Linkliste mit den Beratungsunterlagen der Kommunalpolitiker zum Boehringer-Projekt (Stand: 23. Januar 2009, aber im Wesentlichen unverändert geblieben): hier.
1. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB vom 25. August 2008 - 24. September 2008 mit der Möglichkeit, Einwendungen an die Stadt zu schreiben. Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 I, II BauGB müssen innerhalb der einmonatigen Auslegungsfrist bei der Stadt eingegangen sein!
2. Frühjahr 2009: Auslegungsbeschluß des Rates der Stadt Hannover nach dem Baugesetzbuch zur Einleitung der Änderungsverfahren für die Bauleitpläne.
3. Bürgerbeteiligung nach § 3 II BauGB vom 24. Mai 2009 - 24. Juni 2009, wieder mit der Möglichkeit, Einwendungen an die Stadt zu schreiben. Diese Einwendungen sind idR. eine Voraussetzung zur Klage gegen die Änderung des Bebauungsplanes.
4. Nach Abschluß der Bürgerbeteiligung befindet sich das Verfahren im Status der "Planreife"; ab diesem Zeitpunkt ist mit der Erteilung der Baugenehmigung für das Projekt und damit mit den ersten Bauarbeiten auf dem Gelände zu rechnen. Auch alle übrigen Teile des zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsverfahrens könnten zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden worden sein.
5. Endgültiger Beschluß des Rates der Stadt Hannover über die Änderung der Bauleitpläne am 17. Dezember 2009.
6. Der FLNPL muß dann von der Region Hannover - Team Städtebau - genehmigt werden.
Die Verfahren zur Änderung des Flächen-Nutzungsplanes (FLNPL) und Bebauungsplanes (B-PL) werden regelmäßig zeitlich parallel betrieben.
Für die Einwendungen gilt generell: Die Behörde legt bei beiden Bürgerbeteiligungen die Planänderung einen Monat lang im Rathaus (oder im Bauamt neben dem Rathaus hinter dem Kestnermuseum) aus. Wegen des regen Interesses der Bürger will die Bürgerinitiative erreichen, daß die Auslegung auch im Rathaus in Bemerode stattfindet. Die Frist für Einwendungen der Bürger läuft mit der einmonatigen Auslegungsfrist ab. Bis zum Ablauf dieser Frist kann jeder an die Stadt schreiben und seine Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, sich mit diesen Einwendungen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Für Interessierte: Die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen (FLNPL und B-PL) ist in § 1-10 des Baugesetzbuches geregelt. Die Genehmigung in einem Gebiet, für das ein B-PL existiert (so wie hier) richtet sich nach § 29 iVm. § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches. Das Baugenehmigungsverfahren als solches ist Landesrecht und in § 1, 2 und 74, 75, 76, 77, 78 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Oft begegnete uns an den Info-Ständen die Meinung, daß schon alles beschlossen sei und die Bürger keine Möglichkeit mehr haben, das Projekt politisch zu verhindern. Lediglich die Fraktionsspitzen und einige Mitglieder der großen Parteien haben sich im Laufe des Verfahrens für das Projekt ausgesprochen. Die 66 Mitglieder des Stadtrates sind es jedoch, die endgültig über die Änderung der Bauleitpläne und damit über die Ansiedlung der Fa. Boehringer entscheiden müsse. Falls die Politiker diese Entscheidung treffen, müssen sie mit erheblichen Verlusten bei der Kommunalwahl 2011 rechnen, also in dem Jahr, in dem die Fa. Boehringer planmäßig den Betrieb aufnehmen will. Die Bürgerinitiative wird die Ansiedlung der Fa. Boehringer in den Köpfen der Menschen wach halten. Kommt die Anlage, wird die Bürgerinitiative auch Klagen der Bürger gegen die geplante Anlage unterstützen.
Mit dem endgültigen Beschluß des Rates der Stadt am 17. September 2009 stand der Inhalt des B-Plan 1708 fest. Daher hat die Fa. Boehringer den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung / Anlagen- und Betriebsgenehmigung schon am 17. Dezember 2009 gestellt.
Die Baugenehmigung wird nicht von dem Bauamt Hannover, sondern vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover erteilt, da es sich um eine gentechnische Anlage handelt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover hat 90 Tage Zeit, über den Antrag der Fa. Boehringer zu entscheiden. Es prüft die baurechtlichen Fragen übrigens nicht selbst; sondern wird alle baurechtlichen Aspekte durch die Beamten im Bauamt der Stadt Hannover prüfen lassen.
So geht's weiter: Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt wird die Genehmigung nach ihrer Erteilung gemäß § 12 Abs.1 Gentechnik-Verfahrensverordnung (GentVfV) iVm. § 10 Abs.8 S.2-5 BImSchG zwei Wochen lang zur Einsicht auslegen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt muß die Klage gegen die Genehmigung innerhalb der Klagefrist erhoben werden. Die Länge der Klagefrist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt und Bestandteil der Bekanntgabe ist. Sie beträgt regelmäßig einen Monat, § 74 Abs.1 VwGO.
Die Bekanntgabe der erteilten Genehmigung geht zum Einen aus dem amtlichen Veröffentlichungsblatt des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes hervor, zum Anderen aus dem Internet oder der regionalen Tageszeitung, § 10 Abs.3 S.1 BImSchG.
Weiterführende Informationen:
Gesetze und Verordnungen für biotechnologische und gentechnische Anlagen und Arbeiten: hier.
Informationen zum Gentechnik- und Biotechnologierecht auf www.biotechnologie.de.
Info-Broschüre des Landes Niedersachsen: Gentechnische Anlagen - Technische Anforderungen.
Informations-Seite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zur Beantragung gentechnischer Anlagen und Arbeiten.