Die biologischen Sicherheitsstufen und Laborsicherheit

Was sind Risikogruppen, biologische und gentechnische Sicherheitsstufen?

Es gibt vier Risikogruppen. Jeder Organismus kann einer der vier Risikogruppen zugeordnet wurden. Der jeweiligen Risikogruppe 1-4 ist eine entsprechende biologische und eine entsprechende gentechnische Schutzstufe 1-4 zugeordnet. Grundsätzlich sind Arbeiten mit Erregern einer bestimmten Risikogruppe in die entsprechende Sicherheitsstufe einzuordnen, (Gleichlauf der Sicherheitsstufen und der Risikogruppen). Wenn allerdings zu erwarten ist, daß die eingesetzten Erreger im Laufe der Forschung gefährlicher werden können, ist die Arbeit auf einer höheren Sicherheitsstufe einzuordnen.

Die Einordnung bekannter Erreger richtet sich nach der Organismenliste des BVL. Wird mit Erregern geforscht, die dort noch nicht eingeordnet sind, muß der Betreiber der Anlage diese Einordnung selber vornehmen. Die Unterlagen über seine Einordnung werden dann von der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) auf Plausibilität geprüft.

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Inhalt:

1. Was Boehringer beantragt hat

2. Einordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen 1-4

3. Arbeiten ohne gentechnischen Bezug - die biologischen Sicherheitsstufen 1-4

4. Arbeiten mit gentechnischem Bezug - die gentechnischen Sicherheitsstufen 1-4

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1. Was Boehringer beantragt hat

Die Fa. Boehringer hat beim zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover die Genehmigung für eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 2 beantragt, siehe Gentechnikgesetz. Nach den bisherigen Äußerungend der Fa. Boehringer in ihrem Info-Brief an die Anwohner der Anlage sind auch Versuche der Sicherheitsstufe 3 beabsichtigt. Für diese Versuche werden früher oder später die "Anlagengenehmigung" und die "Genehmigung der gentechnischen Arbeit" beantragt. Da in der Anlage nur geforscht werden wird, findet für die Stufe-3-Anlagengenehmigung keine öffentliche Anhörung statt.

Daß die Fa. Boehringer zur Zeit nur Versuche der biologischen Sicherheitsstufe 3 beabsichtigt, heißt nicht, daß auch zukünftig nur bis zur Stufe 3 geforscht wird. Der Forschungsbedarf der Fa. Boehringer kann sich schließlich ändern. Und laut Pressemitteilung der Fa. Boehringer soll hier in Hannover das firmeneigene "Europäische Forschungszentrum für Tierimpfstoffe" entstehen. Die hochmodernen Labore und der Schweinestall sind hermetisch abgeriegelt und enthalten die wesentlichen von der Biostoffverordnung vorgeschriebenen baulichen Voraussetzungen von Stufe-4-Einrichtungen. Eine Dusch-Schleuse im Eingangsbereich des Schweinestalls kann binnen kürzester Zeit nachgerüstet werden. Im übrigen unterscheiden sich Stufe-3-Labore von denen der Stufe 4 insbesondere durch verschärfte Verhaltensvorschriften für die Mitarbeiter.

Die ursprünglichen Fassungen des offenen Briefes und des Infoblattes der Fa. Boehringer vom März 2008 sind nicht mehr im Internet verfügbar. Aber hier können Sie den von der Fa. Boehringer aktualisierten Inhalt einsehen.

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2. Einordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen 1-4

Bekannte Erreger werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in sog. Risikogruppen eingeordnet. Es gibt vier Risikogruppen, gestaffelt nach der Gefährlichkeit der Erreger.

Die Einteilung in die vier Risikofruppen erfolgt nach dem Infektionsrisiko:

Der obenstehende Text ist ein Auszug aus Wikipedia, er wurde verfaßt von [Autoren] und steht unter der GNU-Lizenz.

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3. Arbeiten ohne gentechnischen Bezug - die biologischen Sicherheitsstufen 1-4

Lesen Sie daher im Folgenden, welche Gefahren mit dem Austritt von Krankheitserregern der biologischen Sicherheitsstufen 3 oder 4 verbunden sind.

Die Einteilung in die biologischen Sicherheitsstufen richtet sich nach dem Infektionsrisiko. Lesen Sie dazu folgenden aktuellen Beitrag aus Wikipedia:

Die Biologische Schutzstufe (engl. Biosafety Level, BSL) ist eine Gefährlichkeitseinstufung von Mikroorganismen. Diese wird durch die Europäische Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (90/679/EWG) normiert und in der Biostoffverordnung in Deutschland eingeführt. Dieselbe Einteilung wird auch von den Centers for Disease Control and Prevention in den USA verwendet. Für Laboratorien in welchen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird, gilt nach dem Gentechnikgesetz und der Gentechniksicherheitsverordnung eine ähnliche Einstufung in vier Sicherheitsstufen.

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4. Arbeiten mit gentechnischem Bezug - die gentechnischen Sicherheitsstufen 1-4

Die biologischen Sicherheitsstufen 1-4 dürfen nicht mit den gentechnischen Sicherheitsstufen 1-4 verwechselt werden. Die Gefahren, die von gentechnischen Versuchen ausgehen, sind nicht größer oder kleiner als bei Versuchen nach der Biostoff-Verordnung, sondern anders. Der Austritt genveränderter Materie führt bei Kontakt mit einem Menschen - anders als der Austritt eines Sicherheitsstufe-3-Krankheitserregers - nicht zwingend zur Erkrankung beim Menschen. Der Austritt gentechnischen Materials bewirkt aber, daß eine neue Lebensform, die es bisher noch nicht gab, in unsere Umwelt entlassen wird. Daraus ergeben sich insbesondere langfristig Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt, weil das bisherige biologische Gleichgewicht durcheinandergebracht werden könnte. In Hinblick auf die gentechnischen Versuche der Fa. Boehringer ist es daher unerheblich, ob das Labor im Wohngebiet steht oder außerhalb der Stadt. Für die geplanten Versuche mit Krankheitserregern gilt freilich etwas anderes; sie stellen eine unmittelbare Gefahr für die Menschen dar, die mit Ihnen in Berührung kommen. Geregelt sind die gentechnischen Sicherheitsstufen in:

§ 7 Gentechnikgesetz - Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

2. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.

3. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.

4. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.