Weitere Einwendungen der Bürgerinitiative

01. Kleingärten_Einwendung

Es ist ersichtlich, dass die Interessen und Rechte der betroffenen Kleingärtner nicht berücksichtigt sind. Im Planungsbereich und in der direkten Umgebung der betroffenen Fläche gibt es seit ca. 60 Jahren Kleingärten, z.T. Eigentumsgärten. Diese Nutzung durch den Menschen zu Erholungszwecken kommt dem Wohnzweck gleich, zumal es dort insbesondere auch kleine Häuser gibt, die dauerhaft bewohnt werden. Die Menschen leben dort in Ihren „grünen Wohnzimmern“. Geprägt durch das Schutzgut Natur sowie durch die Menschen, die dort im Einklang mit der Natur leben.

Der frühere Oberbürgermeister Schmalstieg führt hierzu in seinem Vorwort zur offiziellen Broschüre der Landeshauptstadt Hannover aus:

„Hannover ist eine „Stadt der Gärten.“ ... „Dazu gehören nicht nur die Herrenhäuser Gärten, die öffentlichen Parks und Grünanlagen, die Stadtwälder und offenen Landschaftsräume. Auch die rund 20.000 Kleingärten tragen wesentlich zum Ruf Hannovers als grüne Stadt bei. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung des städtischen Grüns. “

Auf der Seite 30 unter der Überschrift RECHTE, PFLICHTEN & VERTRÄGE ist von „Fair PIay“ die Rede und in den weiteren Ausführungen wird der Eindruck erweckt, in Hannover gibt es nichts Sichereres, als Kleingärten.

„Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Seit April 1983 gibt es das Bundeskleingartengesetz. Es löste das unübersichtliche, aus vielen Einzelgesetzen, Erlassen und Verordnungen bestehende Kleingartenrecht ab. Das ist wichtig, denn erstmalig entstand eine Grundlage, die bundesweit und einheitlich den Bestand von Kleingartenanlagen absichert. Diese müssen in der Bauleitplanung berücksichtigt und anschließend in Bebauungsplänen als „Dauerkleingärten“ festgesetzt werden. In Hannover sind auf diese Weise über 90 Prozent der Kleingartenanlagen gesichert. Außerdem besitzen alle Pachtverträge von Kleingartenanlagen generell eine unbefristete Laufzeit.“

Die Landeshauptstadt Hannover setzt sich auch in dieser Sache in Widerspruch zu Ihren bisherigen Zusagen. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kleingärtner wurden nicht berücksichtigt, sondern die Kleingärtner wurden nachweislich dazu gedrängt ihre Anlagen zu verkaufen oder aufzugeben.

Hierbei ist gegen das Bundeskleingartengesetz § 9 Abs. 5 verstoßen worden, nach der die Stadt Hannover den jeweiligen Kleingartenvertrag nur dann vor der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans kündigen kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtverbindlichkeit des Bebauungsplans fordern.

Die ist hier nicht der Fall, da es sich bei der geplanten alleinigen Nutzung durch die Fa, Boehringer lediglich im eine Nutzung in privatwirtschaftlichen Interesse handelt, nicht um ein öffentliches Interesse.

Der Gesamtcharakter der Umgebung ist eindeutig (neben Wohngebiet) auch Kleingärten- und Naherholungsgebiet, so wie er im Flächennutzungsplan ausgewiesen wurde.

Bei der geplanten Anlage der Fa. Boehringer handelt es sich in diesem Bereich um ein völlig gewerblich bedingtes Bauvorhaben, das auch nicht in ein Gebiet für „Wissenschaft und Forschung“ gehört.

Das Vorhaben dient einer schleichenden Verfremdung des Gebiets. Die Fa. Boehringer plant den Standort auszubauen - es sollen weitere industriell genutzte Bauten folgen.

02. Kein Risiko?_erste_Einwendung

Nach Angaben der Fa. Boehringer besteht für die Anwohner nur ein geringes Restrisiko .

Das kann solange behauptet werden, wie alle sicherheitsrelevanten Geräte störungsfrei arbeiten, den Mitarbeitern keine Fehler unterlaufen und kein Störfall durch ein Unglück von außen auftritt. Aber selbst dann kann es -wie in England-, zu einem Ausbruch von Krankheitserregern kommen. Dieses Restrisiko verbleibt bei den Anwohnern in der näheren Umgebung. Wie groß ist dieses Restrisiko zum Beispiel bei RMSA ? Eine Gruppe von Krankheitserregern, die bei Schweinen in Massenhaltung verbreitet ist, auf den Menschen übertragen wird, extrem ansteckend ist und gegen die bereits Antibiotika wirkungslos sind.

Quellen:

Die Fa. Boehringer hat in Kirchrode und Bemerode z.B. 14.500 Haushalte angeschrieben. Mit durchschnittlich 3,4 Personen sind also rund 50.000 Menschen von diesem Restrisiko unmittelbar betroffen; es können auch deutlich mehr sein.

Eine Absicherung gibt es nicht; die Krankenkassen werden sich im Fall eines eindeutigen Nachweises im Krankheitsfall an die Fa. Boehringer als Verursacher wenden, um die Kosten für die Heilbehandlung wieder hereinzuholen, sonst müßte die Allgemeinheit diese Kosten tragen. Dabei steht fest, daß der Betrieb der Anlage nicht von der Fa. Boehringer selbst vorgenommen wird, sondern von einer GmbH, also einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die schon mit geringem Kapital gegründet werden kann. Größer kann das Risiko für die Fa. Boehringer nicht werden.

Für die Bewohner und die Krankenkassen gibt es diese Risikobegrenzung nicht. So kostet die einfachste Untersuchung auf RMSA z.B. -wenn diese negativ ausfällt- ca. 15,- Euro, bei positivem Nachweis bis zu 75,- Euro und, wenn es schnell gehen muß, ca. 750,- Euro pro Person. Das sind die Untersuchungskosten, nicht die Behandlungskosten. Jede MRSA-Infektion verursacht Kosten bis zu 17.000,- Euro.

Quelle: mrsa-net

Es ist zwar nicht anzunehmen, daß sich alle Anwohner in der Umgebung infizieren werden, aber eine Sicherheit gibt es nicht. Allein die Kosten eines Schnelltests auf RMSA bei den 14.500 -von der Fa. Boehringer- angeschriebenen Haushalte zu je 3,4 Personen würden ca. 37 Millionen Euro betragen. Das ist kein geringes Restrisiko mehr -zumal unklar ist, wer diese Kosten und die nachfolgende Behandlung übernehmen soll. Nach den Erhebungen der Stadt Hannover im Jahr 2006 leben in den fährderten Wohnbezirken entsprechend der Auflistung „Bevölkerung nach Stadtteilen und Stadtbezirken“ in

Quelle: Statistik der Stadt Hannover

Im schlimmsten Fall würde allein der Schnelltest für diese Bevölkerungsgruppen über 76 Millionen Euro kosten. Die Behandlungskosten sind nicht mehr absehbar. Wer kommt hierfür auf – die Stadt Hannover? Hier geht es aber nicht nur um Kosten, sondern um Gesundheit und Leben jedes einzelnen Bürgers in Hannover!

Das ist also das Restrisiko !

03. Kinderfreundlich?_erste Einwendung

Die Landeshauptstadt würde sich bei einer Realisierung des Projektes in Widerspruch zu Ihren eigenen bürgernahen Zielen setzen:

Oberbürgermeister Stephan Weil erklärte öffentlich: „Wir werden uns große Mühe geben, dass Hannover in Zukunft noch stärker als familien- und kinderfreundliche Stadt wahrgenommen wird.“

Quelle: Podcast von Stephan Weil

„Familienfreundlichkeit ist ein wichtiger Standortfaktor und gehört ganz oben auf die Liste der Aufgaben der Kommunen.“

Quelle: Bündnis für Familien

Welcher Bürger soll das glauben? Wie soll die bisherige Haltung der Landeshauptstadt Hannover, die einseitig die monetären Interessen eines Pharmakonzernes bevorzugt, auf zuzugwillige Bürger wirken?

Welchen Stellenwert hat die so erklärte Familien- und Kinderfreundlichkeit, wenn Herr Weil sich dafür persönlich einsetzt, dass eine Anlage mit einem hohen Risikopotential mitten drin in Hannover – zwischen den Familien mit Kindern – errichtet wird?

Das bisherige hohe Engagement der Landeshauptstadt Hannover für die privatwirtschaftlichen Interessen des Pharmakonzerns Boehringer zeigt leider, dass sich die Landeshauptsstadt Hannover ihren wichtigsten Pflichten gegenüber ihren Bürgern nicht bewusst ist. Die Landeshauptstadt Hannover darf zu Lasten der Gesundheit ihrer Bürger keine Risiken eingehen, in dem sie den Weg für die Boehringer-Anlage ebnet.

In der öffentlichen Informationsveranstaltung am 02.04.2008 wurde Herr Oberbürgermeister Weil in Anwesenheit der geladenen Öffentlichkeit von Rechtsanwalt Andreas Hartmann, Anwohner und Vater von drei Kindern, aufgefordert, konkret zu beantworten, ob die Anlage die Sicherheit aufweisen wird, die man in Anbetracht von in der Nähe wohnenden Kindern sicherstellen muss.

Hieraufhin gab Herr Stadtbaurat Bodemann verbindlich die Erklärung ab, dass die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer ist. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Sicherheit der Anlage wird jedoch von Experten nicht zu 100 % garantiert. Selbst der am 02.04.2008 anwesende Beauftragte der Fa. Boehringer, Herr Mahni, räumte ein, dass eine 100%ige Sicherheit nicht zu erreichen ist.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Eine solche Anlage darf nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung entstehen und betrieben werden.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

04. 1000Schweine_Hintertuer_erste_Einwendung

Bezüglich der Planung und der Durchführung der geplanten Anlage wird nicht von Beginn an „mit offenen Karten gespielt“.

Vorher war in der Öffentlichkeit nur die Rede davon, dass ein Labor und ein Verwaltungsgebäude entsteht: Hier werden bis 2011 eine Forschungseinrichtung mit dem Schwerpunkt Schweineimpfstoffe und ein Verwaltungsgebäude gebaut.“

Quelle: innovatives.niedersachsen 15.10.2007

Weitere Quellen:

Mit vorstehender Aussage wurde bei den Parteien und den späteren Entscheidungsgremien erst einmal Tor und Tür geöffnet, um nachher genau hierdurch heimlich 1000 Schweine und später noch einmal 1000 Rinder in die Wohngebiete von Hannover führen zu können. Nach bisherigem Eindruck wird eine schrittweise Taktik betrieben mit Vorbehalten bezgl. späterer Erweiterungen. Die Glaubwürdigkeit der Landeshauptstadt Hannover und ihrer Repräsentanten ist dadurch in Frage gestellt.

Weiter wird zugunsten der Schweinehaltung mitten in der Landeshauptstadt Hannover der bislang gute Ruf Niedersachsens als Standort innovativer Industrieunternehmen buchstäblich in den Mist gezogen.

Die Landeshauptstadt muss sich hier einmal bewusst werden, dass sie Niedersachen mit all seinen innovativen Technologieunternehmen repräsentiert!

05. Enteignungsgleicher Eingriff mit Regreßforderung

Bedingt durch die ideale Lage in der Nähe der Eilenriede und in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Kleingärten im Naherholungsgebiet besitzen die Grundstücke und Häuser zwischen Lange-Feld-Straße und Bünteweg einen hohen Wert. Als Kapitalanlage für das Alter (Altersvorsorge) gedacht, wurden viele Häuser auch mit Eigenleistungen zu dem heutigen Wert gebracht.

Der Verkehrswert und der Verkaufswert der Immobilie wird sehr stark vom Umfeld bestimmt. Seit vielen Jahren werden die Einheiten zu hohen Preisen auch an ältere Generationen verkauft, die hier nach ihrem Arbeitsleben ihre Ruhe und Erholung für den dritten Lebensabschnitt suchen und finden.

Der Wert von Haus und Grundstück sowie die Begründung des Erwerbs werden durch den Bau von Schweineställen in erheblichem Maße reduziert. Es brauchte niemand damit zu rechnen, dass hier innerhalb des Stadtgebietes massenhaft verseuchte Schweine in Ställen gehalten werden könnten.

Im Flächennutzungsplan ist für das beplante Gebiet seit vielen Jahren "Naherholungsgebiet" und "Kleingärten" als bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehen. Das vorgenommene Zieländerungsverfahren kann zwar für den Bebauungsplan eine andere Nutzung vorsehen, diese muss aber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplanes bleiben. Darauf muss der Bürger vertrauen können- besonders unter dem Gesichtpunkt der Planungssicherheit in eigenen Angelegenheiten: insbesondere hinsichtlich Hauskauf und Hausbau und Wohnumgebung.

Die Zulässigkeit für die Ausweisung des Gebietes als nicht weiter definierte Fläche für "Wissenschaft und Forschung" hängt von der tatsächlich damit verbundenen Nutzung ab. So können also -in Ihrer Form und Nutzung nichtstörende- Bauten in einem solchen Gebiet zugelassen werden, dann aber nur unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung in der Nachbarschaft.

Nach Angaben der Fa. Boehringer - Anlage des Bebauungplans Nr. 1708-, wie auch aus den Veröffentlichungen der Stadt Hannover, soll stattdessen für das Naherholungsgebiet, nunmehr die tatsächliche Nutzung eine Gewerbefläche zugunsten eines einzigen Interessenten sein. Diese Nutzung ist nicht zulässig; das ist allgemein bekannt und aufgrund des Urteils des OVG Saarl. vom 08.02.08 AZ: 2 W 11305/80 bestätigt. Über dieses Urteil kann sich die Stadt Hannover auch nicht mithilfe des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung ( NROG ) in der Fassung v. Juni 2007 hinwegsetzen.

Wörtlich hat das Oberverwaltungsgericht verfügt:

"Es ist ein Grundsatz sachgerechten Planens, unverträgliche Nutzungen räumlich angemessen voneinander zu trennen, insbesondere Wohngebiete und ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsformen möglichst nicht nebeneinander auszuweisen."

So besteht hier zwischen den geplanten Schweineställen und der Pharmafabrik mit ca. 35 m Entfernung zu einem Wohngebäude keine angemessene Entfernung. Das gleiche gilt auch für ein bestehendes Wohngebiet in ca.250 Meter Entfernung und die weiterhin bestehende Kleingartennutzung in unmittelbarer Nachbarschaft.

Eine solche atypische Bebauung ist nicht einmal in ländlichen Gebieten Niedersachsens erlaubt - insbesondere in Vechta, Cloppenburg, Oldenburg oder anderen Landkeisen - in denen konzentrierte Viehaltung üblich ist. Selbst hier sind die Abstände von der Wohnbebauung deutlich größer.

Die seitens der Stadt Hannover zeitlich nachgeschobene tatsächliche Nutzung -durch die Fa. Boehringer- dürfte nach dem vorstehenden den Tatbestand einer Täuschung erfüllen. Die Stadt Hannover sieht sich damit der Gefahr ausgesetzt, erheblichen Regressforderungen der betroffenen Nachbarschaft entgegenzusehen. Dies gilt bereits für die Planungsphase; mithin seit Auslegung des Bebauungsplans, da die veröffentlichte Absicht der Stadt Hannover -am Bünteweg Schweineställe zu genehmigen-, eine deutliche Wertminderung der der Häuser, Wohnungen und Grundstücke bewirkt. Diese Tatsache kann jederzeit nachgewiesen werden.

Forderungen :

1. Für die entstehenden finanziellen Schäden muss ein Ausgleich geschaffen werden.

2. Für den Wertausgleich ist die Stadt Hannover als Verursacher haftbar und für die Abwicklung als Planungsträger zuständig.

3. Die tatsächliche Höhe des Wertverlustes ist im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens durch einen unabhängigen, von beiden Seiten akzeptierten Gutachter festzustellen.

4. Die direkten und indirekten Kosten dieses Verfahrens hat die Stadt Hannover zu tragen.

Aus den vorgenannten Gründen sind die oben angeführten Planungen fehlerhaft und nicht durchführbar.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs mit eindeutiger Bezugnahme auf dieses Schreiben.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen.

Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer.

Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

06. Gemeinwohl_erste_Einwendung

Die erhobenen Einwendungen zeigen auf, dass die Landeshauptstadt Hannover ihren gegenüber den betroffenen Bürgern bestehenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahre 1960 (BVerfGE 11, 260 ff.) mit dem Selbstverwaltungsbegriff befasst, ihn ebenfalls von der funktionalen Definition der Weimarer Staatsrechtler abgegrenzt und ihm dabei wieder mehr materielle Fundierung gegeben, indem es ausführte:

"Kommunale Selbstverwaltung“ - wie sie heute verstanden wird - bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren.

Genau an dieser Förderung des Wohls der Einwohner fehlt es, wenn einseitig ein privates Wirtschaftsunternehmen bevorzugt wird.

Für eine solche Bevorzugung haben die Väter des Grundgesetzes nicht die Stellung der Gemeinden in der Verfassung staatsrechtlich fixiert.

Artikel 28 Grundgesetz, Absatz 2: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Die Stadt Hannover nimmt ihre Aufgaben und zwar explizit im Bereich der ihr obliegenden Pflichtaufgaben gegenüber ihren Bürgern nicht wahr (siehe Einwendung Garantenstellung). Ihre Rechtstellung aus Art. 28 GG nutzt sie zur Förderung von privaten wirtschaftlichen Interessen. Dieses widerspricht der Intention des Gesetzgebers.

07. Demographische_Auswirkung_Einwendung

Dieses Vorhaben verhindert den weiteren Zuzug von Familien mit Kindern in die angrenzenden Wohngebiete.

Aufgrund des latenten Risikos, welches von einer solchen Anlage ausgeht, werden sicherlich Familien nicht mehr bereit sein wird, dort weiter zuzuziehen oder sogar fortziehen. Dadurch wird sich die soziologische und demographische Mischung der Bevölkerung in diesen Bereichen deutlich ändern.

Dieses ist ein Schaden für die Stadt Hannover!

Welcher Bürger zieht überhaupt noch Hannover, einer Stadt der anscheinend Geld zur Sanierung des Haushalts wichtiger ist, als die Grundbedürfnisse ihrer Bürger nach Sicherheit und einem gesunden Wohnen sicher zu stellen?!

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbewohner von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Das bisherige hohe Engagement der Landeshauptstadt Hannover für die privatwirtschaftlichen Interessen des Pharmakonzerns Boehringer zeigt leider, dass sich die Landeshauptsstadt Hannover ihren wichtigsten Pflichten gegenüber ihren Bürgern nicht bewusst ist. Die Landeshauptstadt Hannover darf zu Lasten der Gesundheit ihrer Bürger keine Risiken eingehen, in dem sie den Weg für die Boehringer-Anlage ebnet.

08. Gemeinwohl_zweite_Einwendung

Die Landeshauptstadt Hannover duldet es, dass eine der wichtigsten Pflichten aus ihrer Hauptsatzung bei dem gesamten Prozess nicht beachtet wird.

In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover ist in § 5 Abs. 2 HS zum Wohl der Bürger festgelegt:

"Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden."

Stattdessen wurde bislang Fraktionsdisziplin und Parteiräson gelebt. Dieses ergibt sich allein aus der Berichterstattung in der HAZ (u. a. HAZ v. 02.04.08, Seite 19). Einzeln - wohl bemerkt einzeln – jeweils hinter geschlossener Tür hat Boehringer die Fraktionen informiert und für sich eingenommen.

§ 5 Abs. 2 HS gilt explizit auch für den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, wie sich aus § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung ergibt.

Die Stadt Hannover nimmt ihre Aufgaben und zwar explizit im Bereich der ihr obliegenden Pflichtaufgaben gegenüber ihren Bürgern nicht wahr.

Quelle:

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover, Abl. RBHan. 1997, S. 580, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.02.2007, Gem. Abl. 2007, S. 50.

09. Abwasser_siebente_Einwendung

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens bezgl. der Abwasserentsorgungssituation der ungeeignete bauliche Zustand und die fragliche Kapazität der Kanalisation der Hauptstadt Hannover sachgerecht berücksichtigt wird.

Es ist völlig unklar und noch nicht überprüft, ob die Kanalisation die erforderliche Kapazität aufweist, bzw. ob die Abwasserrohre die erforderlichen Abmessungen und den erforderlichen guten Zustand aufweisen. Auf die Landeshauptstadt Hannover würden bei weiterhin fehlender Berücksichtigung erhebliche Regressforderungen zukommen, vor allem da hier keine fundierte Prüfung erfolgte. Erweist sich die Kapazität als unzureichend, müsste zudem der Betrieb der Boehringer-Anlage still gesetzt werden, was dazu führen könnte, dass auch Boehringer die Landeshauptstadt in Regress nimmt.

Das Tiefbauamt hat bislang keinerlei nachprüfbare Daten vorgelegt. Die Anwohner erwarten die verbindliche Verpflichtung, die bestehende Kanalisation der erhöhten Belastung anzupassen. Eine einfache Aussage, es seien keine Probleme zu erwarten ist für die Anwohner, deren Keller in Zukunft dann regelmäßig unter Wasser stehen würden, unserer Ansicht nach nicht angemessen und wäre ein gravierender Abwägungsfehler.

Mit dem bislang geplanten Vorgehen sind nachbarschaftliche Probleme vorprogrammiert! Es sollte so wenig wie möglich Abwasser vor Ort entstehen. Bei einer Trennung von Labor und Stall könnte die anfallende Abwassermenge minimiert werden. Kontaminierte Flüssigkeiten könnten in Spezialtanks durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen abgeholt und entsorgt werden. Die Kanalisation der Landeshauptstadt Hannover würde nicht gefährdet werden.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

10. Grundstücksverkauf_Ausschreibung_Einwendung

Die Landeshauptstadt Hannover hätte für den Verkauf der Grundstücke auf denen das Bauvorhaben der Fa. Boehringer durchgeführt werden soll, eine Ausschreibung durchführen müssen.

Hierzu wird verwiesen auf den Beschluss des OLG Düsseldorf, VII-Verg 30/07, verkündet am 12. Dezember 2007, rechtskräftig.

Im Tatsächlichen liegt eine zweckbindende Bebauungsverpflichtung vor. Den Vortrag der Fa. Boehringer und der Landeshauptstadt einmal als zutreffend unterstellt, soll es um die Fortsetzung eines Sondergebietes für Wissenschaft und Forschung gehen. Dieses soll im Interesse der Landeshauptstadt Hannover sein.

Bei Vorstehendem hätte der Grundstücksverkauf bzw. das Vorhaben europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Wird ein solches Projekt dennoch ohne erforderliches Ausschreibungsverfahren vergeben, führt dies zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Hier greift nach der Entscheidung des Gerichts in aller Regel die Nichtigkeitsvorschrift des § 13 VgV in entsprechender Anwendung. Eine fehlende Rüge vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist unschädlich, da es sich in den meisten dieser Fällen um eine sogenannte De-facto- oder Direktvergabe handelt.

Durch zwei weitere jüngere Entscheidungen hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (vom 13.06.2007 „Fliegerhorst Ahlhorn“, vom 06.02.2008 „Oer-Erkenschwick“) entschieden, dass Grundstücksverkäufe einer Kommune ausschreibungspflichtig sind.

Das Gericht hat sich gegen die früher vorherrschende Rechtsprechung gestellt, die von einer Ausschreibungsfreiheit bei städtebaulichen Verträgen und Grundstückverkäufen der öffentlichen Hand ausging. Das OLG Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des EuGH (v. 18.01.2007 „Stadt Roanne“). Eine gleiche Entscheidung ist vom OLG Karlsruhe am 13.06.2008 ergangen.

Aus dem Fall „Bredero“ sind die möglichen Auswirkungen hinlänglich bekannt, so dass an dieser Stelle weitere Ausführungen aus diesem Grunde entbehrlich sind.

11. Erstausführungsrisiko_Einwendung

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und der Genehmigung des Bauvorhabens zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Einwohner von Hannover gesundheitliche Risiken ausgeschlossen sind.

Die Anlage ist ein Prototyp

Gemäß den offiziellen Unterlagen der Stadt Hannover zum 202. FNP Änderungsverfahren sowie den Aussagen der Fa. Boehringer auf den offiziellen Informationsveranstaltung am 02.04.08 – ist die geplante Anlage einmalig in Europa – d. h. es gibt mithin derzeit keinerlei Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen insbesondere hinsichtlich der Ansiedlung in einem Wohngebiet einer Großstadt.

Es wird mithin mit diesem Pilotprojekt Neuland beschritten. Erfahrungen aus Minilaboren ohne eine solche Massentierhaltung sind nicht übertragbar. Allein in einem Up-Scaling liegt ein hohes Risiko. Sind die Filter in der Lage, auf Dauer bezgl. der hohen Abluftmenge ihre Funktion mit der erforderlichen Sicherheit (100,00 %) zu erfüllen? – dieses ist aber nur eine von vielen offenen Fragen.

Aus vorstehenden Gründen sind die Landeshauptstadt Hannover und die Genehmigungsbehörden verpflichtet, einen besonders hohen Maßstab an Sorgfalt anzuwenden.

Ein solches Prototyplabor in einer Großstadt stellt ein erhebliches gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung dar.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Baudirektors Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

12. Impfstoff_Einwendung

Der (wahre) Verwendungszweck der Tierimpfstoffe wird verschleiert

Die Entwicklung der Tierimpfstoffe dient der Fortsetzung der Massentierhaltung, da Antibiotika nach neuer Gesetzgebung schlecht für das Geschäft der Massentierhalter sind. Aufgrund der immer restriktiver werdenden Gesetzgebung und Grenzwerten nach der sog. Rückstandsverordnung, können die industriellen Mastbetriebe Antibiotika nicht mehr in den bisher gewohnten und für diese intensive Tierhaltung erforderlichen Mengen einsetzen.

Eigentlich hätte das zur Folge, dass die Tiere wegen der Infektionsgefahr nicht mehr so dicht aufeinander gehalten werden könnten, mithin das Ende der derzeitigen industriellen Massentierhaltung. Jetzt kommt aber Boehringer und erfindet das Wundermittel bei dessen Anwendung die Tiere weiterhin dicht gedrängt gehalten werden können – da sie ja geimpft sind – welche Wohltat für die Tiere. Die Chance, die Massentierhaltung der derzeitigen Ausgestaltung in eine verträglichere Form zu restrukturieren, wird hierdurch unterlaufen. Die Stadt Hannover und die TiHo sind hierbei Steigbügelhalter.

13. Lärm_dritte_Einwendung

Vorwort:

Diese Einwendung gilt nicht nur dem Schutz der Gesundheit der Menschen, sondern auch dem Schutz der betroffenen insbesondere nachtaktiven Tiere, speziell den im Plangebiet lebenden geschützten Fledermäusen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Vermeidung der Belastung der Umwelt durch Lärm eingehalten werden.

Es ist technisch möglich, Anlagen so zu konzipieren und zu errichten, dass die Entstehung einer Lärmquelle bereits vermieden oder zumindest minimiert wird – aktiver Lärmschutz. Weiter ist es technisch möglich, Gebäude so zu isolieren und auszustatten, dass kein hierin produzierte Lärm nach draußen dringt – passiver Lärmschutz.

Sämtliche Lärmschutzmaßnahmen sind vor Baubeginn auszuführen(!), damit von Anfang an ein geeigneter Lärmschutz besteht und dieser während der Bauphase bereits hinsichtlich seiner Geeignetheit und Wirkung ausreichend getestet werden kann.

Lärmbelästigung:

Betroffenen Rechte : Beeinträchtigung und Schädigung durch Lärmbelästigung betr. Menschen und den dort lebenden geschützten Tierarten

Begründung :

Lärm während der Baumaßnahmen:

a. Es ist mit erheblichen Lärmen während der Bauphase zu rechnen. Diese Lärme werden die dortige vorhandene intakte Fauna unwiederbringlich schädigen. Dieses gilt vor allem für die empfindlichen nachtaktiven Tiere wie die geschützten Fledermäuse.

b. Es kommt weiter zu erheblichen Belastungen durch den Bauanlieferverkehr.

Der menschliche Organismus ist nicht in der Lage, diese Lärme einzuordnen und wird diese als erhebliche Störung verarbeiten. Impulslärme sind deshalb als "Psychologische Lärme" einzuordnen.

Konzentrationsschwierigkeiten, Nervosität, Herzkrankheiten, Schlafstörungen, uvm. sind die Folge. Die ständige Abwehrhaltung führt zu einer Überbelastung und damit zu erhöhtem körperlichem Stress. Die gefährdeten Menschen haben mit erheblichen Spätfolgen zu rechnen.

Betroffen von derartigen Lärmen sind auch alle Tierarten, die ihre Nahrungsquellen mittels Schall suchen. Tierarten, die nicht durch Jahrzehntelange Anpassungen an die unnatürlichen Einwirkungen solcher Lärme angepasst sind, werden ihre Existenzgrundlage verlieren. Hier wird es zu Abwanderungen kommen, die wiederum weitreichende Auswirkungen auf das natürliche Gleichgewicht im Naturgefüge haben (Nahrungskette). Schlussendlich ist auch der Mensch ein Teil dieses Gefüges.

In der Tierwelt wird durch Impulslärm eine ständige Fluchtsituation entstehen. Haustiere, die diesen Belastungen ausgesetzt werden, werden gesundheitlich geschädigt, was zu erheblichen Arztkosten und wirtschaftlichen Einbußen führen wird.

Im Übrigen wird auf die weiteren Einwendungen betreffend Lärm verwiesen.

Forderungen :

1. Die angrenzenden Wohngebiete sind mit den entsprechenden Maßnahmen vor den Lärmen zu schützen. Für die einzelnen Wohneinheiten sind alle nötigen Lärmschutzmaßnahmen festzulegen und von Boehringer zu zahlen.

2. Alle Maßnahmen müssen vor Baubeginn umgesetzt werden und sind von Boehringer zu zahlen.

Für ein Unternehmen wie Boehringer ist vorstehendes keine wirtschaftliche Hürde, wie die von Boehringer veröffentlichten Zahlen zeigen:

http://www.boehringer-ingelheim.de/service/serviceshop/pdf/Unternehmensbericht_2007.pdf

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

14. Massentierhaltung_Einwendung

Die Fortsetzung der nicht artgerechten, aber profitablen Massentierhaltung soll ermöglicht werden. Es geht um Profit auf Kosten der Tiere.

Antibiotika sollen durch Impfstoff ersetzt werden. Mischt man eine Prise bestimmter Antibiotika ins Ferkel- oder Kälberfutter, gibt es weniger Krankheiten im Stall. Vor gut 40 Jahren wurden diese »Leistungsförderer« von Tierzüchtern gefeiert. Doch diese Medikamente gerieten in Verruf - wegen der Gefahr, dass durch zu häufige Behandlung Bakterien resistent werden und dann auch beim Menschen nicht mehr zu bekämpfen sind.

Bis Ende 2005 durften Landwirte noch Antibiotika als Wachstumsförderer einsetzen. Seit dem 1. Januar 2006 sind sie laut EG-Verordnung Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung EU-weit verboten.

http://www.helmholtz-muenchen.de/fileadmin/FLUGS/PDF/Themen/Krankheitsbilder/Antibiotika.pdf

Rund 50 % aller Antibiotika werden in der intensiven Nutztierhaltung eingesetzt; etwa ein Fünftel davon zur Behandlung von Tierkrankheiten, die übrigen vier Fünftel zu prophylaktischen Zwecken. Oft sind es die gleichen Antibiotika, die auch beim Menschen zum Einsatz kommen. (Quelle: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Stellungnahme von 14.04.2000)

Anscheinend ist die prophylaktische Antibiotikagabe jedoch Voraussetzung für eine (profitable) Massentierhaltung. Anstatt zu einer artgerechteren Haltung zurückzukehren wird jetzt nach einem Ersatz gesucht, welcher die Fortsetzung der profitablen Massentierhaltung ermöglicht. Vorstehendes verbirgt sich hinter dem „Feigenblatt“ Impfstoff.

15. Risiko_zweite_Einwendung

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung und der Genehmigung des Bauvorhabens zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Einwohner von Hannover ausgeschlossen ist, dass Fa. Boehringer später einmal Versuche an nicht klassifizierten, ggf. unbekannten Krankheitserregern vornimmt.

Zusendung von nicht klassifizierten, ggf. unbekannten Krankheitserregern nach Hannover

Nach Aussage aller Beteiligten wird es sich um das Europäische Forschungszentrum handeln. Wenn in Europa ein Krankheitserreger festgestellt auftritt, wird Boehringer diesen sicherlich in sein spezielles Forschungszentrum holen.

Es ist überhaupt nicht verbindlich geregelt, dass Vorstehendes nur für in Europa auftretende Krankheitserreger gilt. Europäisches Forschungszentrum ist nur eine reine Bezeichnung – mehr nicht. Boehringer wäre völlig frei, Krankheitserreger aus der gesamten Welt (insbesondere zur Auslastung dieser Einrichtung) nach Hannover senden zu lassen.

Wer kontrolliert später im Betrieb überhaupt – was für (unbekannte, nicht klassifizierte) Krankheitserreger später an das Europäische Forschungszentrum aus ganz Europa und ggf. aus der ganzen Welt in die Landeshauptstadt Hannover geschickt werden? Wird die Klassifizierung im Nachhinein unter Inkaufnahme unerkannter Risiken vorgenommen?

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Baudirektors Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

16. Schutzgut_Mensch_dritte_Einwendung

Schutzgut Mensch

Das Schutzgut Mensch wird erheblich beeinträchtigt. Bezüglich des Schutzgutes Mensch sind insbesondere zu betrachten, inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen vorhanden sind und welche Auswirkungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind.

Schutzgut Mensch und Tier: Auswirkungen der Bauphase sind spezifisch zu untersuchen und geeignete Maßnahmen der Fa. Boehringer aufzuerlegen

Die Bauphase ist derzeit überhaupt nicht bewertet. Die durch eine Bauphase von bis zu 2 bis 3 Jahren erwarteten massiven Eingriffe in das Planungsgebiet durch Verkehrsbehinderung, Baulärm, Lichtreize, Baustellenzugangsverkehre, Schadstoffemissionen und Verschmutzung sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch inklusive der psychische Belastungen zu quantifizieren.

Die negativen Auswirkungen auf die Funktion der Region als Ruhe- und Erholungsraum für Mensch und Tier sind genau zu benennen, die negativen Auswirkungen prüffähig zu beziffern. Des Weiteren muss bezüglich sämtlicher Schutzgüter das kumulierende Einwirken der negativen Faktoren Lärm und andere Emissionen der Baustelle differenziert qualifiziert und quantifiziert erfasst werden.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

17. UVP_zweite_Einwendung

Methodik und Grundlagen bezüglich der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen UVP sind nicht angegeben. Die Lesbarkeit und die Nachvollziehbarkeit der Begründung sind hierdurch zu sehr eingeschränkt. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Beurteilung nicht ausreichend gegeben.

Die eingereichten Unterlagen gewährleisten zudem nicht die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung. Wir fordern deshalb die verfahrensführende Behörde auf, die nach § 6 UVPG notwendige "allgemeinverständlichen Information" jetzt und zukünftig zu leisten.

Als Laien sehen wir die von der Landesbehörde bereitgestellten Unterlagen nicht im Gesetzessinne als "allgemein verständlich" an. Die UVS ist ein wesentlicher Teil des ROV, da es für die weiteren ROV-Schritte verfahrensleitend sein wird. Hier muss nach § 2 Abs. 3) und §3 UVPG "Allgemeinverständlichkeit" sichergestellt sein. Wir wollen mit der deutlichen Verbesserung der Unterlagen sicherstellen, dass bei dem Vorhaben eine wirksame Umweltvorsorge nach geltenden Grundsätzen erfolgt.

Die Auswirkungen auf die Schutzgüter müssen frühzeitig und umfassend beschrieben werden. Damit dies auch von der betroffenen Bevölkerung (und nicht nur von Experten) nachvollzogen werden kann, muss eine umfassende visuelle Veranschaulichung des geplanten Straßenbauprojektes in seiner Raumwirkung und aus der Perspektive der Menschen erfolgen.

Die vom Vorhabensträger während der UVS einzureichenden Unterlagen müssen die im § 6 UVPG beschriebenen Anforderungen an Unterlagen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung standhalten.

Insbesondere ist festzuhalten, dass die im Gesetz geforderte "verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben" umzusetzen ist. Bereits die zur Untersuchungsplanung vorgelegten Unterlagen verletzen u. E. diesen Grundsatz. Alle Unterlagen müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Insbesondere müssen die Folgewirkungen ausreichend abgeschätzt werden können. Dabei müssen für die betroffenen Auswirkungen des Bauvorhabens und Auswirkung auf die Menschen und Flora/Fauna exakt visuell dargestellt werden. (Kommentierung UVPG: "Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.")

Die Vorhabensträgerin möge deshalb bei jedem Schritt die entsprechende Unterlagenqualität sicherstellen, um die gesetzlich verlangten Beteiligungen Dritter zu ermöglichen.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

18. Verkehrsanbindung_Gender_Aspekte_Einwendung

Verkehrsanbietung des neuen Wohnbaugebietes gem. FNP Änd Verfahren 202 Teil 1

Die für dieses neue Baugebiet wichtige Verkehrsanbindung durch den zwischen der Bahnanlage der Güterumgehungsbahn an der westlichen Grenze des Plangebiets wie auch zwischen den nördlich angrenzenden Kleingartenflächen und dem Sondergebiet geführten Fuß- und Radweg als eine vom Netz des motorisierten Individualverkehres unabhängige Anbindung des westlichen Kirchröder Siedlungsrandes an die Stadtbahn in der Bemeroder Straße, wird durch das Bauvorhaben unmöglich gemacht.

Gender-Aspekte

Die Bauleitplanverfahren und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich damit negativ in besonderer Weise auf die Bedürfnisse von dort im Bereich des neuen Wohnbaugebietes gem. FNP Änd Verfahren 202 Teil 1 lebenden, berufstätigen und erziehenden Frauen sowie älteren Personen aus, welche auf die Benutzung des ÖPNV angewiesen sind.

Vorstehendes ist für eine Stadtplanung ein denkbar schlechtes Ergebnis.

19. Fair_Play_Einwendung

Kein Politiker hätte sich getraut, die Ansiedlung der Fa. Boehringer vor dem Wahlkampf so zu behandeln, wie dieses heute der Fall ist. Die nächste Wahl steht aber bereits vor der Tür – es ist nur eine Frage der Zeit.

Nach bisherigem Eindruck wird eine schrittweise Taktik betrieben mit Vorbehalten bezüglich späterer Erweiterungen. Das gesamte Vorgehen wurde abgesprochen und geplant – das ist keine Demokratie, sondern eine Taktik der Meinungsbildung. Die Glaubwürdigkeit der Landeshauptstadt Hannover, ihrer Repräsentanten aber auch der Politiker ist dadurch in Frage gestellt. Bezüglich der Planung und der Durchführung der geplanten Anlage wird nicht von Beginn an „mit offenen Karten gespielt“.

Vorher war in der Öffentlichkeit nur die Rede davon, dass ein Labor und ein Verwaltungsgebäude entsteht: „Hier werden bis 2011 eine Forschungseinrichtung mit dem Schwerpunkt Schweineimpfstoffe und ein Verwaltungsgebäude gebaut.“

Quelle: innovatives.niedersachsen 15.10.2007

20. Umweltschutz_Einwendung

Das Vorhaben wird zudem wegen seiner landschaftsverändernden und städtebaulichen Auswirkungen, die nicht mit den tragenden Gedanken des Umweltschutzes vereinbar sind, abgelehnt.

Dies begründen wir wie folgt:

1) Die geplante Bebauung des Plangebietes widerspricht Art. 20 a des Grundgesetzes („Staatsziel Umweltschutz“): „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die geplante Bebauung ist unter diesem Gesichtspunkt unverantwortlich, da sowohl die natürliche Lebensgrundlage der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt bedroht wird als auch der „Lebensraum“ im Plangebiet für jetzige und künftige Generationen nachhaltig verändert und geschädigt wird.

2) Die geplante Bebauung widerspricht dem öffentlichen Statement der Landeshauptstadt Hannover zum Klimaschutz. Die Bebauung verstößt gegen das Prinzip des sparsamen Flächenverbrauchs (Agenda 21 der Vereinten Nationen). Der problematische Prozess der Landschaftsversiegelung würde verstärkt werden.

3) Die geplante Bebauung widerspricht den rechtskräftigen Festlegungen des geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005). Für das Plangebiet ist rechtskräftig zum Wohl der Allgemeinheit festgelegt "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" sowie "Vorsorgegebiet für Erholung".

In der hierzu erlassenen Erläuterungskarte ist zu vorstehendem bestimmt:

„In diesem Gebiet müssen alle raumbedeutsamen Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.“ ... „Die Freiräume des regional bedeutsamen Freiraumsystems sollen weder durch bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung noch durch andere Nutzungen in ihren ökologischen und sozialen Funktionen beeinträchtigt werden.“ Nach den eigenen Festlegungen darf dort mithin gar nicht gebaut werden! Ebenso würde durch eine Bebauung die Lebensstätte dort wild lebender Tiere und Pflanzen zerstört werden.

21. ZKBS_Einwendung

Die Sicherheit der betroffenen Bevölkerung wird nicht genügend beachtet.

Die hohe Bedeutung des Themas Sicherheit wird herunter gespielt. Wir fordern zu allen innerhalb der eingelegten Einwendungen angesprochenen Sicherheitsaspekten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der ZKBS (Zentrale Kommission für die biologische Sicherheit). Es handelt sich insbesondere um geplante gentechnische Arbeiten die mit bereits von der ZKBS begutachteten Arbeiten nicht vergleichbar sind. Daher ist eine Beteiligung der ZKBS zwingend erforderlich. Bei der Anlage handelt es sich um eine Erstausführung, insbesondere innerhalb einer Großstadt.

22. Schutzgut_Wasser_Einwendung

Das Schutzgut Wasser ist durch das Planvorhaben erheblich beeinträchtigt.

Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden. Wasserleitvermögen, Grundwasseraufkommen und Grundwasserneubildung sind aufgrund der derzeitigen Bedingungen als weitestgehend natürlich unbelassen einzustufen.

Oberflächengewässer gibt es im Plangebiet in Gestalt offener Gräben (am Bahndamm und der Heistergraben) und der Bünte, die dort seit Jahrhunderten Ihr natürliches Durchflussgebiet hat. Der Boden im Plangebiet ist weitestgehend unberührt; es sind keine besonderen Empfindlichkeiten hinsichtlich z.B. des besonderen Sickervermögens des Bodens oder Vorbelastungen gegeben.

Auswirkungen:

Im Bereich der zu überbauenden und zu versiegelnden Flächen wird der Wasserhaushalt beeinträchtigt, die Grundwasserneubildung reduziert und stellt damit einen erheblichen Eingriff für das Schutzgut Wasser dar. Bei einem Ereignisfall kann durch das Niederschlagswasser das Grundwasser kontaminiert werden. In einem Ereignisfall kann durch das Schmutzwasser das Kanalsystem kontaminiert werden.

Bewertung:

Die natürlichen Wasserverhältnisse sind im Plangebiet durch die geplante Nutzung stark beeinträchtigt. Die Baumaßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Wasser dar. Insbesondere wird die Grundwasserneubildung im Maß der festgesetzten Überbauung und Versiegelung reduziert. Durch die Änderung werden die natürlichen Wasserverhältnisse beeinträchtigt.

Forderung:

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer hier überflüssig ist. Die Städtebaulichen Ziele lassen sich auch mit bereits vorgenutzten Flächen erreichen.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

23. Tierkörper_zweite_Einwendung

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung des Bauvorhabens berücksichtigt wird, dass es sich bei der Anlage auch um eine Tierkörperbeseitigungsanlage handelt.

Es werden dort auf Dauer kontinuierlich Tierkörper von Versuchstieren, die der Risiko Kategorie 1 zuzuordnen sind (dies gilt nicht nur für die Tierkörper selbst, sondern auch für die Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen (Darminhalt und Gülle) der getöteten Versuchstiere) beseitigt.

Eine solche Anlage darf nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung entstehen und betrieben werden. An die Anlage grenzt unmittelbar die Wohnanlage der Lebenshilfe mit 48 Wohneinheiten und den betreuenden Mitarbeitern. Weiter befinden sich Wohngebiete in wenigen 100 m Entfernung.

Die Tierkörperbeseitigung betreffend der Versuchstiere stellt ein gesundheitliches Risiko dar, mithin eine Gefährdung der hannoverschen Bürger. Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Baudirektors Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

24. Industrielle_Nutzung_Einwendung

Das Vorhaben ist planungsrechtlich überhaupt nicht zulässig. Es handelt sich in dieser Größenordnung und den Erweiterungsplänen, die heute ausdrücklich erwähnt werden und allein deshalb auch in die Bewertung mit einbezogen werden, um einen industriellen Betrieb.

Die Durchführung des 202.2 Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan und die Änderung des Bebauungsplanes 1708 verfolgen keine allgemeinen Ziele und Zwecke sondern dienen einzig der Ansiedlung der Fa. Boehringer, einem industriellen Pharmaunternehmen. Es handelt sich um die F+E Abteilung eines industriellen Pharmakonzerns.

Es ist unverantwortlich gegenüber den in der Umgebung lebenden Menschen, ein solches Forschungszentrum in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten zu errichten.

Trotz schöner Worte geht es letztlich um rein wirtschaftliche Interessen des Boehringer Konzerns. Die Stadt Hannover nimmt mit der Ansiedlung von Boehringer in die Nähe von Wohngebieten ein hohes Gefährdungspotential für Ihre Bürger in Kauf.

25. Standortalternativen_Einwendung

Die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung an Alternativen wurde absichtlich versäumt.

In der vorgezogenen Bürgerbeteiligung hat der Stadtbaurat Bodemann sinngemäß darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Nutzung der in Frage stehenden Fläche bereits vorgegeben sei, womit sich die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung an Alternativen erübrige.

Einer solchen Einstellung gegenüber der hannoverschen Bevölkerung „Rat beschließt, wir führen aus“ steht nicht nur die gesamte planungstechnische Fachliteratur und die grundrechtlich geschützte lokale Demokratie (U. a. Art. 28 Abs. 2 GG) entgegen, es wird auch jeglicher Anspruch wissenschaftlicher Politikberatung bei der Entscheidung über den Standort und seine Nutzung aufgegeben.

Das Stadtplanungsamt missversteht sich dann als Dienstleister zur planungspraktischen Umsetzung der von Einzelinteressen der Fa. Boehringer vorgegebenen Konzepte, sollte aber im Interesse der Bürger – gemeinsam mit dem Rat – Sorge tragen, dem Allgemeinwohl gegenüber der uneingeschränkten Durchsetzung von letztlich kommerzieller Sonderinteressen Geltung zu verschaffen.

Das Ergebnis sollte in Form von Plänen, Zeichnungen und Modellen öffentlich ausgestellt werden, damit sich jeder Bürger ein Bild darüber machen kann, was es für die Stadt in sozialer, ästhetischer, ökologischer und ökonomischer Hinsicht bedeutet, wenn dieses Bauvorhaben inkl. der angekündigten Erweiterungen und zukünftig geplanten weiteren Ansiedlungen ausgeführt wird. Stattdessen wird nicht mit offenen Karten gespielt. Schließlich kann ja niemand beweisen, was es alles an Absprachen gibt, welche Verhaltensweisen, Vorgehen etc. im Hintergrund abgestimmt werden. 

Landeshauptstadt Hannover, was ist aus dir geworden?(!)

26. Unnötiges_Risiko_Zoonose_Einwendung

Es ist unverantwortlich gegenüber den in der Umgebung lebenden Menschen, ein solches Forschungszentrum in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten zu errichten.

Warum muss an zwei Stellen geforscht werden (?) – nur wegen der wirtschaftlichen Interessen des Boehringer Konzerns(!)

Auf Riems und um Greifwald herum wird die Forschung konzentriert. Nach der Planung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten soll Riems bis 2010 zum zentralen Tierseuchenforschungsstandort Deutschlands ausgebaut werden, wofür Investitionen in Höhe von 150 Millionen EUR vorgesehen sind – warum muss an zwei Stellen geforscht werden?! Bezüglich Riems hat man erkannt, dass eine solche Forschung nicht in die Nähe von Menschen gehört – in Hannover hat man dieses nicht erkannt – im Gegenteil – hier soll die Tierseuchenforschung in die Nachbarschaft von Wohngebieten.

Es besteht die Besorgnis, dass Erreger frei gesetzt werden. Um so größer ist das Gefährdungspotential, da hier nicht im kleinen Labormaßstab, sondern im industriellen Maßstab mit bis zu 1000 Schweinen geforscht werden soll, die nach 6 Monaten entsorgt werden. Hinzu sollen noch Rinder kommen.

Es soll auf Technik vertraut werden. Eine sichere Technik gibt es aber nicht. Zu bedenken ist, dass Fliegen, die es bei jeder Tierhaltung gibt, Viren nach draussen tragen können. Auch die Mitarbeiter können z. B. über die Nasenschleimhaut Erreger durch die Schleusen und die Duschen nach draussen tragen.

Die Stadt Hannover nimmt mit der Ansiedlung von Boehringer in die Nähe von Wohngebieten ein hohes Gefährdungspotential für Ihre Bürger in Kauf und zwar unnötig und nur aus finanziellen Interessen.

Von der Anlage geht ein Zoonose Risiko für die hannoversche Bevölkerung aus. Eine solche Anlage darf nicht innerhalb einer Stadt errichtet werden. Es handelt sich hierbei um eine Anlage im industriellen Zuschnitt mit einem um ein Vielfaches höherem Risikopotential. Das Risiko, solche Erreger, die Schweine befallen, innerhalb einer Stadt zu erforschen ist aufgrund der Zoonosegefahr (u. a. aufgrund der hohen Vergleichbarkeit des Organismus des Menschen mit dem von Schweinen) absolut nicht vertretbar. Hierzu wird auf den nachstehenden Artikel verwiesen.

Quelle:

http://www.welt.de/wams_print/article1985005/Toedliche_Bakterien_aus_dem_Schweinestall.html

Will die Stadt Hannover dieses verantworten?! Und zwar die Stadt Hannover, die um Ansiedlung von Familien mit Kindern in genau diesem Wohngebiet geworben hat und dafür städtische Grundstücke mit Kinderbonus erst vor weniger Zeit verkauft hat?

Die Forschung an diesen und vergleichbaren Erregern muß B. im Rahmen einer von B. beantragten Genehmigung untersagt werden. Das Vorhaben gehört auf die Insel Riems – aber nicht in eine Großstadt.

Hilfsweise:

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Das hohe  Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurat Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

27. Verbrauch_Natur_Einwendung

Es ist kein Nachweis erbracht, dass schädliche Einflüsse durch den Bau und durch den Betrieb der Boehringer-Anlage auf die Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora mit der jeweils erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen sind.

Der Verbrauch von Natur durch Bebauung ist Zerstörung der Umwelt und muß auf das Unvermeindliche beschränkt werden.

Wir verweisen auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 07.11.2007 „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Seite 119, wo als Ziel die Reduzierung der bundesweiten Inanspruchnahme von Bauflächen von derzeit täglich 114 ha auf 30 ha formuliert ist.

Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn die Landeshauptstädte nicht mit gutem Beispiel voran gehen?

Es gibt genügend bereits zuvor genutzte Flächen (Bestandsflächen), so dass ein Naturverbrauch für das Bauvorhaben der Fa. Boehringer hier überflüssig ist.

28. Bekannte_Planungshindernisse_Einwendung

Kenntnis von Hindernissen als Voraussetzung bei der Planung und Ansiedlung der Fa. Boehringer.

Die Planungsabteilung der Stadt Hannover hat gem. § 3 I, II BauGB nicht nur die Einwendungen der Bürger zu beachten, die sich zu der Planung selbst geäußert haben, sondern auch Betroffenheiten und Planungshindernisse zu berücksichtigen, die von diesen nicht geltend gemacht wurden. Dies gilt insbesondere für Gegebenheiten, die als allgemein bekannt gelten können.

Um sicherzustellen, dass der Stadt Hannover wichtige Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Ansiedlung der Fa. Boehringer am Bünteweg nicht entgangen sein können, werden hier folgende beachtenswerte Hinweise zur Kenntnis gegeben:

1.) Bekanntlich wird die Fa. Boehringer zur Eingrenzung eigener Risiken beim Betrieb, bei eventuellen Folgeschäden, Beseitigung von Altlasten, Unfällen usw. den geplanten Betrieb in Form einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) führen, so daß eine Inanspruchnahme auf das Gründungskapital (ca. 25.000,- Euro) in jedem Fall beschränkt ist. Dies war gem. allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur zu erwarten, sondern wird nun ausdrücklich offiziell bestätigt.

Nachweis: Hannoversche Allgemeine Zeitung - Ausgabe v. 08.09.2008.

2.) „Es ist allgemein bekannt, dass die Fa. Boehringer immer in erster Linie die wirtschaftliche Betrachtungsweise verfolgt. Die volkswirtschaftlichen Kosten, die ihr Betrieb verursacht hat, waren ihr schnuppe.“

Nachweis:  Zeit online, Ausgabe 27 von 1984

Auf die enormen Kosten bei der Beseitigung der Altlasten der Fa. Boehringer in Hamburg wird hiermit - anhand der oben genannten Quelle - nachdrücklich hingewiesen. Eine Betriebsführung in Form der GmbH schränkt die Kostentragung in solchen Fällen ein, so dass alle Eventualkosten  bei der Stadt Hannover verbleiben werden. Die Stadt wird bei zukünftigen Regressforderungen an die Fa. Boehringer ihre Forderungen nicht durchsetzen können und auch nicht mit „Unkenntnis“ argumentieren können, da hier vielmehr grobe Fahrlässigkeit bzw. vorsätzliches Handeln beim Umgang mit Steuergeldern vorliegen wird.

Aufgrund der Gründung der „Boehringer Ingelheim Veterinary Research Center GmbH & Co. KG“, die das geplante Versuchlabor führen wird, können keinerlei Kosten gem. USchadG § 9 - Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen - geltend gemacht werden, die über das Gründungkapital dieser Gesellschaft hinausgehen.

3.) Im Fall einer Erkrankungen der Anwohner - z.B. infolge von Zoonose (MRSA) durch austretende Krankheitskeime aus den geplanten Versuchlaboren der Fa. Boehringer- liegen nach glaubwürdigen Untersuchungen allein die Untersuchungskosten bei 750,- Euro pro Person. Im näheren Umkreis (Kirchrode-Bemerode-Anderten) leben z.Zt.  28.509 Menschen.

Nachweis: http://www.mrsa-net.org/DE/faq.html#3

4.) Nach dem vorliegenden Schreiben der Barmer-Ersatzkasse vom 20.05.08 betreffend „Gesundheitliche Risiken beim Aufbau einer Krankheitserreger Versuchsanstalt in Hannover“ geht diese von folgendem aus ( Auszug):

„ ....Soweit die Verursachung von etwaigen Erkrankungen der Versicherten nachweislich der Versuchsanstalt angelastet werden kann, besteht für die Barmer die Möglichkeit, für ihre diesbezüglich krankheitsbedingten Aufwendungen gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zivilrechtlich im Rahmen des § 116 SGB X geltend zu machen.

Für Vorbeugemaßnahmen der Anwohner in dem von Ihnen vorgetragenen Sinne ist die Barmer nicht der zuständige Ansprechpartner. Wenden Sie sich bitte hierzu ggf. an die örtliche Gesundheitsbehörde.....“

Da die Fa. Boehringer nicht die zur Vorbeugung nötigen Unterlagen nach UVP § 6 Abs. 4, 2 - „Unterlagen des Träger des Vorhabens “- beigebracht hat, besteht für die Anwohner  z.Zt. keine konkrete Möglichkeit, sich gegen eventuelle Emissionen vorbeugend zu schützen. Sie sind auf zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Forderungen angewiesen- allerdings erst im Krankheitsfall bei entsprechendem Nachweis und unter Berücksichtigung der Einschränkung der Realisierung durch die Gesellschaftsform der oben beschriebenen GmbH.

Bei genehmigten Emissionen wird die Haftung auf Vorsatz / oder Fahrlässigkeit beschränkt. Zuständig für diese Genehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt der Stadt Hannover. Diese ist gehalten, jegliche gefahrenträchtige Emissionen von Amts wegen zu unterbinden, um nicht selbst in die Verantwortung genommen zu werden. Pauschale Zusagen der Fa. Boehringer, dass es zu keinen gefährlichen Emissionen kommen wird, sind dabei unbeachtlich.

5.) Die Stadt Hannover wird aufgefordert, von dem nunmehr namentlich bekannten Betreiber „Boehringer Ingelheim Veterinary Research Center GmbH & Co. KG“ zugunsten der Stadt, wie auch insbesondere im Interesse der Anwohner von der Mutterfirma Boehringer Ingelheim neben der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung zusätzlich den Abschluss einer Vorsorgeversicherung in Höhe von mindestens 500.000.000,- Euro  (Risikowert / Versicherungssumme) vor weiterer Planung und Aufnahme der Bauarbeiten zu fordern.

In Anbetracht der oben genannten gesundheitlichen Risiken für die Anwohner ist diese Summe um 100.000,- Euro/ Person in den oben genannten Wohngebiete angemessen zu erweitern. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese auch schon bei begründetem Verdacht auf Erkrankung durch Krankheitserreger aus dem Tierseuchenlabor auf die geforderte Versicherung zugreifen können, um die Kosten der Untersuchung zu decken.

Für den Fall, dass diese Forderung seitens der Fa. Boehringer als zu hoch erachtet wird, wird  darauf hingewiesen, dass

· nach eigenen Einschätzungen der Fa. Boehringer ein Versicherungsfall (Ansteckung/Erkrankung) nicht eintreten wird und sich

· das Risiko deutlich verringern lässt durch eine Ansiedlung in unbewohnten Gebieten, wie das andere vergleichbare Firmen aus diesen Gründen auch praktizieren.

Im übrigen ist jedes Kraftfahrzeug mit mindestens 1.000.000,- Euro versichert, so daß 10 %  dieser Versicherungssumme für das Gesundheitsrisiko eines Menschen als Mindestansatz gelten sollte. Aus den vorgenannten Gründen ist die Durchführung der oben angeführten Planungen aufgrund fehlender Voraussetzung in der bisherigen Form nicht durchführbar.

29. Vertrauensschutz_Einwendung

Bedingt durch die ideale Lage in der Nähe der Eilenriede und in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Kleingärten im Naherholungsgebiet besitzen die Grundstücke und Häuser zwischen Lange-Feld-Straße und Bünteweg einen hohen Wert. Als Kapitalanlage für das Alter (Altersvorsorge) gedacht, wurden viele Häuser auch mit Eigenleistungen zu dem heutigen Wert gebracht. Der Verkehrswert und der Verkaufswert der Immobilie wird sehr stark vom Umfeld bestimmt. Seit vielen Jahren werden die Einheiten auch an ältere Generationen verkauft, die hier nach ihrem Arbeitsleben ihre Ruhe und Erholung für den dritten Lebensabschnitt suchen und finden.

Der Wert von Haus und Grundstück sowie die Begründung des Erwerbs werden durch den Bau von Schweineställen in erheblichem Maße reduziert. Es brauchte niemand damit zu rechnen, dass hier innerhalb des Stadtgebietes massenhaft verseuchte Schweine in Ställen gehalten werden könnten. Das war aus den geltenden Planunterlagen weder zu entnehmen, noch aus allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten. Insoweit besteht Vertrauensschutz.

Im Flächennutzungsplan ist für das beplante Gebiet seit vielen Jahren "Naherholungsgebiet" und "Kleingärten" als bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehen. Das vorgenommene Zieländerungsverfahren kann zwar für den Bebauungsplan eine andere Nutzung vorsehen, diese muss aber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplanes bleiben. Darauf muss der Bürger vertrauen können- speziell unter dem Gesichtpunkt der Planungssicherheit in eigenen Angelegenheiten: hier also  insbesondere hinsichtlich Hauskauf, Hausbau und Wohnumgebung.

Die Zulässigkeit für die Ausweisung des Gebietes als definierte Fläche für "Wissenschaft und Forschung"  hängt von der tatsächlich damit verbundenen Nutzung ab. So können also – in ihrer Form und Nutzung – nicht störende Bauten in einem solchen Gebiet zugelassen werden, dann aber nur unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung in der Nachbarschaft. Nach Angaben der Fa. Boehringer - Anlage des Bebauungsplans Nr. 1708, wie auch aus den Veröffentlichungen der Stadt Hannover-, soll stattdessen für das Naherholungsgebiet nunmehr die  tatsächliche Nutzung eine Gewerbefläche sein;  zugunsten eines einzigen Interessenten! Diese Nutzung ist nicht zulässig; das ist allgemein bekannt und aufgrund des Urteils des OVG Saarl. vom 08.02.08 AZ: 2 W 11305/80 bestätigt. Über dieses Urteil kann sich die Stadt Hannover auch nicht mit Hilfe des „Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung v. Juni 2007“ hinwegsetzen.

Wörtlich hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Urteil verfügt: "Es ist ein Grundsatz sachgerechten Planens, unverträgliche Nutzungen räumlich angemessen zu voneinander zu trennen, insbesondere Wohngebiete und ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsformen möglichst nicht nebeneinander auszuweisen."

Es ist keine zwingende Notwendigkeit ersichtlich, hier von diesem Grundsatz abzuweichen. So besteht keine angemessene Entfernung zwischen den geplanten Schweineställen und der Pharmafabrik bei ca. 35 m Entfernung zu einem Wohngebäude. Das gleiche gilt auch für ein bestehendes Wohngebiet in ca.250 Meter Entfernung und die weiterhin bestehende Kleingartennutzung in unmittelbarer Nachbarschaft. Eine solche atypische Bebauung ist nicht einmal in ländlichen Gebieten Niedersachsens erlaubt - insbesondere in Vechta, Cloppenburg, Oldenburg oder anderen Landkreisen - in denen konzentrierte Viehhaltung üblich ist. Selbst hier sind die Abstände von der Wohnbebauung deutlich größer.

Die seitens der Stadt Hannover zeitlich nachgeschobene tatsächliche Nutzung - durch die Fa. Boehringer- erfüllt somit den Tatbestand einer Täuschung. Die Stadt Hannover sieht sich damit der Gefahr ausgesetzt, erheblichen Regressforderungen der betroffenen Nachbarschaft entgegenzusehen. Dies gilt bereits für die Planungsphase; mithin seit Auslegung des Bebauungsplans, da die veröffentlichte Absicht der Stadt Hannover - am Bünteweg Schweineställe zu genehmigen-, eine deutliche Wertminderung der der Häuser, Wohnungen und Grundstücke bewirkt. Diese Tatsache kann jederzeit nachgewiesen werden.

Voraussetzung für die weitere Planung:

1. Für die entstehenden finanziellen Schäden muss ein Ausgleich geschaffen werden.

2. Für den Wertausgleich ist die Stadt Hannover als Verursacher haftbar und für die Abwicklung als Planungsträger zuständig.

3. Die tatsächliche Höhe des Wertverlustes ist im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens durch einen unabhängigen, von beiden Seiten akzeptierten Gutachter festzustellen.

4. Die direkten und indirekten Kosten dieses Verfahrens hat die Stadt Hannover zu tragen.

Aus den vorgenannten Gründen sind die oben angeführten bisherigen Planungen fehlerhaft und in dieser Form nicht durchführbar.

30. Betriebstechnik_Einwendung

Die Konzeption der Betriebstechnik ist nicht bekannt und damit nicht prüfbar. Die Landeshauptstadt spricht sich für ein Vorhaben aus und glaubt an dessen Sicherheit, ob wohl die Sicherheit nicht einmal auf dem Papier besteht.  Die Sicherheit ist noch nicht geplant und vielleicht auch gar nicht planbar bzw. realisierbar.

Die geforderten SULPA-Filter werden naturgemäß nur für kleine Labors gefertigt. Eine solche Filteranlage ist für große Schweineställe mit 1000 Stück Vieh m.E. noch nie gebaut worden; zu geringer Luftdurchsatz für 1000 Tiere (selbst diese Filter reichen für Viren nicht aus). Mit mechanischen Filter sind Viren nicht zu eliminieren- die sind zu klein; das müßte eigentlich jeder Techniker/ Biologe wissen. Dei angebotenen HEPA- Filter sind ein Alibi-Argument.

Baulich:

Aus den schematischen Angaben und den vorgelegten Plänen ist noch nicht zu ersehen:

1.) wo die Kadaver gelagert werden,

2.) wo der Gülletank hinkommt -inclusiver Sterilisation

3.) wie die Abluftführung verläuft getrennt für Labor und Ställe oder nacheinander ?

4.) die Vorbehandlung der Abwässer

Zu ersehen sind lediglich 2 Bauhüllen. Es sind dringend detaillierte Pläne vorzulegen.

So ist das gar nicht prüffähig – aber die Landeshauptstadt hat ja einen starken Glauben. Das reicht aber nicht aus. Die Landeshauptstadt hat gegenüber ihren Bürgen eine Garantenstellung. Im weiteren wird hierzu auf die Einwendung Garantenstellung verwiesen.

Es soll auf Technik vertraut werden. Eine sichere Technik gibt es aber nicht. Bereits der Infobrief scheiterte aus technischen Gründen. Auch die Infoveranstaltung am 02.04. 2008 war durch nicht funktionierende Technik gekennzeichnet. In dem alles von funktionierender Technik abhängig gemacht wird, wird ein nicht zu vertretendes Risiko zu Lasten der Bevölkerung eingegangen.

Dieses Risiko stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Baudirektors Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08, in Anwesenheit insbesondere von Herrn Oberbürgermeister Weil, ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Die Stadt Hannover muss über geeignete, kontrollierbare Auflagen in der Baugenehmigung u. a. bezüglich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherstellen, dass sie nach Erteilung der Baugenehmigung noch einen entscheidenden Einfluss zur Sicherung der Gesundheit ihrer Bürger ausüben kann. Die bislang in den Medien dargestellten Auflagen reichen nicht. Es gibt weiterhin kein Notfallkonzept. Ohne ein von kompetenter, neutraler Stelle geprüftes und für geeignet beurteiltes Notfallkonzept für die betroffene Bevölkerung ist die Durchführung des Projektes grob fahrlässig. Ich habe keine Zweifel, dass ein in einem Ereignisfall mit der Sache befasstes Gericht grobe Fahrlässigkeit feststellen wird.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen/Maßnahmen behandelt wird.

31. Tierschutz_dritte_Einwendung

Der Tierschutz wird nicht beachtet. Impfstoffforschung ist unweigerlich mit qualvollen Tierversuchen verbunden, die insbesondere in den geplanten Ausmaßen nicht erforderlich sind.

In der Humanmedizin sind Tierversuche in dieser Dimension überhaupt nicht akzeptiert, da moralisch und ethisch höchst zweifelhaft. Die moderne Entwicklung von Impfstoffen für die Humanmedizin zeigt andere Wege auf. Die von Boehringer geplanten Tiertötungen in dieser Dimension sollen lediglich eine schnellere Produktentwicklung und eine schnelle Gewinnung von Marktanteilen ermöglichen. Es spricht für die Degeneration der moralischen und ethischen Wertvorstellung unserer Zeit, dass die Firma Boehringer sich einer solchen grausamen Produktionsmethode bedienen will und von der Politik genehmigt bekommen soll.

Durch die kurze Verweildauer der infizierten Versuchstiere werden Tausende von Tieren pro Jahr vernichtet werden müssen. Die Anzahl der Versuchstiere ist daher auf das doppelte der maximal Stallbelegung zu begrenzen. Es ist ferner die Auflage zu erteilen, dass all die Versuche, die ohne Versuchstiere an Zellkulturen oder dergleichen vorgenommen werden können, ohne Tierversuche vorzunehmen sind. Weiter sind parallele Versuchsreihen zu untersagen.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen / Maßnahmen behandelt wird.

32. Tierschutz_vierte_Einwendung

Der Tierschutz wird nicht beachtet. Die Tierversuche sind in dem geplanten Ausmaß überhaupt nicht erforderlich. Nicht erforderlich bedeutet hierbei, dass gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird.

Eine Betriebsgenehmigung gemäß § 11 TierSchG ist zu versagen.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen." Grundsätzlich gilt: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" (§ 1 TierSchG)

Der Bebauungsplan muss das Maximalvolumen unter Berücksichtigung der erforderlichen Reinigungs- und Hygieneflächen ausweisen. Wenn, wie im Bebauungsplan festgeschrieben, für Reinigungs- und Hygienemaßnahmen etwa 50% des theoretischen Maximalvolumens benötigt werden, muss zwingend die Maximalzahl der Stallbelegung halbiert werden, da andernfalls kein ausreichender Platz für Reinigungs- und Hygienemaßnahmen zur Verfügung stehen würde. Die maximale Stallbelegung muss daher ausdrücklich per Auflage auf 500 Schweine festgelegt werden. 500 als zahlenmäßige maximale Zahl der Belegung; maximiert auf 1000 Schweine pro Jahr.

Es ist ferner die Auflage zu erteilen, dass all die Versuche, die ohne Versuchstiere an Zellkulturen oder dergl. vorgenommen werden können, vorzunehmen sind. Weiter sind parallele Versuchsreihen zu untersagen.

Hinweis:

Auch wenn innerhalb dieser Einwendung die Möglichkeit einer Auflage oder von Maßnahmen behandelt wird, so ist hieraus keinesfalls auf eine Akzeptanz des Bauvorhabens an sich zu schließen. Die Einwendung richtet sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Änderung des Bebauungsplanes mithin auch gegen die Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Genehmigung nach GenTG der geplanten Anlage des Unternehmens Boehringer. Dieser Hinweis gilt auch für alle anderen erhobenen Einwendungen wenn und soweit hierin die Möglichkeit von Auflagen / Maßnahmen behandelt wird.

33. Versicherung_zweite_Einwendung

Die sich aus dem Betrieb der Anlage ergebenden Risiken sind nicht versicherbar. D. h. erfahrene und auf die Risikobewertung spezialisierte Unternehmen sind nicht bereit, die Risiken, die sich aus einer solchen Anlage ergeben, gegen Zahlung einer Prämie zu versichern. Die Landeshauptstadt Hannover ist aber offensichtlich bereit, diese Risiken zu Lasten ihrer Einwohner einzugehen.

Die neuen Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) weisen einige wichtige Veränderungen auf, die auch für dieses Projekt bedeutsam sind:

Gem. Ziff. 7.13 AHB 2008 sind ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

(1) gentechnische Arbeiten,

(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

(3) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

Quelle:

https://jvpms.vhv.de/vhv/html/VIP/8/pdf/102.0005.07_AHB_2008.pdf

Dieses hohe Risiko, das erfahrene Versicherungen nicht eingehen möchten, geht die Stadt Hannover jedoch zu Lasten Ihrer Bürger ein, denn es ist aufgrund der Aussagen der Fa. Boehringer davon auszugehen, dass in dem Forschungszentrum auch Versuche an gentechnisch veränderten Organismen (GVO), d.h. an Krankheitserregern durchgeführt werden, um die Arbeiten z.B. zeitlich zu verkürzen.

Diese Tatsache stellt das gesamte kommerzielle Bauprojekt der Fa. Boehringer in Frage.

Gemäß der verbindlichen Erklärung des Stadtbaurates Bodemann in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 ist die Sicherheit der Bevölkerung ‚conditio sine qua non’ für die Durchführung des Bauvorhabens der Fa. Boehringer. Herr Oberbürgermeister Weil persönlich bekräftigte Vorstehendes wiederholt in der Informationsveranstaltung am 02.04.08 gegenüber der geladenen und anwesenden Öffentlichkeit.

Objektiv betrachtet ist es völlig widersinnig, etwas Risikoträchtiges (Boehringer Anlage) in etwas Empfindliches (Bevölkerung, Kinder, Kranke, behinderte Menschen) zu integrieren, und den Gesundheitsschutz der Stadtbevölkerung von dem Funktionieren der Technik abhängig zu machen. Vorstehendes insbesondere, da es um rein wirtschaftliche Interessen einzelner geht, und ein breites Spektrum an anderen Standorten zur Verfügung steht.

Diese Sammlung weiterer Einwendungen als pdf-Datei: hier.