Definitionen für die Einwendungen vom 30. August 2008:

Wenn immer innerhalb der erhobenen Einwendungen,

1. von der tadt Hannover die Rede ist, ist hiermit die Landeshauptstadt Hannover gemeint.

2. von der Fa. Boehringer die Rede ist, umfasst dieser Begriff sowohl ein einzelnes Unternehmen, welches das Bauvorhaben durchführt und/oder die Anlage betreibt, wie auch den Boehringer-Konzern im Ganzen.

3. von der Anlage die Rede ist, umfasst dieser Begriff das geplante Tierforschungszentrum im Ganzen, aber auch einen ggf. einzeln konkret angesprochenen Anlagenteil.

4. von dem Bauvorhaben die Rede ist, umfasst dieser Begriff insbesondere die Errichtung und/oder den Betrieb des geplanten Tierforschungszentrums.

5. von Planungsgebiet die Rede ist, umfasst dieser Begriff insbesondere die Planfläche, wie diese sich aus den Unterlagen zur 202.2 Änderung zum Flächennutzungsplan / den Unterlagen zum Bebauungsplan 1708 ergibt.

6. von der Genehmigung die Rede ist, umfasst dieser Begriff insbesondere die Genehmigung nach dem GenTG.

7. das Thema Sicherheit angesprochen wird / Bestandteil ist, stellt diese Einwendung das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage. Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurats Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung conditio sine qua non für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

8. die Möglichkeit einer Auflage oder Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen, wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

9. Die in diesen Einwendungen in Bezug genommenen Fundstellen, Anlagen, Links u. ä. sind öffentlich zugänglich. Die Landeshauptstadt Hannover kann im Rahmen der weiteren Verfahren mithin nicht einwenden, die Inhalte dieser Fundstellen, Anlagen, Links u. ä. nicht zu kennen und bspw. daher nicht berücksichtigt zu haben.

Vorbehalt:

Die besondere Komplexität und die Spezialität dieses Bauvorhabens erfordern eine vorherige entsprechend gründliche Information und Beteiligung der betroffenen Bürger. Dieses ist bislang nicht gegeben.

Insoweit wird jeglicher Präklusionswirkung bezüglich solcher Einwendungen und Ergänzungen zu den erhobenen Einwendungen widersprochen, deren Erhebung mangels Informationen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich war. Da die Stadt Hannover in der Informationspflicht ist, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Information.