicht beachtet worden.

Danach fehlen die vollständigen Angaben zu der geplanten Baumaßnahme entsprechend § 14g, Abs.4 und Abs.6 im obligaten Umweltbericht, die sich allgemein auf ökologisch empfindliche Gebiete mit Einbeziehung des Menschen beziehen. Dabei sind auch fällige Maßnahmen darzustellen, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans darzustellen.

Insbesondere werden die Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft vom 24. Juli 2002) nicht eingehalten. Es bestehen nach dieser Vorschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gem. § 4.8 luftverunreinigende Stoffe (z.B. Viren und andere Krankheitserreger) freigesetzt werden können, wie auch andere Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. In diesen Fällen, bei denen Immissionswerte nicht festgelegt sind, wie auch in Sonderfällen, ist eine Sonderfallprüfung vorgeschrieben, zumal Kinderspielplätze, Wohnungen und Kliniken in unmittelbarer Nähe liegen oder direkt angrenzen. Diese Sonderfallprüfung ist nicht erfolgt – und zwar allein aufgrund der Behauptung der Fa. Boehringer, dass keine Geruchsbelästigung (damit ist nicht gemeint: zumutbare Geruchsbelästigung!) und keine Krankheitserreger austreten werden. Das ist unglaubwürdig und bedarf einer gewissenhaften Nachprüfung seitens der zuständigen Behörde.

Begründung: die von der Fa. Boehringer zum Einsatz geplanten HEPA-Filter sind für das ungewöhnlich riskante Bauvorhaben im Stadtgebiet ungeeignet, da diese Partikelgrößen von 0,3 µm durchlassen und Viren bekanntlich eine physikalische Dimension in der Größenordnung von 10 – 400 nm haben; mithin also ca. 10 mal kleiner sind und somit alle diese mechanischen Filter durchdringen.

In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass die Fa. Boehringer keinerlei Angaben über die zukünftig verwendeten Krankheitserreger gemacht hat, so dass die zuständige Behörde auch schon deswegen gehindert ist, eine Genehmigung zu erteilen, zumal somit die Größenordnung der Krankheitserreger nicht bekannt ist.

Nach den Bestimmungen der TA-Luft Artikel 5.4.7.1 ( Anlagen der Nr. 7.1) - betreffend Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren- muss ein Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung eingehalten werden. Die Werte–Relation Großvieheinheit / Mindestabstand- der dort bildlich dargestellten Mindestabstandskurve für Schweine werden nicht eingehalten. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass ein bestehendes Wohngebiet in ca. 300 m angrenzt, eine geplante Bebauung in ca. 200 m entstehen soll und eine bestehende Bebauung in ca. 35 Metern angrenzt und die Schrebergärten unmittelbar anliegen. Auch aus diesen Gründen ist der Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig.

Insbesondere ist die Wohnanlage „Büntepark“ für Behinderte der Waldsiedlung Lebenshilfe für Behinderte e.V. als Treuhänder der Pickerdstiftung mit 48 Wohneinheiten für Bewohner mit geistiger Behinderung direkter Nachbar des seitens der Fa. Boehringer in Aussicht genommenen Standortes. Auch aus diesen Gründen ist der Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig.

Weiterhin ist bei Massentierhaltung auch unter 1000 Einheiten eine deutliche Belästigung durch Ammoniak und CO ² zu erwarten. Die anzunehmende Ausbreitung dieser schädlichen Ausdünstungen kann ordnungsgemäß vorab durch das vom Umweltbundesamt Berlin für diese Zwecke zur Verfügung gestellte Programm AUSTAL 2000 ermittelt werden. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, so dass auch in dieser Hinsicht ein gravierender Mangel des Bebauungsplanes Nr. 1708 vorliegt, wodurch die Anwohner Gefahr laufen können zu erkranken, oder zumindest unerträglich belästigt werden könnten.

Teil 3: Einwendungen bezüglich Gesundheit, Sicherheit, Störfallrisiken etc.


Störfall_Einwendung


Störfallverordnung in der Neufassung vom 8. Juni 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005

Die Fa. Boehringer hat bisher noch nicht die verpflichtenden Auflagen der aktuellen Störfallverordnung erfüllt, so dass die gesetzlichen Vorbedingungen zur Planung und zum Betrieb eines Großlabors nicht gegeben sind. Insbesondere fehlen gem. Störfallverordnung § 7 Abs. 1 Nr. 4 die vollständigen und abschließenden Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe, mit denen im geplanten Labor gearbeitet werden soll. Eine pauschalierte Angabe, dass die zukünftig verwendeten Stoffe für den Menschen relativ ungefährlich sein werden, ist auch aufgrund der bekannten Zoonosegefahr beim Umgang mit Viren, Bakterien und gentechnisch veränderten Substanzen nicht ausreichend.

Weiterhin fehlen nach der Störfallverordnung § 8 sowohl ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen, wie auch gem. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 das erforderliche Sicherheitsmanagementsystem auch zur Verhinderung und Begrenzung der Auswirkungen auf Mensch und Umgebung.

Insbesondere sind gem. Störfallverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 5 seitens der Fa. Boehringer noch keine ausreichenden Informationen bereitgestellt worden, nach denen die zuständige Behörden (hier Gewerbeaufsichtsamt und Stadtplanung Hannover) Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von Menschen intensiv genutzten Bereiche und Gebäude der angrenzenden Lebenshilfe, der Kleingärten, Kliniken und Wohngebiete im näheren Umfeld.


GenTG_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und der Genehmigung des Bauvorhabens zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Einwohner von Hannover soweit ausgeschlossen ist, dass Fa. Boehringer später doch einmal Versuche in der Risikoeinstufung S4 vornimmt.

Nach bisherigem Eindruck wird eine schrittweise Taktik betrieben, mit Vorbehalten bezüglich späterer Erweiterungen bis hin zur Produktion und einer damit verbundenen Vergrößerung der Risiken.

Im Falle einer Genehmigung sollte diese daher an Auflagen geknüpft werden, nur solche Forschungen durchzuführen, die S2 nicht überschreiten und keinerlei Restrisiko für Mensch und/oder Tier in den angrenzenden Wohngebieten Eine Produktion von Impfstoffen in einem Ausmaß, das über Forschungszwecke hinausgeht, sollte über eine Auflage ausgeschlossen werden. Im weiteren müssen alle heute technisch möglichen Maßnahmen zur gentechnischen und biologischen Sicherheit ausgeführt werden.

Die Immissionserklärung nach BImSchG § 27 ist von der Fa. Boehringer diesbezüglich vollständig vorzulegen, wobei § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden ist. Sowohl entsprechend der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen-4. BImSchV ist die geplante Anlage der Fa. Boehringer ohnehin eine genehmigungsbedürftige Anlage als auch nach UVPG, da hier die Regelung gem. § 4.1 s wie auch § 4.3 b anzuwenden sind. Auch in dieser Hinsicht ist der bisher von der Stadt Hannover vorgelegte Bereich der Umweltprüfung mangelhaft und das Ergebnis in den wichtigen Teilen bezüglich des Gesundheitsrisikos der Anwohner völlig unzureichend, da dieser Bereich nicht erfasst wurde. Eine pauschale Angabe des Trägers des Vorhabens (Fa. Boehringer) mit der Versicherung, dass keine Gefährdung der Anwohner bestehe, reicht keineswegs aus. Maßgeblich ist in jedem Fall das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 5.9.2002 im Zusammenhang mit dem UVPG.

Wenn dieses ungewöhnlich riskante Bauvorhaben der Fa. Boehringer überhaupt eine Genehmigung Ihrer Seite an anderer Stelle im Umland erfahren soll, dann sind alle derzeitigen technischen Mittel auszuschöpfen. In diesem Fall empfiehlt sich mindestens der Einbau von SULPA- Filtern mit einer Leistungsfähigkeit von 99,999 % mit nachgeschalteter Photokatalyse, da ein normaler HEPA-Filter ohnehin Partikelgrößen von 0,3 µm durchlässt und Viren lediglich eine Größenordnung von 10 - 400 nm haben, also deutlich kleiner sind und - je nach Typ- alle bekannten mechanischen Filter durchdringen können.

Leider hat die Fa. Boehringer bisher keinerlei präzise Angaben über die verwendeten Krankheitserreger gemacht, so dass eine Prüfung und die obligate Risikobewertung so nicht möglich ist. Die bisher geführte Begründung hierfür (die Konkurrenz könnte daraus Rückschlüsse über das Vorhaben ziehen) ist zwar faktisch zulässig aber nicht konstruktiv. Bis zur Offenlegung in dieser Hinsicht ist die Verwaltung somit rechtlich gehindert, die Zustimmung zum Bauvorhaben zu erteilen. Eine globale Versicherung seitens der Fa. Boehringer, dass lediglich „mit bekannten Krankheitserregern“ gearbeitet werden soll, ist nicht ausreichend und in diesem besonderen Fall auch nicht ohne besondere Prüfung zulässig. Insoweit gehen der Schutz und die Interessen der Nachbarn und Bewohner vor.

Außerdem ist hier eine Sonderfallprüfung gem. TA-Luft vom 24. Juli 2002 vorzunehmen, da z.B. Anhaltspunkte vorliegen nach Nummer 4.5.2 Buchstabe d). Es ist hierbei insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit Emissionen seitens der geplanten Nutzung als Tierversuchlabor und Stallgebäude mit infizierten Tieren zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen führen können. Dabei sind auch die Kinderspielplätze, Kliniken und Heime zu berücksichtigen.

Emissionen, die Allergie auslösend und/oder Allergie verstärkend sich auswirken können und müssen für die Zukunft verbindlich ausgeschlossen werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Gesundheit_erste_Einwendung


Nach dem ersten Grundsatz des BImSchG müssen Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Einwirkungen ist vorzubeugen. Dass dieses ausreichend geschehen ist, ist nicht ersichtlich.

Das Vorsorgegebot des § 5 BImSchG geht weit über den Schutz vor schädlichen Auswirkungen hinaus, der sich an den gesetzlichen Belastungs-Grenzwerten bzw. Richt- oder Anhaltswerten orientiert. So sind z.B. nachgewiesenermaßen auch Einwirkungen auf den Menschen, die unterhalb der von der Industrie festgelegten Richtwerte liegen, oft bereits in hohem Maße gesundheitsschädlich.

Das Vorsorgegebot nach BImSchG fordert den Einsatz des technisch Möglichen, um einen Abstand zu den Grenz- bzw. Richtwerten zu erhalten, um verbleibende Risiken zu mindern. Die Richtlinien des Europäischen Parlamentes zum Gesundheitsschutz zeigen ebenfalls die eindeutige Tendenz, dem vorbeugenden Gesundheitsschutz Vorrang zu verleihen und bereits an der Entstehungsquelle schädlicher Emissionen Vorsorge zu treffen, um das Maß der unvermeidbaren Emissionen auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken.

Die Immissionserklärung nach BImSchG § 27 ist von der Fa. Boehringer diesbezüglich vollständig vorzulegen, wobei § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden ist. Sowohl entsprechend der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist die geplante Anlage der Fa. Boehringer ohnehin eine genehmigungsbedürftige Anlage als auch nach UVPG, da hier die Regelung gem. § 4.1 s wie auch § 4.3 b anzuwenden sind. Auch in dieser Hinsicht ist der bisher von der Stadt Hannover vorgelegte Bereich der Umweltprüfung mangelhaft und das Ergebnis in den wichtigen Teilen bezüglich des Gesundheitsrisikos der Anwohner völlig unzureichend, da dieser Bereich nicht erfasst wurde. Eine pauschale Angabe des Trägers des Vorhabens (Fa. Boehringer) mit der Versicherung, dass keine Gefährdung der Anwohner bestehe, reicht keineswegs aus. Maßgeblich ist in jedem Fall das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 5.9.2002 im Zusammenhang mit dem UVPG.

Wenn dieses ungewöhnlich riskante Bauvorhaben der Fa. Boehringer überhaupt eine Genehmigung Ihrer Seite - an anderer Stelle im Umland - erfahren soll, dann sind alle derzeitigen technischen Mittel auszuschöpfen. In diesem Fall empfiehlt sich mindestens der Einbau von SULPA- Filtern mit einer Leistungsfähigkeit von 99,999 % mit nachgeschalteter Photokatalyse, da ein normales HEPA-Filter ohnehin Partikelgrößen von 0,3 µm durchlässt und Viren lediglich eine Größenordnung von 10 - 400 nm haben; also deutlich kleiner sind und - je nach Typ- alle bekannten mechanischen Filter durchdringen können.

Bisher hat die Fa. Boehringer keinerlei präzise Angaben über die verwendeten Krankheitserreger gemacht, so dass eine Prüfung und die obligate Risikobewertung so nicht möglich ist. Die bisher geführte Begründung hierfür (die Konkurrenz könnte daraus Rückschlüsse über das Vorhaben ziehen) ist zwar faktisch zulässig aber nicht konstruktiv. Bis zur Offenlegung in dieser Hinsicht ist die Verwaltung somit rechtlich gehindert, die Zustimmung zum Bauvorhaben zu erteilen. Eine globale Versicherung seitens der Fa. Boehringer, dass lediglich „mit bekannten Krankheitserregern“ gearbeitet werden soll, ist nicht ausreichend und in diesem besonderen Fall auch nicht ohne besondere Prüfung zulässig. Insoweit gehen der Schutz und die Interessen der Nachbarn und Bewohner vor.

Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik ist daher an den Emissionsquellen auch dann gefordert, wenn die prognostizierten Immissionen noch weit unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte liegen. Entsprechend der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (4. BImSchV) ist nach Abs. 4.1 s, 4.3 und 4.3.b die geplante Baumaßnahme gem. § 3 eine genehmigungsbedürftige Anlage und erfordert eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung.

Eine Emmissionserklärung nach BImSchG § 27 liegt bisher nicht vor und bei der Planung sind schädliche Umwelteinwirkungen bei schweren Unfällen gemäß § 50 und §58c nicht berücksichtigt worden. Daraus leiten wir die Forderung ab, dass in der gesamten Betriebsanlage des Betriebsgeländes alle nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik möglichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen auszuschließen, auch bereits bevor Immissions-Grenz- oder Richtwerte erreicht oder überschritten werden.

Diese Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik hat in jedem Falle zu erfolgen, unabhängig von der Immissionssituation am Einwirkungsort.

Beispiele dafür sind:

Einsatz auf ein technisch minimal Mögliches lärmreduzierter Aggregate plus Lärmdämm-

Maßnahmen am Entstehungsort,

Technik mit geringstmöglicher Belastung bei allen Betriebsarten

Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung von z. B. Abwärme-/Abluft- und Lärm-Emissionen,

wie weitgehende Schalldämmung, Entkopplung, Einhausung, Anlage hoher und dichter Grüngürtel u.ä. u.s.w.

Anstelle der wirtschaftlichen Aufwandsminimierung im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte durch die Antragstellerin muss dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für die betroffenen Menschen Vorrang eingeräumt werden. Dies muss im Rahmen der Abwägung und Beurteilung der vorgelegten Antragsunterlagen gewissenhaft und verantwortungsvoll Berücksichtigung finden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Gesundheit_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens gesundheitliche Risiken, mithin eine Gefährdung der hannoverschen Bürger ausgeschlossen ist.

Ob es nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, gesundheitliche Risiken bei einer solchen Anlage, die erstmalig in Europa errichtet werden soll, sicherzustellen, ist nicht geklärt.

Krankheitserreger können in die Atemwege z. B. des Betriebs- und Reinigungspersonals gelangen, sich dort auf den Schleimhäuten festsetzen und so durch die Schleusen und Duschen nach Draußen in die Bevölkerung getragen werden. Auch andere Wege, wie die orale Aufnahme und Verschlucken sind denkbar. Eine Dusche erreicht nicht alle Stellen – Krankheitserreger sind zudem mit dem bloßen Auge nicht erkennbar.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


S3_Risiko_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und der Genehmigung des Bauvorhabens zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Einwohner von Hannover ausgeschlossen ist, dass Fa. Boehringer später einmal Versuche in der Risikoeinstufung S3 (und höher) vornehmen wird.

Nach bisherigem Eindruck wird seitens der späteren Antragstellerin eine Taktik der kleinen Schritte betrieben mit Vorbehalten bezüglich späterer Erweiterungen bis hin zur Produktion und einer damit verbundenen Vergrößerung der Risiken.

Ziel des Bauvorhabens ist es, sich die Möglichkeiten für die Arbeit mit Klasse-3 Erregern offen zu halten. In diesem Fall muss dann ein entsprechender Antrag vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden.

Es werden die baulichen Voraussetzungen geschaffen, um in Hannover an Erregern der Risikoklasse 4 zu forschen. Die baulichen Voraussetzungen in der Anlage sind auf Klasse 4 ausgelegt. Dieses ist kein Vorteil für die Bevölkerung, sondern ein Nachteil bezüglich der Möglichkeiten, die sich Boehringer damit offen hält.

Versuche in der Risikoeinstufung S3 sind das Sprungbrett für Versuche in S4.

Bereits S3 stellt ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar.

Erreger können schwere Erkrankungen bei Tier und/oder Mensch auslösen

(je nach Erreger)

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


S4_Risiko_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und der Genehmigung des Bauvorhabens zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Einwohner von Hannover ausgeschlossen ist, dass Fa. Boehringer später einmal Versuche in der Risikoeinstufung S4 vornehmen wird.

Nach bisherigem Eindruck wird eine schrittweise Taktik betrieben mit Vorbehalten bezüglich späterer Erweiterungen bis hin zur Produktion und einer damit verbundenen Vergrößerung der Risiken.

Innerhalb des Bauvorhabens werden bereits alle Maßnahmen durchgeführt, die für S4 Versuche erforderlichen sind. So werden über die Genehmigung respektive das Bauvorhaben bereits die baulichen Voraussetzungen in der Anlage geschaffen, um später in Hannover Versuche in der Risikoeinstufung S4 durchzuführen.

Die betroffenen Bürger haben in diesen späteren Antragsverfahren de facto aber keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. In diesem Fall muss dann nur noch ein entsprechender Antrag der Fa. Boehringer vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden. Da die baulichen Voraussetzungen gegeben sind, kann das Gewerbeaufsichtsamt über den Antrag gar nicht anders entscheiden, als den Antrag zu genehmigen.

Auf diesem taktisch klugen Weg wird die Genehmigung für S4 Versuche ohne Bürgerbeteiligung und ohne Rechtsmittel der Bürger möglich.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutz der Bürger wird wie folgt ausgehebelt:

Es wird zunächst die verhältnismäßig weniger gefährliche S2 Forschung beantragt.
Entsprechend dem verhältnismäßig geringen S2 Risiko sind die gesetzlichen und bautechnischen Hürden für Boehringer hier niedriger. Eine Klage von Bürgern wird daher ins Leere gehen, da der Antragsteller ja nur S2 Versuche beantragt und durch Errichtung eines Hochsicherheitsstalles darüber hinaus sogar für Sicherheit gesorgt hat. Bei diesem Vorgehen wird jedoch das Rechtsmittel der Bürger „Klage gegen die Baugenehmigung“ verbraucht.

Ist die Genehmigung erst einmal erteilt, kann sie nur noch im Falle eines Verstoßes gegen Auflagen etc. widerrufen werden. Hier wird sich das Gewerbeaufsichtsamt aber hüten, ohne 200%ige Absicherung einen Widerruf durchzuführen, denn höchste Schadensersatzforderungen der Fa. Boehringer drohen dem Land Niedersachsen!

Alle, die heute den Weg für die Genehmigung ebnen haben es dann nicht mehr in der Hand. Dieses gilt insbesondere für die Landeshauptstadt Hannover und allen hier und in der Politik beteiligten.

Eine solche S4 Forschung stellt ein erhebliches gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung dar.

Erreger, die der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen sind - dazu gehören auch Seuchenerreger - können schwere bis schwerste Erkrankungen bei Tieren und/oder bei Menschen auslösen (ausschließlich Viren).

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung allein von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Dies insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Sicherheit_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die erforderliche Störfallsicherheit erfüllt wird. Dieses gilt insbesondere bezüglich der geplanten Filteranlage. Ein Filtersystem für alle Bereiche – selbst, wenn redundant ausgeführt – ist völlig unzureichend.

Die gesamte Anlage muß in Sicherheitszonen eingeteilt werden. Für jeden Bereich muss es eine separate Filteranlage – redundant - erstellt werden, die auf den konkreten Einsatz hin abgestimmt sind.

Ob es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik überhaupt möglich ist, so sichere Filteranlagen zu erstellen und auf Dauer zu betreiben wie es für einen Betrieb in unmittelbarer Nähe von Menschen, insbesondere Kindern, kranken und alten Menschen erforderlich ist, ist nicht bekannt respektive nicht sicher.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Fa. Boehringer ist durch entsprechende Auflagen zu verpflichten, für jeden Bereich der Anlage eine separate Filteranlage – redundant – zu erstellen, die auf den konkreten Einsatz nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Kenntnis abgestimmt sind.

Die Fa. Boehringer ist weiter durch entsprechende Auflagen zu verpflichten, diese Filteranlagen zu ersetzen, wenn sich ein neuerer Stand von Wissenschaft und Kenntnis herausgebildet hat. Eine Betriebsgenehmigung für die Anlage sollte daher nur auf Zeit, bspw. 1 Jahr erteilt werden. Dann sollten die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung nach Antragstellung durch Boehringer erneut überprüft werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Schutzmaßnahmen_erste Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, ob bei der Planung des Bauvorhabens die technischen Möglichkeiten für angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zutritt zur Risikovermeidung genutzt werden.

Das Betriebsgelände der Einrichtung muss gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Hierzu gehört auch eine entsprechende Beleuchtung zur Nachtzeit. Von dieser Beleuchtung werden jedoch in der Dämmerung und in der Nacht erhebliche Beleuchtungsemissionen ausgehen, die sich in der Umgebung auf die dort lebenden Menschen und die Natur negativ auswirken werden. Von daher darf die Beleuchtung nur das Betriebsgelände und den unmittelbaren Zutrittsraum davor erfassen.

Auch Vorstehendes ist ein Sicherheitsthema. Ein hieraus bestehendes Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Schutzmaßnahmen_zweite_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, ob bei der Planung des Bauvorhabens die Erforderlichkeit eines Katastrophenplanes erkannt und entsprechend umgesetzt worden ist.

Bakterien oder Viren sieht man nicht, riecht man nicht und doch könnten sie da sein und die Einwohner von Hannover anstecken.

Wenn Organismen durch einen Zwischenfall freigesetzt worden sind oder auch nur der Verdacht dazu besteht, muss sofort die richtige Entscheidung getroffen werden. Hierzu bedarf es der Ausarbeitung eines Katastrophenmanagements mit erfahrenen Einsatzkräften.


Fragen wie:

Muss das Löschwasser aufgefangen und dekontaminiert werden?

Müssen die angrenzenden Wohngebiete abgesperrt werden?

Müssen Anwohner evakuiert werden oder belässt man sie besser in dem betroffenen Bereich, damit Krankheitserreger sich nicht über die gesamte Stadt ausbreiten?

Nimmt man die Beteiligten (Feuerwehrleute, Mitarbeiter, Passanten) ebenfalls in Quarantäne?

müssen sofort beantwortet werden. Diese Fragen sind derzeit nicht geklärt.

Ein biologischer Zwischenfall ist schwieriger zu handhaben als beispielsweise ein normaler Brand. Bei einem biologischen Zwischenfall kann es zu einer Freisetzung von Organismen oder deren Stoffwechselprodukten (Toxine) kommen. Mit Organismen sind hier pathogene, also krankheitserregende oder gentechnisch veränderte Viren, Bakterien, Pilze, Prionen oder Einzeller gemeint, bei denen es unbedingt vermieden werden muß, dass sie sich im Lebensraum der Menschen ausbreiten, zu Krankheiten führen und/oder die Lebensbedingungen verändern.

Die aus vorstehendem resultierenden Risiken stellen das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Schutzgut_Mensch_erste_Einwendung


Schutzgut Mensch

Das Schutzgut Mensch wird erheblich beeinträchtigt.

Bezüglich des Schutzguts Mensch ist insbesondere zu betrachten, inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen vorhanden sind und welche Auswirkungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind. Entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität des Menschen haben die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie Erholungs- und Freizeitfunktionen. Das Schutzgut Mensch steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Schutzgütern, vor allem zu denen des Naturhaushaltes.

Teilbereiche Wohn- und Arbeitsumfeld / Erholung und Landschaftsbild

Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) und die Erholungsfunktion (Lärm, Landschaftsbild und Barrierewirkung) von Bedeutung. Im näheren Umfeld des von der angestrebten Planung betroffenen Gebietes bestehen Wohngebiete sowie Naherholungsgebiete/Kleingärten. Das Planobjekt stellt eine intensive Nutzung mit entsprechend hohen Emissionen dar.

Die gegenwärtige Naherholungsfunktion des Landschaftsraums ist wegen seines offenen Landschaftsbildes von hoher Bedeutung.

Die geplante Nutzung selbst stellt mit den vorgegebenen Baumassenzahlen und Wandhöhen der Betriebsgebäude eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.

Durch die Planung entstehen wiederum negative Auswirkungen auf Anlieger und Besucher, insbesondere in Form von Lärm und Abgasimmissionen im Bereich der erschließungstechnischen Anlagen.


Bewertung

Lärmimmissionen: Die geplanten Nutzungen erzeugen Lärm und andere Immissionen in unterschiedlicher Ausprägung und Menge, insbesondere aus dem Fahrzeugbetrieb durch An- und Abfahrt.

Luftschadstoffe: Von der Anlage sind erhebliche Umweltbelastungen zu erwarten, die unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Standards allerdings unterhalb der rechtlich bedeutsamen sog. „Irrelevanzgrenze“ liegen können. Das bedeutet, dass weder Bürger noch Aufsichtsbehörden einschreiten können, solange diese Grenze nicht erreicht ist.


Die aus dem Projekt resultierenden Immissionen (Gerüche, Lärm etc. in Gestalt einer Dauerbelastung 24h/d) stellen eine enorme Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch und der weiteren hiermit in enger Wechselbeziehung stehenden übrigen Schutzgütern dar, die allein nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu unterbleiben hat.


Schutzgut_Mensch_zweite_Einwendung


Schutzgut Mensch

Die erforderliche Sicherheit ist nicht gegeben; grundlegende Fragen sind nicht geklärt!

Trotz schöner Worte geht es letztlich um rein wirtschaftliche Interessen des Boehringer Konzerns.

Darf es sein, dass Menschen einem Risiko ausgesetzt werden, nur weil Boehringer nicht bereit ist, einen Weg von einem Standort im Aussenbereich zur TiHo in Kauf zu nehmen? Ist es das wert?

In diesem Wohngebiet, aber auch in ganz Hannover, wohnen auch besonders schutzwürdige Menschen, nämlich kranke, alte und behinderte Menschen sowie Kinder.


Schutzgut_Tiere_Pflanzen_Einwendung


Schutzgut Tiere und Pflanzen

Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.

Das Plangebiet weist aufgrund der jahrelangen Brache einen intensiven Lebensraum für die Tierwelt auf, die dort bereits zur Zeit der Nutzung als Kleingärten, aber auch nach dieser Nutzung entstanden ist, in dem die Tierwelt dort sich verstärkt angesiedelt hat. Die Empfindlichkeiten des Gebietes gegenüber der neuen Nutzung hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen ist als hoch einzustufen. Das Plangebiet ist landschaftlich ein hochwertiges Bindeglied zwischen zwei den dort verlaufenden Landschaftsachsen. Es befinden sich dort besonders wertvolle Biotope. Die dortigen Flächen sind unverzichtbar für die auf diese offenen Lebensräume angewiesenen Tierarten. Die vorhandenen Gehölze sind wichtige Lebensräume für Vögel und Insekten und auch für die dort vorkommenden geschützten Fledermausarten. Auch Grasfrösche finden sich dort in den feuchten Auen der Bünte und des Heistergrabens auf dem Gelände.

Das gesamte Gelände ist also von hoher bis sehr hoher Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Die geplante Bebauung und Veränderung des Geländes würde diesen biologisch hochwertigen Lebensraum zerstören. Daran können auch irgendwelche Ausgleichsmaßnahmen nichts ändern. Die dort lebenden Tiere haben nichts von solchen Ausgleichsmaßnahmen. Sie sterben oder werden verdrängt.

Tiere und Pflanzen sind gegenüber einer Nutzungsintensivierung hochempfindlich. Im Plangebiet führen Eingriffe in die Pflanzenwelt und in Lebensräume von Tieren zu erheblichen Beeinträchtigungen. Insbesondere die Bodenversiegelung durch Überbauung (Betriebsgebäude etc. sowie Straßen, Wege und Parkplätze und Erschließung ist als erheblicher und nachhaltiger Eingriff im Sinne des §1a Abs. 3 BauGB sowie der Bestimmungen des Nds. NatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürlichen Bodenfunktionen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen entzogen werden. Es ist davon auszugehen, dass der gesamte Boden (gemeint ist die obere Bodenschicht) ausgetauscht respektive versiegelt wird.

Durch die notwendige Einzäunung weiter Bereiche geht ein hohes Maß an Durchgängigkeit für die dort lebenden Tiere verloren. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten die daher vorrangig zu nutzen sind.


Schutzgut Wasser_zweite_Einwendung


Niederschlagswasser

Eine Beurteilung und ggf. Einwendung zu dieser Teilthematik ist nicht möglich, da hierfür nicht genügend Informationen vorliegen. Nicht einmal eine Mengenberechnung liegt vor.

Die Abgabe des Niederschlagswassers in die vorhandene Kanalisation (Trennkanalisation?) hat in jedem Fall gedrosselt zu erfolgen.

Weiter ist durch geeignete Massnahmen eine ausreichende Vorklärung mit Rückhaltebehälter vorzusehen. Die Drosselmenge muss mit dem Klärwerk Herrenhausen abgestimmt werden. Für den Störfall ist ein Auffangen der gesamten Menge mit der Möglichkeit eines Abtransportes über Tanklastwagen vorzusehen, um Kontaminationen der Kanalisation und der anschliessenden Bereiche (z. B. Klärwerk Herrenhausen) mit Krankheitserregern auszuschliessen. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen im Neubaugebiet ist vorzuklären, damit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser entstehen können.

Abwasserbehandlung vor Ort als Auflage

Abhilfe könnte die Auflage der Abwasserbehandlung vor Ort schaffen, in der auch das anfallende Niederschlagswasser mit einbezogen wird. Über ein entsprechendes eigenständiges getrenntes System würde dann auch in einem möglichen Störfall das Löschwasser aufgefangen werden. Bei einer Abwasserbehandlung vor Ort muss jedoch aus hygienischen Gründen/Ausschluss von Emissionen ein absolut geschlossenes System eingesetzt werden. Kritisches Abwasser muss in jedem Fall einer Sonderbehandlung (in hierfür zugelassenen Tanklastzügen zu hierfür zugelassene Entsorgungsbetriebe) unterzogen werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlung vor Ort muss ständig überwacht werden.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.


Technik_Einwendung


Es soll auf Technik vertraut werden. Eine sichere Technik gibt es aber nicht. Bereits der Infobrief der Fa. Boehringer scheiterte aus technischen Gründen. Auch die Infoveranstaltung am 02.04. 2008 war durch nicht funktionierende Technik gekennzeichnet. Indem alles allein vom Funktionieren der Technik abhängig gemacht wird, wird ein nicht zu vertretendes Risiko zu Lasten der Bevölkerung eingegangen.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.


Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

Teil 4: Einwendungen bezüglich Kultur und Ethik etc.


Landschaft_erste Einwendung


Schutzgut Landschaft

Das derzeitige Landschaftsbild als Brache mit Aue und Baumbestand (Bericht in HAZ v. 29.03.2008 sowie in den Kronsberg Nachrichten) ist von Bedeutung. Das Landschaftsbild würde durch die großflächige und hohe intensive Bebauung Schaden nehmen.

Es sind negative Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten die daher vorrangig zu nutzen sind.

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig. Mit einer Verschlechterung des Schutzgutes Landschaft sinkt nicht nur der Erholungswert, sondern es erfolgt eine Verschlechterung der Lebensbedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt.

Während die bisherige Nutzung als Naherholungsgebiet das Landschaftsbild nicht stört, kann die geplante massive Bebauung das Landschaftsbild unwiederbringlich vernichten.

Das Planungsobjekt stellt eine riesige Baumasse dar. Der Anblick der geplanten Ställe ist wie bei einem Bunker. Ein solcher Anblick bzw. das Vorhandensein des Stalls beeinträchtigt erheblich das Stadt- und Landschaftsbild.

Mit der geplanten Bebauung wird das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig negativ verändert.

Die vorstehenden negativen Auswirkungen sind vermeidbar, da genügend Flächen insbesondere um Hannover herum vorhanden sind, die bereits vorgenutzt sind.


Landschaft_zweite_Einwendung


Schutzgut Landschaft

Das Planvorhaben hat erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild. Beeinträchtigung und Vernichtung wertvoller Lebensräume für zahlreiche möglicherweise gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Eine Durchführung des Bauprojektes würde zu einem Verlust von altem, z.T. geschütztem Baumbestand führen. Die Baumaßnahme würde eine Beeinträchtigung einer naturdenkmalwürdigen Eiche verursachen.

Während der Bauphasen und später im Betrieb würde die Tierwelt erheblich gestört werden.

Intakter, Natur belassener Boden wird versiegelt – generell ist mit der Umsetzung des Vorhabens ein nicht ausgleichbarer Bodenverlust verbunden. Weiter erfolgt eine Beeinträchtigung von Bodengefüge und Bodenwasserhaushalt durch Verdichtung. Auch bewirkt das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate.

Es ist von einem erhöhten Schadstoffeintrag in das Grundwasser auszugehen. Durch das Bauvorhaben werden negative kleinklimatische Veränderungen verursacht. Das Bauvorhaben bewirkt den Verlust eines das Ortsbild prägenden Baumbestandes. Naturvermittelnde Landschaftselemente gehen unwiederbringlich verloren. Die betroffene Fläche ist wertvoller Lebensraum insbesondere für viele Arten von Vögeln, Insekten und Fledermäusen. Negative Auswirkung einer Bebauung auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen ist der Verlust von Lebensräumen, die auch dem Aufenthalt von Kleinlebewesen dienen.

Die vorstehenden negativen Auswirkungen sind vermeidbar, da genügend Flächen insbesondere um Hannover herum vorhanden sind, die bereits vorgenutzt sind.


Kultur- und Sachgüter_Einwendung


Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und architektonisch wertvolle Bauten kommen im Plangebiet vor. Die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes bei den ausgewiesenen Kulturdenkmalen ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Ein dort entstehendes pharmazeutisches Industriegebiet würde die dortigen Kultur- und Sachgüter erheblich stören.

Betroffen ist die Beindorff’sche Villa südlich des "Büntegrabens" mit dem parkähnlichen, bewaldeten sog. "Büntepark". Dieses Gelände, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, wird von einer sozialen Einrichtung der Lebenshilfe gGmbH genutzt. Weiter ist die Bünte-Aue und der Heistergraben von den Auswirkungen der Planungen betroffen sowie die parkähnlichen Flächen rund um die Planervilla und der Westfalenpark.

In unmittelbarer Nähe zu einem der geplanten Gebäude befindet sich eine 200 Jahre alte Eiche (Bericht in HAZ v. 29.03.2008 sowie in den Kronsberg Nachrichten). Es handelt sich um eine einzigartige freistehende, großkronige alte Stieleiche mit einem Stammumfang von 3,90m und einem derzeitigen Kronendurchmesser von etwa 22 m, die als naturdenkmalwürdig einzustufen ist. Dieses wichtige und sehr schöne Kulturgut wird der Allgemeinheit entzogen! Gleiches gilt für die betroffenen Bereiche der Bünte-Auen und des Heistergrabens.

Es sind Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Ein pharmazeutisches Industriegebiet wird die dortigen Kultur- und Sachgüter erheblich stören.

Das Planungsobjekt stellt eine riesige Baumasse dar. Der Anblick der geplanten Ställe ist wie bei einem Bunker. Ein solcher Anblick bzw. das Vorhandensein beeinträchtigt das Erscheinungsbild des betroffenen Bereiches. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten die daher vorrangig zu nutzen sind.


Tierschutz_erste_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen, zwingend anzuwendenden Bestimmungen des TierSchG berücksichtigt werden. Eine Betriebsgenehmigung gemäß § 11 TierSchG ist zu versagen. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen." Grundsätzlich gilt: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" (§ 1 TierSchG). Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG.

Artikel 20a Grundgesetz:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26.7.2002 (BGBl. I S. 2862) m. W. v. 01.08.2002.

Die Haltung der Versuchstiere ist nicht artgerecht. Eine nicht artgerechte Haltung stellt für sich betrachtet eine auf Dauer (Dauer der Haltung) angelegte Beeinträchtigung der Lebensmöglichkeiten des Tieres dar, die zu Schäden führt. Wenn Versuchstiere, die für S2-Versuche verwendet werden nach den einschränkenden Bedingungen der S4-Risikostufe gehalten werden, so verstößt dieses gegen § 1 TierSchG, denn es gibt keinen vernünftigen Grund hierfür im Sinne des Tierschutzgesetzes.


Tierschutz_zweite_Einwendung


Der Tierschutz wird nicht beachtet. Impfstoffforschung ist unweigerlich mit qualvollen Tierversuchen verbunden, die insbesondere in den geplanten Ausmassen nicht erforderlich sind. Außerdem dienen Tierimpfstoffe keineswegs dem Wohle der Tiere, sondern letztlich dem Profit der Tierarznei-Pharmaindustrie und der Fleischindustrie, da die Tierimpfstoffe die Fortsetzung der mit dem Antibiotika-Missbrauch vor ca. 40 Jahren entstandenen Massentierhaltung erst ermöglichen sollen.

Stress, Enge und Leistungsdruck machen die Tiere der heute üblichen industriellen Nutztierhaltung zur Fleischerzeugung anfällig für alle Arten von Krankheiten, insbesondere auch Infektionskrankheiten. Durch Antibiotika versucht(e) man diese Infektionskrankheiten einigermaßen in Schach zu halten. Impfungen sollen nun an die Stelle der Antibiotika treten. Die jetzt bestehende Chance, die industrielle Massentierhaltung zum Wohle der Tiere rückgängig zu machen, wird jedoch nicht genutzt.


Vegetation_Einwendung


Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens die dort auf dem Grundstück vorhandene Pflanzen- und Tierwelt nicht weiter beeinträchtigt, zerstört wird. Dieses ist nicht akzeptabel und unverhältnismäßig. Es existieren andere Standortmöglichkeiten die daher vorrangig zu nutzen sind.

Die von der Stadt Hannover auf dem Gelände bereits durchgeführte und von ihr zu vertretende Abholz-Aktion hat bereits zu einer Beeinträchtigung geführt.

Durch das Bauvorhaben darf das Grundwassers während der Bauphase und der späteren Betriebsphase nicht gefährdet werden. Es muß sichergestellt sein, dass beim Bau der umfangreichen Unterkellerung das Grundwasser nicht in einer solchen Menge und über einen längeren Zeitraum abgepumpt wird, dass die Flora und Fauna hierunter leidet respektive Schaden nimmt. Eine solche Gefährdung / Beeinträchtigung der Flora und Fauna muß auch für begrenzte Zeiträume ausgeschlossen werden, da Spätfolgen nicht auszuschließen sind.

In unmittelbarer Nähe zu einem der geplanten Gebäude befindet sich eine 200 Jahre alte Eiche (Bericht in HAZ v. 29.03.2008 sowie in den Kronsberg Nachrichten). Diese freistehende Stieleiche ist mit einem derzeitigen Kronendurchmesser von ca. 22m besonders charakteristisch. Dieses wichtige und sehr schöne Kulturgut wird der Allgemeinheit durch die private Baumassnahme entzogen! Gleiches gilt für die betroffenen Bereiche der Bünte-Auen und des Heistergrabens.

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